{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-26_4_StR_236_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-26","aktenzeichen":"4 StR 236/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 236/63 2160 099\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Maschinenschlosser Heinz Alfred M EEEEEND aus SB;\ngeboren am EB 1929 in IB; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nÖberstaatsgnwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü de:\n\nBun mern vn ne an mn mus\n\nDer Angeklagte war bei der Getränke-Großhandlung AD\nin Essen tätig. Er arbeitete dort als Beifahrer mit dem Verxkaufsfahrer SW zusammen. Am Morgen dos 20. November 1962\nentnahm er aus dem im gemeinsamen Umkleideraum stehenden\nSchrank des SW die zu dessen Volkswagen gehörenden Autoschlüssel und fuhr dann chne Wissen und Erlaubnis des\nSED nit ücm auf der Straße abgestellten Volkswagen davon.\nEr fuhr über Hannover, Braunschweig und Hildesheim nach\nSteinbergen. Dort blieb er bis zum 22. November, An diesen\nTage wollte er nach Essen zurückfahren. Zr kan bis Gladbeck.\nTort stellte er den fiagen unverschlossen an der Autobahn\nab und fuhr mit dem Bahnbus nach Essen. Am nächsten Abend\nstellte er sich freiwillig der Folizei. Noch am 22. No=\nvenber war der Volkswagen von der Folizei sichergestellt\nworden. ine Fehrerlaubnis besitzt der Angeklagte nicht.\n\nDas Innägericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zur\nGefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nDice Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\nsachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe\nvon Anfang an die Absicht gehabt, den Personenwagen nach\nGebrauch irgendwo stehen zu lassen und ihn dem Zugriff\njedes Dritten preiszugeben. Die Ausführungen, mit denen cs\nseine Überzeugung von dieser Absicht begründet hat, sind\naber unvollständig; sie lassen festgestellte Tatsachen und\n\nnaheliegende Gesichtspunkte, die nach der Lebenserfahrung\nzu einer anderen Beurteilung des Verhaltens des Angceklagten führen können, außer Betracht. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (R6St 77, 157, 160 f).\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte\ndes Diebstahls oder nur des unbefugten Gebrauchs eines\nKraftfahrzeugs (§ 248 » StGB) schuldig gemacht hat, kommt\nes allein darauf an, ob der Angeklagte in dem Zeitrunkt,\nals cr den Gewahrsam des Eigentümers SW brach, dic\nAbsicht hatte, SEM 5 Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug für die Tauer zu bescitigen, Für eine solche Absicht\nreicht cs aus, wenn der Angeklagte den Wagen nach einiger\nZeit irgendwo stehenlassen, ihn damit dem Zugriff Dritter\npreisgeben und es dem Zufall überlassen wollte, ob, wann\nund auf welche Weise und in welchem Zustand er an Sittek\nzurückgelangte (BöH YES 24, 213/214), Faßte er aber diesen\nEntschluß erst zu einem Zeitpunkt, als er den Wagen bereits\nin scinen Gewahrsam gebracht hatte, so hat er ihn nicht,\nwie es § 242 StGB voraussetzt, in Zueignungsabsicht wegscenommen. Nicht entscheidend ist, ob er das Fahrzeug kürzere\noder längere Zeit benützen wollte. Die vom Landgericht in\nden Vordergrund gestellte Frage, ob der Angeklagte \"nur\neine Spritztour unternehmen\" wollte oder \"von vornherein\ngeplant hat, eine Fahrt nach Braunschweig und Steinbergen\nauszuführen\", ist daher unerheblich,\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den\nWagen nicht stehlen, sondern nur \"richtig ausfahren\"\nwollen. £r sei freiwillig nach Essen zurückgekehrt. Den\nwagen habe er in Glaäbeck stehen lassen, weil ihm der Brenr-|\nstoff ausgegangenssei, Er habe in diesem Zeitpunkt noch\nzwei Iäl in der Tasche gehabt,\n\n- bh -\n\nDas Landgericht geht bei der Beweiswürdigung von dem\nVorbringen des Angeklagten über den Mangel an Brennstoff\nin Gladbeck und den Besitz von nur noch 2 IM aus. Unter\ndiesen Umständen durfte es den Umstand, daß der Angeklagte\nnach dem Stehenblciben des Wagens kein Benzin sekauft hat,\nnicht ohne weiteres als Anzeichen für eine von vornherein\nbestehende Diebstahlsebsicht werten. Es ist nicht nur von\nBedcutung, ob der Erennstoff, den der Angeklagte nit den\nnoch in seinen Besitz befindlichen Geld erwerben konnte,\nausgerceicht hätte, um die Fahrt was Essen fortzusetzen,\nsondern es ist weiter wesentlich, ob der Angeklagte meinte,\nnit diesen Betrag bis zum Ende seiner Reise auskommen zu\nkönnen, wenn er auch noch Brennstoff kaufen würde,\n\nVor allem aber ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte mit SW bekannt war und mit\ndem Wagen unter Umständen fortgefahren ist, die deutlich\ndarauf schließen ließen, daß er dies getan hatte. Tatsächlich wollte er nach Essen zurückkehren; schon nach zwei\nlagen hat er die Heimreise angetreten und ist auch wieder\nnach Essen zurückgekommen. Das könnte ebenso-wie seine\n\nfreiwillige Meldung bei der Polizei am Tage nach seiner\nRückkehr dafür sprechen, daß er den Wagen zunächst nicht\nstehlen wollte, sondern wenigstens im Zeitpunkt des Wegfahrens noch vorhattc, ihn seinem Arbeitskameraden zurückzubringen. Das Landgericht wird die bisher nicht erörterten Umstände bei der erneuten Entscheidung berücksichtigen\n\nmüssen.\n\nKrumnme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-26/4-str-236-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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