{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-08-07_4_StR_270_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-08-07","aktenzeichen":"4 StR 270/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1.002\n\nBtVZ20 8 2\n\nNach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann\nkein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von den ab\noin Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu\nYahren, Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von\nallen Einzelumständen ab.\n\nEGi, Beschl. v. 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -\n\nAG Blomberg\nOLG Hamm\n\n4 Str 270/63\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner A GERD aus Fi ,\nKreis DD, zeboren an EEE: 95 ' in Pi,\n\nwegen Verkehrsübertretung (§ 2 StVZO)\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. August 1963 beschlossen:\n\nNach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt\nwerden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig\nwäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.\n\nGründe:\n\nuguluneten:\n\nr\nLo\n\nAm 6. August 1962 wurde der Angeklagte von einem\nFolizeibeamten dabei betroffen, als er auf öffentlicher\nStraße zwar vorschriftsgemäß fuhr, jedoch mit dem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\neiner Übertretung der §§ 2 StV20, 21 StVG freigesprochen\nund dies wie folgt begründet: Der Rechtsprechung sei\nnicht zu entnehmen, von welcher Alkoholbelastung ab ein\nRadfahrer fahruntüchtig sei. Allein der Blutalkoholgehalt\n\nn2\n\nvou 1,79 %o beweise die Fahruntüchtigkeit daher nicht.\nns komme vielmehr darauf an, ob aus der Fahrweise auf\nFahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Zu Gunsten\ndes Angeklagten spreche, daß er einen anderen Radfahrer\n„cgen dessen vorschriftswidriger Fahrweise gerügt habe.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision der\n„taatsamvaltschaft für begründet. Es meint im Gegensatz zur\nStaatsanwaltschaft, nach dem Stande der Wissenschaft sei\n„n noch nicht möglich, einen festen Alkoholgrenzwert zu bestimmen, von dem ab ein Radfahrer stets fahruntüchtig ist.\n‚nfolgedessen möchte es den Freispruch nicht deswegen aufacten, weil das Amtsgericht einen","text_plain":"Machschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: Ja 2 1617 00\n1.002\n\nBtVZ20 8 2\n\nNach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann\nkein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von den ab\noin Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu\nYahren, Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von\nallen Einzelumständen ab.\n\nEGi, Beschl. v. 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -\n\nAG Blomberg\nOLG Hamm\n\n4 Str 270/63\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner A GERD aus Fi ,\nKreis DD, zeboren an EEE: 95 ' in Pi,\n\nwegen Verkehrsübertretung (§ 2 StVZO)\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. August 1963 beschlossen:\n\nNach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt\nwerden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig\nwäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.\n\nGründe:\n\nuguluneten:\n\nr\nLo\n\nAm 6. August 1962 wurde der Angeklagte von einem\nFolizeibeamten dabei betroffen, als er auf öffentlicher\nStraße zwar vorschriftsgemäß fuhr, jedoch mit dem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\neiner Übertretung der §§ 2 StV20, 21 StVG freigesprochen\nund dies wie folgt begründet: Der Rechtsprechung sei\nnicht zu entnehmen, von welcher Alkoholbelastung ab ein\nRadfahrer fahruntüchtig sei. Allein der Blutalkoholgehalt\n\nn2\n\nvou 1,79 %o beweise die Fahruntüchtigkeit daher nicht.\nns komme vielmehr darauf an, ob aus der Fahrweise auf\nFahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Zu Gunsten\ndes Angeklagten spreche, daß er einen anderen Radfahrer\n„cgen dessen vorschriftswidriger Fahrweise gerügt habe.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision der\n„taatsamvaltschaft für begründet. Es meint im Gegensatz zur\nStaatsanwaltschaft, nach dem Stande der Wissenschaft sei\n„n noch nicht möglich, einen festen Alkoholgrenzwert zu bestimmen, von dem ab ein Radfahrer stets fahruntüchtig ist.\n‚nfolgedessen möchte es den Freispruch nicht deswegen aufacten, weil das Amtsgericht einen angeblichen festen Erfahrungssatz außer Acht gelassen habe, nach welchem er Ängeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o fahruntüchtig gewesen sei, sondern aus anderen Rechtsgründen., Daran\nsieht es sich durch die Urteile des Oberlandesgerichts in\nDüsseldorf vom 3. September 1958 (VerkMitt. 