{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-26_4_StR_144_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-26","aktenzeichen":"4 StR 144/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2161 001\n\nun\n\nIm Wamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Valter 0 m zu: SE; ‘or:\ngeboren am ee) 1923, zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgcrichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanvaelt GB ir üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEREEEEED > der Urtceilsverkündung\nals Vertreter der Bundcesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angcklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1962\n\n1. im Falle 12 (Hg) dahin berichtigt, daß der Angcklagte wahlweise wegen Dicbstehls oder Unterschlagung\nverurteilt wird,\n\n2. aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen\n\na) im Palle 6 im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angcklugte wegen Betrugs zum Machteil\n\nTB verurteilt wurde; diese Einzelstrafe fällt\nweg;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist vegen Diebstahls in sechs Fällen,\n„cgen Unterschlagung und wegen Betrugs in sieben Fällen,\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtstrafce von einem Jahr und acht Honaten Gefüngnis verurteilt worden, Außerdem hat die Strafkammer\nscine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegceanstalt angcordnet.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDas am 17. Dezcmber 1962 eingelegte und am 12. Februar 196%\nbegründete Rechtsmittel ist, da das landgerichtliche Urteil\nvom 17. Dezember 1962 erst am 21. Mai 1963 zugestellt wurde,\nzulässig. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n13. Februar 1963 ist deshalb mit der Verkündung des Revisionsurtcils aufgehoben worden, das Wiedereinsetzungsgesuch des\nVerteidigers des Angeklagten vom 12. Februar 1965 ist\ngesenstendslos.\n\n.. i ot ”.:\n\n‚Die Revision ist nur teilweise begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch 5 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unbeachtlich.\n\n2. Dic auf Grund der allgemcinen Sachrüge vorzunehmende\nMachprüfung des Urteils führte zu folgendem Ergebnis:\n\na) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung des dem Versicherungsvertreter HB zschörenden\nFehrrades im Falle 12 bestöhen durchgreifende rechtliche\n\n- 3.\n\nBedenken. Das Landgericht führt dazu aus (Bl. 16 UA), es\nhabe dem Angeklagten nicht \"mit letzter Sichcrheit\" nachgewiesen werden können, daß er das Fahrrad gestohlen habe.\nNicht ausgeschlossen sci cs, daß cin anderer das Fahrrad\ngestohlen und es irgendwo wieder abgestellt habe und daß\n\nes der Angeklagte dann gefunden und an sich genommen habe;\ner habe \"sich hiernach zum mindesten ciner Unterschlagung\nnach § 246 StGB schuldig gemacht, denn er hat das Fahrrad\nfür sich behalten wollen\",\n\nWie diese Ausführungen deutlich ergeben, gscht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte entweder cinen Diebstahl\nverübt hat -— \"mit letzter Sicherheit\" konnte ihm die Wegnahne des Fahrrades nicht nachgewiesen werden - oder cine\nUnterschlagung begangen hat, weil nicht ausgeschlossen ist,\ndaß ein anderer das Fahrrad gestohlen und es irgendwo wieder\nabgestellt hat, wo es dann der Angeklagte gefunden und an\nsich genommen hat, um es zu behalten, Die rechtswidrige\nZucignung ohne Gewahrsamsbruch ist also nur eine von\nzwei Möglichkeiten. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer\nden Angeklagten wahlweise wegen Dicbstahls oder Unterschlagung verurtcilen müssen (vgl. BGHSt 12, 386; 16,\n\n184, 186).\n\nDas Urteil muß daher im Schuldspruch dahin geändert\nwerden, dad der Angeklagte nicht der Unterschlagung, sondern\nentv:cder des Dicbstahls oder der Unterschlagung schuldig\nist, Der Senat ist in der Lage, die Berichtigung selbst\nvorsunchnen, da sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung\ndcs Tatrichters ergibt, daß cine dritte - straflosce - Möglichkeit der Pesitzerlangung durch den Angcklagten nicht\nin Frage kommt. Der’ Berichtigung durch den Senat stcht\nauch § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da dem Angeklagten\nim Eröffnungsbeschluß ein Diebstahl zur Last gelcgt worden\nwar und cr sich auch nicht anders hätte verteidigen können,\n\n- 4 -\n\nwenn er auf dic Möglichkeit der vahlweisen Verurteilung\nhingewiesen worden värc., Einer Aufhebung des Strafausspruchs\nbedurfte,es nucht, ‚da das hendgerichk.. die Strafg,ohnedies\n\ndem § 246 StGB, also der mildefen Vorschrift, Ehrtnominen\nhat.\n\nb) Im Strafausspruch weist das Urteil ebenfalls Mängel\nauf. Die Strafkammer hat im Fall 6 zwei Einzelstrafen festgesetzt (Bl. 23 UA), nämlich wegen Betrugs zum Wachteil\nLautz drei Monate Gefängnis und wegen Betrugs in Tatcinhcit\nmit Urkundenfälschung zum Nachteil Iggggpärei Monate Gefängnis, obwohl ein Schuldspruch nur wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung ergangen ist (Bl. 8/9 UA),\nnicht aber wegen cines weiteren Vorgehens des Betrugs-\n\nNach den Feststellungen ist dem Angeklagten auch eine solche\nStraftat nicht nachzuweisen. Der Senat ist daher in der\nLage, das Urteil des Landgerichts insofern zu berichtigen;\ndie wegen Betrugs zum Nachteil Iggw festgescetzte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis war deshalb zu streichen.\nDer Ausspruch über die Gesomtstrale war deshalb ebenfalls\naufzuheben. Die Strafkammer wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen müssen, daß die Einzelstrafe\nwegen Betruss“in.Falle [ge in Vesfail gckommen-ist.\n\nEinen weiteren Rechtsfehler im Strafausspruch weist\ndas Urtoil insofern auf, als hinsichtlich der Verurteilung\nim Falle Ki wegen Betrugs zwar ein Schuldspruch ergangen ist, die Strafkammer es aber unterlassen hat, eine\nEinzelstrafe zu verhängen (Bl. 15 und 23 UVA). Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StEB. Die Strafkammer\nwird in der ncuen Verhandlung die Verhängung der fehlenden\nEirzsclstrafe nachholen müssen. Obwohl nur der Angeklagte\nRevision eingelegt hat, steht § 358 Abs. 2 StPO dem nicht\n\n- 5.\n\nentgegen, die neu zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch\ndio bisherige nicht übersteigen (vgl. BGHSt 4, 5345).\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil kein\nweiterer Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar\nist.\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nee NT Pr\n\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-26/4-str-144-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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