{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-09_4_StR_188_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-09","aktenzeichen":"4 StR 188/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das\ndie Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO}, die\nBelehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muß\nes die Entschließung des gesetzlichen Vertreters einholen\n(im Anschluß an BGHSt 14, 159}.\n\nEGH, Urt. v. 9. August 1963 - 4 StR 188/63 — LG Mönchengladbach\n\n4 StR 188/63\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Eisenflechter Wladislawv We zus VE\ngeboren an m 1919 in ri, Kreis ve Polen,\n\nvegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme.\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 12. Februar 1963 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 13. Februar 1963 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin fateinheit mit Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden.\nit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen\nurfolg haben.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die damals\nfast acht Jehre alte Tochter des Angeklagten, Rosita, an\nder er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen begengen haben soll, als Zeugin vernommen. Ausweislich der\nVerhandlungsniederschrift ist das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Da das Landgericht jedoch\nnoch Zweifel hatte, ob das Kind geistig fähig sei, die.\nSachlage zu beurteilen, hat es noch die Mutter des Kindes und\nEhefrau de","text_plain":"2165 069\n\nHachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSstpo § 52\n\nHat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das\ndie Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO}, die\nBelehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muß\nes die Entschließung des gesetzlichen Vertreters einholen\n(im Anschluß an BGHSt 14, 159}.\n\nEGH, Urt. v. 9. August 1963 - 4 StR 188/63 — LG Mönchengladbach\n\n4 StR 188/63\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Eisenflechter Wladislawv We zus VE\ngeboren an m 1919 in ri, Kreis ve Polen,\n\nvegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme.\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 12. Februar 1963 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 13. Februar 1963 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin fateinheit mit Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden.\nit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen\nurfolg haben.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die damals\nfast acht Jehre alte Tochter des Angeklagten, Rosita, an\nder er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen begengen haben soll, als Zeugin vernommen. Ausweislich der\nVerhandlungsniederschrift ist das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Da das Landgericht jedoch\nnoch Zweifel hatte, ob das Kind geistig fähig sei, die.\nSachlage zu beurteilen, hat es noch die Mutter des Kindes und\nEhefrau des Angeklagten befragt, ob das Kind vernommen werden\ndürfe, wobei ihr \"die Gründe erläutert\" wurden, \"die für\noder gegen die Erstattung der Aussage sprechen können\". Die\nMutter des Kindes stimmte der Vernehmung zu und erklärte,\ndas Mädchen mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen\nGebrauch. Rosita wurde daraufhin zur Sache vernommen.\n\nDer Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 159, die Strafkammer hätte sich zuerst\n\nGewißheit darüber verschaffen müssen, ob das Kind geistig\nfähig sei, die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts\n\nzu erfassen. Nur wenn dem Kinde nach der Überzeugung der\nKammer diese Fähigkeit fehle, habe die Entscheidung der Mutter\nals der gesetzlichen Vertreterin eingeholt werden dürfen.\nBloße Zweifel der Strafkammer genügten nicht, um die Zustimmung der Mutter einzuholen. Das Kind habe vielmehr gefragt\nwerden müssen, ob es aussagen wolle. Dies sei jedoch nicht\ngeschehen.\n\n- 3 -\n\nDie Rüge kann nicht durchdringen. Fehlt einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandesreife das Verständnis\nfür ihr Recht, die körperliche Untersuchung zu Beweiszwecken zu verweigern (§ 81 c Abs. 1 und 2 StPO}, so hat\nder gesetzliche Vertreter als Vertreter im Willen zu entscheiden, ob sie die Untersuchung dulden oder von ihrem\nWeigerungsrecht Gebrauch machen soll (BGHSt 12, 235, 240).\nDasseihe gilt für das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß\n§ 52 Abs. 1 StPO (BGHSt 14, 159, 160). Die verstandesunveife Person soll davor geschützt werden, daß sie aus\nMangel an Verständnis aussagt und sich dadurch später möglicherweise belastet fühlt.\n\nDiesen Erfordernissen hat die Strafkammer Rechnung getragen. Es ist unerheblich, op das Gericht von der mangelnden Verstandesreife der Beweisperson überzeugt ist oder\nob es nur unüberwindbare Zweifel an ihr hegt. Auch im\nzweifelsfall, wie hier, muß der kindliche Zeuge vor einer\nAussagebereitschaft geschützt werden, deren mögliche Folgen\ner vielleicht noch nicht erkennen und beurteilen kann. Allerdings würde allein die Belehrung des gesetzlichen Vertreters\nüber das Zeugnisverweigerungsrecht und dessen Zustimmung\nzur Aussage dann nicht genügen, wenn die Beweisperson doch\ngenügend verstandesreif ist,\n\nHier kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Strefkammer mit der Belehrung der Mutter des erst siebenjährigen\nKindes hätte begnügen dürfen (BGHSt 12, 235, 242; 14, 159,\n161); denn der Vorsitzende hat zunächst das Kind über sein\nAussageverweigerungsrecht belehrt und befragt. Erst danach\nist die Mutter belehrt worden und hat erklärt, Rosita mache\nvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch. Das !\nKind hat nicht kundgegeben, nicht aussagen zu wollen (BGHSt 14:.\n160). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß\nder Vorsitzende das Mädchen nicht auch noch ausdrücklich ge-\n\n-A-\n\nfvngt hat, ob es aussagen wolle. Daraus, daß Rosita ohne\nweiteres ausgesagt hat, ergibt sich unmißverständlich, daß\nsie dazu bereit war. Auch die Revision behauptet nicht, daß\n\ndas Kind nicht habe aussagen wollen.\n\nDie auf Grund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Beweiswürdigung\nenthält keine Erfahrungswidrigkeiten und verstößt nicht gegen\n\nDenkgesetze.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-09/4-str-188-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-09/4-str-188-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.050389+00:00"}}