{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-19_4_StR_203_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-19","aktenzeichen":"4 StR 203/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 092\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrankenwärter Wilhelm I EB zu: rip ;\nKreis HE, zevoren an iD 1913 in Su:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.A.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nBundcsanvalt nm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 8. Januar 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDig Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm Abend des 6. Oktober 1962 ereignete sich auf\ndem zweiglceisigen, beschrankten Bahnübergang Hohenwehrda,\nwo sich die vielbefahrene Eisenbahnstrecke Frankfurt a.M. -\nFulda - Bebra und cine Landstraße 2. Ordnung kreuzen, ein\nUnfall. Ein Motorroller, der von dem 26 Jahre alten Gustav\nzu» geführt wurde und auf dessen Beifahrersitz der\n22jährige Sohn des an aiesem Übergang als Bahnwärter Dienst\nverrichtenden Angeklagten saß, wurde von der Lokomotive\ndcs Fernschnellzugs \"Blauer Enzian\" erfaßt; dic beiden\njungen Leute wurden getötet.\n\n1. Das Landgericht hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nDer Angeklagte ist als Schrankenwärter ausgebildet\nund wer etwa 14 Jahre lang als solcher tätig. Er galt stets\nals zuverlässig.\n\nNach der \"Bahnbewachungsvorschrift (DV 456)\" der\nDeutschen Bundesbahn, und zwar ihrem § 7 Abs. 2, sind die\nSchranken \"rechtzeitig\" vor der Vorbeifahrt jedes Eisenbahnfahrzeugs zu schließen. Damit sich der Schrankenwärter\nam Bahnübergang Hohenwehrda darauf einstellen kann, wird\nihm dic bevorstehende Durchfahrt eines Zuges auf doppelte\nWeise - abgesehen von den im Streckenfahrplan verzeichneten\nZeiten - gemeldet:\n\na) Die aus Richtung Fulda kommenden Züge werden ihm vom\nBahnhof Burghaun mittels Pernsprechers mit der voraus-\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nII.\nDie Sachrüge dringt durch.\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er mit dem Schließen der Schranken abwartete, bis der Anrückmelder in Tätigkeit trat, weil\nder Angeklagte insoweit im Einverständnis seiner vorgesetzten\nDienststelle handelte. Zwar mag es höchst fraglich erscheinen, ob ein solches Einverständnis oder gar eine entsprechende Anweisung sinnvoll ist und mit § 7 Nr. 2 Abs. 4 der\nBahnbewachungsvorschrift in Einklang steht, wonach sich\nder Wärter auf den Anrückmelder allein gerade nicht verlassen darf. Auf dies letztere aber läuft, wie die vorliegende Sache zeigt, das von dem Angeklagten angewandte\nVerfahren hinaus. Dem Angeklagten war die voraussichtliche\nDurchfahrt des Fernschnellzugs durch Burghaun fernmündlich\nfür 18.57 Uhr angekündigt worden. Obwohl der Zug tatsächlich\nerst um 18.58 Uhr durch den Bahnhof Burghaun fuhr, also\ngegenüber der fernmündlich gemeldeten Zeit um eine volle\nMinute verspätet war und demgemäß auch erst eine Minute\nspäter als erwartet am Kontakt des Anrückmelders eintraf,\nrichtete sich der Angeklagte allein nach dieser automatischen Anlage. Da er dies aber mit Wissen und Billigung\nsciner vorgesetzten Dienststelle tat, hat das Landgericht\nmit Recht von dem Angeklagten nicht verlangt, daß er sorg-\n\nfältiger hätte sein müssen, als es seiner vorgesetzten\nDienststelle notwendig erschien.\n\nUnrichtig ist die Auffassung des Landgerichts, aus\nder es dem Angeklagten allerdings ebenfalls keinen Vorwurf\ngemacht hat, daß er pflichtwidrig versäumt habe, die Schranken mindestens fünf Minuten vor der zu erwartenden Durchfehrt des Zuges über den Bahnübergang ‚zu schließen. Nach\n§ 7 Nr. 1 der Bahnbewachungsvorschrift muß sich der Wärter:\nmindestens fünf Minuten vor der zu erwartenden Vorbeifahrt\neines Zuges für die Bedienung der Schranken bereithalten.\nVach Nr. 3 aa0 muß der Wärter nicht, wie das Landgericht\nmeint, bei schlechten Sichtverhältnissen - wie sie am\nUnfalltag herrschten - ohne weiteres die Schranken schon\nfünf Minuten vor der zu erwartenden Durchfahrt des Zuges\nschließen. Dicse Pflicht trifft ihn vielmehr bei schlechten\nSichtverhältnissen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur\n\"dann, wenn eine zu erwartende Zugmeldung ausbleibt oder\nein unvollständiges Spitzensignal gemeldet wird\", Die Meldung des F-Zugs \"Blauer Enzian\" ist dem Angeklagten aber\nvom Bahnhof Burghaun ordnungsgemäß um 18.56 Uhr durchgegeben worden.