{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-19_4_StR_263_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-19","aktenzeichen":"4 StR 263/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen aes vYolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nsen Kranführer ill \"fü: zur Zeit unbekannten Auferthalts, geboren an MB 192: in -\nau.\n\nwezen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juli 1963, an der teil:senommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Frof.Dr. Lang-Hinrichsen\nRundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Yeter\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellternn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n2. April 19653 im Strafausspruch nit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des kechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Anreklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nwurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Er\nist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu weröen.\n\nWit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorsckriften.\n\nDie Verfahrensrige ist nicht den Vorschriften des\nesetzes entsprechend tegründet und daher unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nGegen der Schuldsepruch ergeten sich keine rechtlichen\nBedenken.\n\nDer Angeklagte hat am 9. Noverber 1961 den Offertarunrzseid geleistet. Obwohl er damals erwertslos war,\nerklärte er auf die Frage der Justizangestellten Ci;\ndie das Verrögensverzeichnis nach seinen Angaben ausfüllte, er arbeite bei dem Sägewerk FW und verdiene\nSort E80 DN in der Yoche, Er leistete daraufhin den Eid,\nnachdem er über dessen Bedeutung telehrt worden war.\n\nNach § 807 Abs. 2 ZPO erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist. Es darf daher (BGHSt 7, 375; 14,\n345, 349) keine Gegenstände enthalten, die in ahrheit\nnicht zum Vermögen des Schuldners gehören. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe wörtlich erklärt, daß er tei ser genannten Firma \"arbeite\" und 80 DM\n\nin der Woche \"verdiene\". Einen Irrtum des Anzeklagten\nüber dic Bedeutung seiner Angaben konnte die Strafkammer\n\näaber für ausgeschlossen erachten. Sie konnte somit ohne\nKechtsverstc® feststeilen, der Angeklagte sei sich dessen\nbewußt gewesen, deß die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.\n\nDagegen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe\n\nder Strafe auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruht.\nLie Strafkammer führt nämlich aus, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte durch seine\nfalschen Angater die kbetreibende Gläubigerin oder einen\nanderen hate tenachteiligen wollen. Als Beweggrund für\n\nseine Angaben käme rur in Betracht, daß er sich möglicher-\n\nweise geschänmt habe, als Erwerktsloser dazustenen. Da ein\n\"erhetlicher\"” Schaden nicht entstanden sei und der Angeklagte weren eines Eidesdelikts nicht vorbestraft sei,\n\nhabe ihr das verickt mildernie Unstände zugetillist. Auf\n\n‚die Kindeststrafe habe jedoch nicht erkannt werden können,\n\nweil der Einstellung weiter Bevölkerungskreise entgegenzetreten werden müsse, die der Eidesleistung nicht mehr\näle ihr zukommende Bedeutung teimäßen.\n\nDie Annahme liegt nahe, daß das Landgerickt bei der\ntrafbemessung unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen\nAkschreckung über das Schuldmaß hinausgeganger ist. Lies\nergibt sich insbesondere daraus, daß es eine empfindliche\nvefängnisstrafe, nämlich von zehn Monaten erforderlich\nsehalten hat, otwohl es einen menschlich verständlichen\nBewergrund für die falschen Angaben zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat. Es war in Betracht zu ziehen,\ndaß der dem Angeklagten vorgeworfene Meineid einen beson-\n\nun\n\nders leichten Tall darstellt. Das von § 154 StGB geschützte\n\nRechtsgut wird nur denn erheblich verletzt oder gefährdet,\nwenr der Angeklagte dem Gläubiger eine Vollstreckungsnöglichkeit verschwiegen oder dessen Vollstreckungsmaßnahmen\n\nPe\n\nRRTET FORT\n\nur\n\nBr TE u TR FR er\n\nera cz nn\n\nu eg rar:\n\nrn\n\n- 4 -\n\nanderweit erschwert hat. Dies ist hier nicht:der Fall.-Es erscheint auch nicht klar, was die Wendung, ein \"erheblicher\"\n!chaden se! nicht entstanden, bedeuten soll. Sofern die\nStrafkammer einen Schaden der Gläubiger im Auge hat, so\n\niet nach den bisherigen Feststellungen ein solcher über-\n\nhaupt nicht entstsnden.\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben\n\nserdens\n\n“rumme Lang-Hinrichsen Flitner\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-19/4-str-263-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-19/4-str-263-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.362379+00:00"}}