{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-09_4_StR_271_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-09","aktenzeichen":"4 StR 271/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ey ug\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Günter Emil 5 ED zus CE\ndort geboren om EEEEED 9:3,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 13. Dezember 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in\nTateinheit mit Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, daß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.\n\nAus den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten\nin Essen und der beteiligten Richter geht hervor: Landgerichtsrot WB war nach der Geschäftsverteilung als jüngstes Mitglied der 5. Strafkammer zur Vertretung des ordentlichen Beisitzers der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsrat A:\nbei dessen Behinderung berufen. Landgerichtsrat An hatte\nvor der Hauptverhandlung dienstlich angezeigt, er halte wegen\nHeranziehung seiner Ehefrau als Sachverständige: seine Mitwirkung in diesem Verfahren nicht für angängig, weil ihn der\nAngeklagte für befangen halten könne. Die anderen ordentlichen\nMitglieder der Strafkammer und Landgerichtsrat Wedemeyer hielten dieses Bedenken für begründet (§ 27 StPO).\n\nZwar ist dies alles den Prozeßbeteiligten nicht mitgeteilt\nworden. Aber daraus ergibt sich keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 5338 Nr. 1 StPO. Diese\nVorschrift sichert nur, daß lediglich die gesetzlich berufenen\nRichter in der Hauptverhandlung mitwirken (BGH NIW 52, 987\nNr. 22). Infolgedessen kommt es nur darauf an, ob die Selbstablehnung des Landgerichtsrats Augustin rechtsbedenkenfrei ge-\n\neg\n\n- 3.\n\nbilligt worden ist (BGHSt 1, 34, 36). Das trifft zu. Im\nAngeklagten konnten bei verständiger Würdigung des Umstandes,\ndaß die Ehefrau des Landgerichtsrats Aue im Verfahren\n\nals Sachverständige mitwirke, Zweifel aufkommen, ob Landgericht,\n\nrat AB in seiner Stellungnahme zum Gutachten seiner\nEhefrau nicht eine innere Haltung einnehmen werde, die seine\nUnparteilichkeit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34).\nDie Revision hat wegen desselben Sachverhalts sogar die Unparteilichkeit der übrigen Richter der 7. Strafkammer angezweifelt.\n\n2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, die mitwirkenden Richter\nseien bei der Beweiswürdigung. ‚befangen gewesen; weil die Sachverständige Frau Dr. un die Ehefrau des der Strafkammer\nals ordentliches Mitglied angehörenden Landgerichtsrats\nAED sei: Eine rechtzeitige Ablehnung (§ 25 StPO) ist im\nVerfahren unterblieben. Infolgedessen fehlt es an einem Revisionsgrund (BGHSt 1, 298, 301).\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Protokoll\nnicht vollständig geführt worden sei. Eine bloße Protokollrüge\nist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich.\n\n4. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, es stelle\neinen Verfahrensverstoß dar, daß das angefochtene Urteil\nsich \"mit den von der Verteidigung angeführten Gesichtspunkten\nnicht auscinandergesetzt\" habe. Die Revision führt keine\nPunkte an, die entgegen § 267 StPO im angefochtenen Urteil\nunerörtert geblieben sind.\n\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag, einen Obergutachter über\nden Geisteazustand des Angeklagten zu hören, abgelehnt worden\nsei.\n\nnn nenn\n\n-4-\n\nDie Revision begründet diese ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Ablehnung des Beweisamtrags nur mit dem Hinweis\nauf die §§ 244, 245, 261, 267 StPO. Die Rüge ist unzulässig,\nweil sie die zwingende Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO\naußer Acht läßt. Sie gibt nicht, wie erforderlich, die\nBegründung des Beweisamtrags und des ablehnenden Beschlusses\nder Strafkammer wieder.\n\nDem Landgericht brauchte sich die Vernehmung eines Obersutachters auch nicht aufzudrängen. Wie dem angefochtenen\nUrteil zu entnehmen ist, hat sich der Sachverständige\nDr. Raab mit dem Gutachten des Frofessors Dr. Schulte, der\nden Angeklagten nur einige Tage und nicht, wie Dr. Raab,\nrund ein Jahr lang beobachten konnte, eingehend ausein-\n\"ändergebetzt\"ünd die Strafkammer daWön überzeugt, daß die\nVoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB\nbeim Angeklagten nicht gegeben seien. Der Stellungnahme\nDr. Raab's, dem Angeklagten komme auch § 51 Abs. 2 StGB\nnicht zugute, hat sich die Strafkammer zwar nicht angeschlossen und dies im Urteil eingehend begründet. Deswegen\nbrauchte :sie abet. im übrigen keine Bedenken gegen\nDr. Raab's Gutachten zu haben.\n\n6. Die etwaigen weiteren Verfahrensrügen sind keiner\nErörterung zugänglich, weil § 344 Abs. 2 StPO nicht beachtet worden ist. So hat die Revision nicht angegeben,\nwas sich aus den Entmündigungsakten zur Entlastung des\nAngeklagten hätte entnehmen lassen. Soweit die Revision\nmit der Aufklärungsrüge fordert, daß außer Frau Dr. I]\nnoch ein Psychiater als Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der freigesprochenen Mitangeklagten hätte vernommen werden müssen, fehlt in der Revisionsbegründung\ndie Wiedergabe des Beweisamtrags und des Inhalts des ablehnefiden Beschlusses der Strafkammer,\n\nPa BET MNERNEN\n\n-5-\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nlassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nerkennen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Satz\n\"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" vor. Die Darlegungen\ndes angefochtenen Urteils zum Schuldspruch zeigen, daß\ndie Strafkammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt\nist. Unzulässig sind die Angriffe auf die allein dem\nLandgericht obliegenden Tatfeststellungen. Die Beweiswürdigung\nder Styafkamner, hält sich, £rei yon Denkfehlern und von\n\nBe da\n\nVerstößen gegen Erfahrungsregeln.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen der\nStrafausspruch. Die Strafkammer hat von der nach den\n§§ 51 Abs. 2, 44 StGB möglichen Strafmilderung Gebrauch\ngemacht. Dann aber betrug die Mindeststrafe nicht ein Jahr\nZuchthaus, wie das Landgericht annimmt, sondern nur viereinhalb Monate Gefängnis, Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht den Angeklagten niedriger bestraft\n\nmr\n\n-6-\n\nhätte, wenn es von der richtigen Mindeststrafe ausgegangen wäre. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nzugleich für den\nBR Börtzler, der sich\nin Urlaub befindet.\n\nFlitner\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-09/4-str-271-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-09/4-str-271-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.115801+00:00"}}