\n\nb} Den entscheidenden Schuldvorwurf hat das Landgericht darin gefunden, daß der Angeklagte \"die ihm zur\nVerfügung stehende Zeit von 83 Sekunden\" (das ist die\nZeit vom Signal des Anrückmelders bis zum Eintreffen des\nZuges am Bahnübergang) \"nicht in zumutbarer und von ihm\nzu fordernder Weise genutzt hat\", Die Ausführungen des\nLandgerichts darüber sind aber unklar und unvollständig.\n\nBei der Schildung des Sachverhalts (UA S. 5/6) ist\ndas Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte,\n\nsichtlichen Durchfahrtszeit für Burghaun oder der vorsussichtlichen Abfahrtszeit von dort bekanntgegeben, und\nzwar bevor der Zug Burghaun erreicht hat oder von dort\nabgefahren ist. Die Entfernung von Burghaun bis zum\nBahnübergang beträgt 4,736 km.\n\nb) Der Schrankenposten liohenwehrda hat außerdem einen automatischen \"Anrückmelder\", Jeder herannahende Zug löst\neinen elektrischen Kontakt aus, der im Schrankenwärterhäuschen einen Summer ertönen und auf eincm Schaubild\neinen roten Strich erscheinen läßt. Der Kontakt für die\naus Richtung Fulda kommenden Züge befindet sich 2,792 km\nvor dem Bahnübergang.\n\nDer Schrankenwärter, der die verschiedene Geschwindigkeit der einzelnen Züge kennt, kann danach ungefähr berechnen, wenn der gemeldete Zug am Bahnübergang eintreffen\nwird, Der F-Zug \"Blauer Enzian\" fuhr am Unfalltag mit der\nihn für diesen Streckenabschnitt vorgeschriebenen, dem An-\n\ngeklagten bekannten Geschwindigkeit von 120 km/st. Er brauch-\n\nte demgemäß für die Strecke von Burghaun bis zum Bahnübergang rund 142 Sekunden und für die Fahrt vom Kontakt\ndcs Anrückmelders bis zum Bahnübergang rund 83 Sekunden.\n\nDer Angeklagte pflegte mit dem Schließen der Schranken ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit des herannahenden Zuges nicht schon dann zu beginnen, wenn er die fernmündliche Durchfahrtsmeldung erhalten hatte, sondern erst\ndann, wenn der Anrückmelder seine Signale abgab. Diese\nÜbung war der vorgesetzten Dienststelle des Angeklagten\nbekannt und wurde von ihr gebilligt.\n\nim Unfalltag wurde dem Angeklagten vom Bahnhof\nBurghaun der F-Zug \"Biauer Enzian\" fernmündlich um\n18.56 Uhr mit der voraussichtlichen Durchfahrtszeit Burghaun 18.57 Uhr gemeldet. Der Angeklagte saß an seinem Arbeitstisch und beobachtete nunmehr das Schaubild des\nAnrückmelders, An diesem Tage durchfuhr der F-Zug den\nBahnhof Burghaun genau um 18,58 Uhr. Als gegen 18.59 Uhr\nder Summer und das Schaubild des Anrückmelders dem Angeklagten die Überfahrt des Zuges über den Kontakt anzeigten,\nmachte sich der Angeklagte daran, die Schranken zu schließen.\nAls er die Schranken etwa halb geschlossen hatte, hörte\ner \"kurz vor oder schon auf dem, von seinem Platz am\nSchrankenbock nicht einsehbaren, Übergang\" ein mehrfaches,\naufgeregtes Hupen. Er hielt darauf mit dem Schließen der\nSchranken inne, trat einen Schritt zur Seite, öffnete das\nFenster und sah hinaus. Er sah, daß ein Motorroller mit\neingeschaltetem Licht und laufendem Motor etwa zwischen\nbeiden Gleisen auf dem Bahnübergang stand, und erkannte\nscinen Sohn auf dem Soziussitz. Nach kurzem Wortwechsel,\nbci welchem der Angeklagte den jungen Leuten zurief:\n\"Macht euch weg, es kommt ein Zug\", trät er wieder an den\nSchrankenbock, wartete noch einige Sekunden, um dem Rollerfahrer Gelegenheit zum Wegfahren zu geben, und drehte dann\ndic Schranken weiter herunter, In dem Augenblick jedoch,\nin dem sich die Schranken völlig schlossen, wurde der\nRoller vom Zug erfaßt.\n\n2, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nnachdem er um 18.56 Uhr vom Bahnhof Burghaun dic fernmündliche Durchfahrtsmeldung erhalten und ordnungsgemäß\n\nin seinem Zuglaufzettel vermerkt hatte, vorschriftsmäßig\nan scinem Arbeitstisch sitzen blieb und \"auf das Tätigwerden der Anrückmeldeanlage wartete\". Als dann gegen\n18.59 Uhr der Anrückmelder seine Signale gab, \"machte sich\nder Angeklagte daran\", die Schranken zu schließen.