{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-26_4_StR_259_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-26","aktenzeichen":"4 StR 259/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Erwin SD aus um “reis Suuguw:\ndort geboren am EB 1912;\n\n‚regen Sahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt EEE vei der ürseilsverikünsung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Landau/Pfalz vom 1. März 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n*\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer\nGefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die\nfanrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem\nJahr entzogen. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm versagt.\n\nMit der Revision ficht er nur die Entscheidung über die\nStralaussetzung zur Bewährung an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der\nStralaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich zulässig\n(VRS 18, 347 ff). Sie ist jedoch nicht wirksam, wenn die für\näiese Entscheidung maßgebenden Gründe so eng mit den Erwägungen\nzur Strafbemessung verknüpft sind, daß sie sich nicht trennen\nlassen. Dies ist hier der Fall.\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung ist u.a. mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Vorstrafen des Angeklagten\nund sein Verhalten im vorliegenden Fall ihn als eine \"unzuverlässige Persönlichkeit\" ausweisen, die keine günstige Vorhersage\nfür seine Lebensführung unter dem Eindruck der Strafaussetzung\nzulasse. Diese Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten\nhat auch die Strafhöhe wesentlich beeinflußt. Das Urteil ist\ndaher auch im gesamten Strafausspruch angefochten.\n\nBei der Strafbemessung führt das Landgericht u.a. aus,\nder Angeklagte, der schon dreimal nachteilig im Straßenverkehr\nin Erscheinung getreten sei und dabei in zwei Fällen - 1951\nund 1956 -— ein Kraftfahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluß\n\n(1,82 %o bei 2,08 %o und mindestens 2 %0) geführt habe,\n\nsei auch hier, ohne jedoch fahruntüchtig zu sein, \"leicht\n\nunter Alkoholeinfluß!\" gefahren, Darin und ebenso in dem Genuß\nweiterer drei Steinhäger nach dem Unfall in Kenntnis der \\Vatsache, daß ihm eine Blutprobe entnommen werde, komme seine persönliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck. Deshalb hat die\nStrafkammer eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten für\nschuldangemessen erachtet,\n\nDiese Erwägungen geben zum Teil zu Rechtsbedenken Anlaß:\nDas Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Alkoholgenuß\nauf die Herbeiführung des Unfalls Einfluß gehabt hat. Wieviel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat, konnte nicht\nnäher festgestellt werden. Ersichtlich war es jedoch nur cine\ngeringe Menge, Dies ist aber kein Straferhöhungsgrund. Es ist\nnicht vorgeschrieben, vor eincr Fahrt überhaupt jeden Alkoholgenuß zu meiden.\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Das Landgericht hat mithin auch erneut über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Strafaussetzung zu\n\nentscheiden.\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-26/4-str-259-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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