1958 Nr. 132)\nund des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. April 1960\n\n(VRS 19, 237) gehindert.\nII,\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG\n\nsind gegeben.\n\nEs trifft zu, daß das Oberiandesgericht in Düsseldorf\nentschieden hat, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,69 %o\nkönne sich ein Radfahrer nicht mehr: sicher im Verkehr be-\n“egen; es bedürfe daher keiner weiteren Beweisanzeichen\nfür seine Fahruntüchtigkeit. Das Oberlandesgericht in Oldenturg hat diese Ansicht bei einem Blutalkoholgehalt von\n1,11 %o vertreten. Damit stellen beide Oberlandesgerichte\neinen allgemeinen Erfahrungssatz auf. Ein Verstoß gegen\nihn würde, wenn er zuträfe, eine Rechtsverletzung dar-\n\nstellen:\n\nDer Bundesgerichtshof hat sich bislang außerstande\ngesehen, rechtlich eine allgemeine Grenze festzustellen,\nvon der ab ein Radfahrer nach Alkoholgenuß fahruntüchtig -\nist, während Kraftwagenführer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %c und Kraftradfahrer schon tei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 fahruntüchtig sind (BGHSt 13,\n273). Diese $renzziehung für den Kraftwagenführer und den\nKraftradfahrer war nach den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglich, für den Radfahrer ist sie es bisher noch\nnicht. Der Verkehr stellt an seine Leistungsfähigkeit teilweise andere Anforderungen als an den Kraftwagenführer\nund an den Kraftradfahrer. So wirken Gleichgewichtsstörungen auf die Fahrweise des Radfahrers meist verhältnismäßig\nfrühzeitig ein. Mehr als der Kraftradfahrer muß er beim\nFahren das Gleichgewicht halten. Seelisch-geistige AusTüllerscheinungen, insbesondere mangelnde Aufmerksamkeit, zumal beim langsamen Fahren, mögen bei ihm wegen der leichten Bedienung des Fahrraäs häufig eher zu erwerten sein\nals beim Kraftwagenführer und beim Kraitradfshrer, Ändererseits erfordert die technische Bedienung schneller Motorfahrzeuge mit ihren weitaus größeren Gefahren für andere\ngrößere Umsicht und erheblicheres Geschick.\n\nDie erwähnten Intscheidungen der Oberlandesgerichte\nin Oldenburg und Düsseldorf enthalten keine näheren und\nüberzeugenden Gründe dafür, daß die medizinische Wissenschaft schon einen allgemein anerkannten Alkoholgrenzr\nwert der Fahrtüchtigkeit der Radfahrer gefunden hätte,\nebensowenig das Urteil des Bundessozialgerichts vom\n18. Dezember 1962 (NIW 1963, 607 Nr. 30). Die Ausführungen\nauf Seite 267, 268 des Lehrbuchs der gerichtlichen Medizin von Ponsold (1957) bieten noch keine Gewähr für einen\n\nmedizinisch allgemein gesicherten Grenzwert. Professor\n\nDr. Ponsold hat in einem dem 2, Strafsenat des Öberlandesgerichts in Hamn in der Strafsache 2 Ss 364/60 erstatteten Gutachten dargelegt, in der Wissenschaft nehme man\n»cogenwärtig Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit\ncines Radfahrers zwischen 1,00 %0 (Professor Schwarz,\nZürich) und 1,8 %o (Professor Schmidt, Göttingen) an;\n\nie \"Dinge seien noch im Fluß\"; teilweise werde auch der\nStandpunkt vertreten, daß es für Radfahrer keinen abso-\n\\uten Grenzwert gebe, sondern daß von Fall zu Fall anhand\nbesonderer Anzeichen zu untersuchen sei, ob alkoholbedingte\n.ahruntüchtigkeit vorliege. Nach seiner Auffassung se:;en\nbei Blutalkoholgehalten von 1,30 %0o ab auftretende Mängel\nan Verkehrsdiszivplin und von 1,5 %0 ab Gleichgewichtsstörungen Anzeichen von Trunkenheit und Fahruntüchtigkeit.\nProfessor Dr. Schleyer hat in seinem in vorliegender Sache\nerstatteten Gutachten ausgeführt, daß \"Zahlen wie 1,5 oder\n1,8 %o als zulässige Grenzen für Radfahrer\" \"nur willkürliche Schätzungen\" seien, \"die nicht objektiv begründbar\nsind.\" \"Der Versuch einer solchen Begründung\" sei \"auch\nnie unternommen worden.\"\n\nDanach kann gegenwärtig noch kein fester Alkoholgrenzwert für Radfahrer aufgestellt werden. Ihre Fahrtüchtigkeit\nmuß vielmehr im Einzelfall nach allen Umständen, auch auf\nGrund der Fahrweise oder etwaiger Ausfälle der Gesamtleistungsfähigkeit im Straßenverkehr (BGHSt 13, 83) eruittelt werden, wobei der Blutalkoholgehalt ebenfalls zu\nbeachten ist,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner BR Börtzler ist\nwegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiten.\n\nJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-07/4-str-270-63","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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