{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-09_4_StR_250_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-09","aktenzeichen":"4 StR 250/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 011\n\n4 StR 250/63\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n\\den Bauingenieur Josef Bernharä Kup zus Du:\ngeboren am EP 1925 in Sp, Kreis Au\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhatd&r 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt umtrre\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB vird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 11. Januar 1965\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der\nAngeklagte im Falle 1 (Dariehensbetrug) verurteilt\nworden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte KB ist unter anderem wegen Rück-Tallketrugs (Darlehen) und wegen Rückfallbetrugs in Tateialieit mit Untreue und ÜUrkundenfälschung (Kippgebühren)\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstraffen verurteilt worden.\n\nMit der Revision hat er das Urteil nur in diesem\nUnfang angefochten. Er rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Anfang Novemter 1960 brauchte der Angeklagte,\nie das Landgericht ausführt, dringend Geld, Er erklärte\ndem Direktor seiner Arbeitgeberin, der Firma NW : Co.,\ner stehe vor der Eheschließung unä habe die Möglichkeit,\neine Wohnung zu bekommen, falls er 3 000 IM Mietvorauszahlıng leiste. Er bat um ein entsprechendes Darlehen.\nTatsächlich hatte der Angeklagte ernsthafte Verhandlungen wegen einer bestimmten Wohnung nicht eingeleitet |\nund auch nicht über die Höhe einer Mietvorauszahlung für\neine bestimmte Yohnung verhandelt. Ob er damals vor einer\nEheschließung stand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nDer Direktor bewilligte das Darlehen, und zwar \"für Mietvorauszahlung in gleicher Höhe\", was er bei Kenntnis des\nwahren Sachverhalts nicht getan hätte. Dem Prokuristen\nder Firma täuschte der Angeklagte vor, der Vermieter sei\nein angeblicher Franz EEE. Dies behauptete er nur,\num den Verrechnungsscheck der Firma MW, die ihm kein\nBargeld aushändigen wollte, zu erlangen und einlösen zu\nkönnen. Dieses Darlehen sollte der Angeklagte vom 1. Januar\n1961 ab mit monatlich 100 IM tilgen. D’e Tilgungsbeträge\nsind ihm in Höhe von 400 DM bis zu seiner fristlosen Entlassung im Mai 1961 vom Gehalt abgezogen worden. Erst\nein halbes Jahr später begann er mit der Rückzahlung vweiterer Beträge. Ein erheblicher Teil steht noch offen. Er\nhat das Darlehen alspald für sich verwendet.\n\nGegen die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich\nrechtliche Bedenken. Das Landgericht hat keine deutlichen\nFeststellungen darüber getroffen, daß der Angeklagte das\nBewußtsein und den Willen hatte, die Firma Me % Cozu schädigen. Das Darlehen sollte durch Einbehaltung von\ni00 DM monatlich vom Gehalt getilgt werden. Als Bauführer\nhatte der Angeklagte ein hinreichendes Einkommen. Daher\nzrann er möglicherweise damit gerechnet haben, daß das Darlehnen durch Abzüge vom Gehalt voll abgegolten werden würde.\nEs hätte daher näher erörtert werden müssen, von welchen\nVorstellungen der Angeklagte zur Zeit des Abschlusses des\nDarlehensvertrages ausgegangen ist, ob er den\"Yillen zur\nvollen Rückzahlung hatte oder den Vertrag nicht vollständig\nerfüllen wollte, ot er insbesondere aus irgendwelchen Gründen\nmit einer vorzeitigen Beenäigung des Dienstverhältnisses\ngerechnet hat oder diese sogar herbeiführen wollte. Das\nUrteil war daher insoweit aufzuheben.\n\n2. Bei seiner Tätigkeit als Bauführer für die Firma\nTE &: Co war der Angeklagte auch für eine Baustel, le in\nBochum zuständig. Dort war eine größere Menge Erdreich aus-\n„ubaggern und atzufahren. Für das Abkippen solcher Erdmassen\nfordern die Eigentümer des Kippgeländes gewöhnlich eine\nVergütung je chm. Der für die Firna MD & Co dort tätige\nPolier hatte jedoch ein Kippgelände ausfindig gemacht, auf\nwelchem das Abkippen von Erdreich kostenfrei gestattet war.\n\nIm November 1960 veranlaßte der Angeklagte ] den\nPolier PB unechte Juittungen Dritter über angeblich\ngezahlte Kippgebühren herzustellen. Er wollte diese Quittungen über die angeblich gezahlten Gebühren seiner Firma\nvorlegen, um auf diese Weise Geld zu erlangen. Prigan veranlaßte daraufhin einen Zimmermann, über einen angeblich\n\narhaltenen Betrag von 626,50 DM eine Rechnung aufzusetzen,\nals deren Unterzeichner ein Rudolf CE in Bochum\nerschien. Diese Bescheinigung, deren Unechtheit dem Angeklagten KB Hekannt war, versah dieser mit den Vermerk\n\"Betr. Baustelle Bochum, HB trane EB .\". Er reichte\nsie bei seiner Firma ein und erhielt den Betrag ausgezehlt. ın ähnlicher Yeise verfuhr er in weiteren Fällen.\nInsgesamt erlangte er dadurch 6.019,50 DM.\n\nGegen äie Verurteilung des Angeklagten in diesen\nFalle wegen Rückfailbetrugs, Urkundenfälschung und Untrcue\nergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Beschweräeführer meint, es läge keine Urkundenfälschung,, sondern\nnur eine schriftliche Lüge vor. Das ist unzutreffend. Es\nhandelt sich um unechte Urkunden, da in ihnen eine andere\nPerson, nämlich ein Rudolf CD. als Aussteller erscheint als diejenige, die die Urkunde wirklich hergestellt\nhat. Zwar hat sich der Angeklagte dahin verteidigt, er habe\ngeglautt, die Quittungen stammten wirklich vom \"Inhaber\neiner Kippe\". Das hat ihm das Landgericht jedoch nicht\ngeglaubt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit\nerfüllt. Der Angeklagte hat auch von der mitseinmn Wissen\naufgrund der mit PB getroffenen Vereinbarung hergestellten unechten Urkunde Gebrauch gemacht, Mittäterschaft\nliegt auch dann vor, wenn aufgrund einer Abrede der eine\nBeteiligte die Urkunde hergestellt oder herstellen 1äßt\nund der andere von ihr Gebrauch macht (Schönke/Schröder\nStGB 10. Aufl. 1961 § 267 Anm. XT).\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue\nist rechtsirrtumsfrei erfolgt. Wie das Landgericht feststellt, hatte der Angeklagte aufgrund seines Anstellungsvertrages als Bauführer die Pflicht, die Vermögensinteressen\n\nder Firma NM wahrzunehmen. Hierzu gehörte auch äie\nPflicht, Rechnungen sachlich und rechnerisch zu prüfen.\nDiese Pflicht hat er durch sein betrügerisches Vorgehen,\nnit welchem er den Eindruck erweckte, daß die Rechnungen\nterechtigterweise ausgestellt worden waren, verletzt. Der\nTattestand der Untreue ist damit erfüllt. Es ist anerkannt,\näaß Untreue mit einem betrügerischen Verhalten in Tateinheit stehen kann, Auch die Verurteilung wegen Rückfallitetrugs ist rechtsfichlerfrei.\n\nIn diesen Punkten hat die Revision-auch keine kinzel-\n\nangriffe erhoben.\nDie Revision war daher im Falle 2 unbegründet.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n»ugleich für\nSR Börtzler, der\nsich in Urlaub befindet Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-09/4-str-250-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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