{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-19_4_StR_233_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-19","aktenzeichen":"4 StR 233/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 094\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spitzendreher Emil DB zus up setoren\nar ED 933 :r. v ED ,\n\nwegen Unfallflucht\n\nnat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr, Weber\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 11. Dezember\n1962 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Von diesem Vorwurf wird\ner freigesprochen.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe fällt weg»\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist; 7.._;\nwerden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der\n\nLandeskasse auferlegt. Diese hat auch die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit\nfahrlässiger Verkehrsgefährdung und außerdem (§ 74 StGB)\nwegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von einem Monat Gefüngnis verurtcilt.\n\nDer Angeklagte hat die Sachrüge erhoben. Er wendet\nsich nur dagegen, daß er wegen Unfallflucht verurteilt\nworden ist. Die Beschränkung der Revision auf diesen Schuldvorwurf ist wirksam,\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge ist der Angeklagtc mit seinen Kraftwagen auf der Straße absichtlich auf die\nEheleute SW und deren Verwandten IWW derart zugefahren, daß diese sich nur durch rasches Beiseitespringen\nin Sicherheit bringen konnten. Als der Angeklagte nochmals\nauf sic, und zwar auf den Bürgersteig hinauf, zufuhr, bewarfen sic seinen Wagen mit Steinen. Während der Angeklagtc zum Rückwärtsstoßen vom Bürgersteig herab ansetzte, schlug\nder Ehemann SB nit einem Stein eine Seitenscheibe des\nKraftwagens ein. Entweder schon beim Einschlagen der Scheibe\noder beim Rückwärtsfahren des Kraftwagens erlitt Schmidt,\nder mit seinem Arm mindestens 20 cm weit in das Wageninnere\neingedrungen war, eine stark blutende Schnittverletzung am\nArm. Der Angeklagte, der dies erkannt hatte, fuhr davon.\nDabei war 'hach sciner glaubhaften Einlassung nicht die Absicht, sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen, sondern angesichts\nder drohenden Haltung der angegriffenen Personen Angst\nscin Fluchtmotiv\".\n\ni. Es kann offen bleiben, ob dic Auffassung des\nSchwurgerichts zutrifft. der Angeklagte sei \"nach einen\nVerkehrsunfall\" weggefahren, Denn die Verurteilung wegen\nUnfallflucht hält aus anderen Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht hat den Vorwurf der Unfallflucht\nnicht daraus hergeleitet, daß der Angeklagte von der Unfallstelle weggefahren ist. Es hat ihm zugute gehalten, daß\ner angesichts der drohenden Haltung der angegriffenen Personcn lediglich aus Angst geflohen ist. Jedoch hat es ihm\nvorgeworfen, \"daß er nicht anschließend, notfalls unter\npolizeilichem Schutz, an die Unfallstelle zurlickgekehrt\nist\", Das sei ihm um so eher möglich gewesen, als er auf\nseinem Fluchtweg an einem nur einige hundert Meter entfernten Polizeirevier vorbeigefahren sei, \"wo er den Unfall\nhätte melden können und müssen\".\n\nDiese Srwägungen rechtfertigen indes den Schuldspruch\nwegen Unfallflucht nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung\nanerkannt, daß derjenige sich der Unfallflucht schuldig\nmacht, der nach einem Verkehrsunfall nicht an die Unfallstelle zurückkehrt, die er zunächst befugtermaßen, z.B. um\neinen Verletzten zum Arzt zu bringen oder aus Angst vor\nder drohenden Haltung der Anwesenden, verlassen hatte. Der\nTäter ist aber nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligter bei der Polizei zu melden oder auf andere Weise\nals durch das bloße Warten an der Unfallstelle bezw. die\nbloße Rückkehr dorthin zu seiner eigenen Überführung beizutragen (BGHSt 7, 112, 117/118; 18, 114, 118; BGH VRS 21,\n268/269, 272).\n\nern\n\nmm =\n\nIst der Angeklagte, was ihm das Schwurgericht gcglaubt hat, nur aus Angst vor den ersichtlich gegen ihn\näußerst aufgebrachten Personen von der Unfallstelle weggefahren, so brauchte er solange nicht dorthin zurückzukehren, als er befürchten mußte, von diesen Personen mißhandelt zu werden. Andererseits entfiel seine Rückkehrpflicht von dem Zeitpunkt ab, in dem er nicht mehr damit\nzu rechnen brauchte, daß cr an der Unfallstelle zu Feststellungen über das Unfallgeschehen geeignete und bereite\nPersonen treffen werde. Wielange mit der Anwesenheit oder\ndem Erscheinen solcher Personen am Unfallort zu rechnen ist\nund demgemäß die Pflicht, dorthin zurückzukehren, besteht,\nist Tatlrage; es kommt auf die Unfallfolgen, auf Zeit und\nOrt des Unfalls und die sonstigen Begleitumstände an\n(BGII DAR 1955, 116/117; BGH GA 1957, 243).\n\nHierüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, daß\njetzt noch, fast zwei Jahre nach der Tat, die zur abschließenden Beurteilung der Rückkehrpflicht notwendigen Feststellungen, insbesondere auch über die für den inneren Tatbestand der Unfallflucht maßgebenden Vorstellungen des Angeklagten, getroffen werden könnten.\n\nDeswegen ist es geboten, das angefochtene Urteil\ninsoweit aufzuheben.und den Angeklagten von der Anklage\nwegen dieser Straftat freizusprechen. Das hat den Wegfall\nder Gesamtstrafe zur Folge.\n\n2. Dem angefochtenen Urteil ist mit Sicherheit zu\nentnehmen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten auch dann\ndie Fahrerlaubnis entzogen haben würde, wenn es ihn nicht\n\nauch wegen Unfallflucht verurteilt hätte, Die Sperrfrist\nist in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer von sechs\nMonaten festgesctzt worden. Bei dieser Maßregel muß es\ndaher sein Bewenden haben,\n\nStrafaussetzung zur Bewährung ist mit Rücksicht\nauf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt worden. Auch insoweit\nist es ohne Bedeutung, daß die Bestrafung wegen Unfallflucht entfällt.\n\n3, Ein Anlaß, der Landeskasse notwendige Auslagen\ndes Angeklagten aufzuerlegen, besteht nicht. Von der Anklage der Unfallflucht ist der Angeklagte nur mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen worden. Das gesamte\nVerhalten des Angeklagten hat eine grobe Unsittlichkeit in\nsich geschlossen (§ 467 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO; § 2\nAbs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-19/4-str-233-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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