\n\nSchon diese Schilderung, für sich genommen, legt\ndie Annahme nahe, daß der Angeklagte, nachdem der Anrückmelder scine Signale gegeben hatte und das Eintreffen des\nZuges somit in 83 Sekunden zu erwarten war, alsbald mit\nden Schließen der Schranken begonnen hat. Es wäre angesichts\nseines \"Wartens\" auf diese Signale kaum verständlich, daß\ner nach den Signalen erst noch mehr als eine halbe Minute\nhätte verstreichen lassen, ehe er mit dem Schließen der\nSchranken begann, oder daß er für die dem Herunterärehen\nder Schranken vorhergehenden Tätigkeiten, für die er nur\ninsgesamt höchstens 7 Sekunden \"benötigte\" (UA S. 9), sich\nrund 40 Sekunden Zeit gelassen hätte. Nur auf die eine oder\ndic andere Weise aber hätte er \"noch zu einem Zeitpunkt,\nals der F 55 nur noch 40 bis 45 Sekunden bis zum Schrankenposten benötigte, dem später getöteten Zeuch Gelegenheit\ngeben können, unter dem sich bereits schließenden Schrankenbaum auf den Bahnkörper zu fahren\" (UA S. 10).\n\nDazu kommt, daß der Angeklagte den Unfall mit dem\nsäumigen Verhalten der beiden Rollerfahrer auf dem Bahnübergang erklärt hat (UA S. 8). Daraus ergibt sich, daß\ner sich darauf berufen hat, er habe sich für die Vorbereitung des Schrankenschließens und den Beginn des Schließvorgangs nicht mehr Zeit genommen als gewöhnlich und nötig.\n\nDas Landgericht hat ohne Einschränkung die Einlassung des\nAngeklagten als glaubwürdig bezeichnet (UA S. 7) und noch\ndazu betont, daß \"gegen die Schilderung des Angeklagten bezüglich der von ihm bis zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen\nHandlungen keine Bedenken bestehen\" (VA S, 9/10).\n\nUnter diesen Umständen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Schlußfolgerung des Landgerichts (UA S.\n9/10), weil \"sich der Unfall zeitgleich mit der vollständigen Schließung der Schranken ereignet\" habe, könne die\nTätigkeit des Angeklagten zur Schließung der Schranken erst\n45 Sekunden vor dem Unfall begonnen haben.\n\nDie Frage, ob diese Annahme mit der für glaubwürdig\nerachteten Einlassung des Angeklagten in Einklang zu\nbringen ist, braucht nicht abschließend beantwortet zu\nwerden, Denn jedenfalls hat das Landgericht bei dieser\nSchlußfolgerung nicht alle nahe liegenden Gesichtspunkte\ngewürdigt, die eine Prüfung erforderten.\n\nDa das Landgericht den Angeklagten für glaubwürdig\nhält, hätte es prüfen müssen, worin er sich bei seiner\nSchilderung der Vorgänge geirrt haben kann, Muß von seiner\nWahrhceitsliebe ausgegangen werden, so liegt es nahe, daß\nseine Erinnerung an die dem Unfall unmittelbar vorangegangenen Ereignisse -— vielleicht infolge des durch den Tod\nscines Sohnes erlittenen Schocks - nicht mehr zuverlässig\nist. Daß er nach dem Unfall \"unter einem schweren Schock\nstand\", ist im Urteil besonders hervorgehoben. Das Landgericht hat auch nicht erwogen, daß der Angeklagte schon\nheftig erschrocken sein mag, als er wahrnahm, daß ein mit\n\nzuci Personen bescotzter Roller mitten auf den Gleisen\nanhiclt, und gleich darauf erkannte, daß sein Sohn in\nLebensgefahr geraten war, Das könnte es verständlich\n\nmachen, wenn er sich besonders über die Länge der Zeit\ngetäuscht hätte, die er den Rollerfahrern zum Verlassen\n\nder Gleise vor dem völligen Schließen der Schranken ließ,\nUnter diesen Umständen fehlt es vor allem an einer rechtlich\nunangrcifbaren Begründung für die Auffassung des Landgerichts (VA S. 11), \"nach der Beweisaufnahme und gerade\n\nder eigenen Einlassung des Angeklagten\" bestünden \"keinerlei\nAnhaltspunkte\" dafür, daß sich die beiden Getöteten länger\nals 45 Sekunden auf dem Bahnübergang aufgehalten haben\nkönnten und daß insbesondere die Möglichkeit bestehe, daß\nder Angeklagte mehrere Sätze mit seinem Sohn gewechselt\nhabe.\n\nc) Hilfsweise hat das Landgericht ausgeführt (UA S. 1!\nder Angeklagte sei auch dann für den eingetretenen Erfolg\nverantwortlich, wenn sich die beiden Getöteten doch länger\nals 45 Sekunden auf dem Bahnkörper aufgehalten haben sollten. Auch diese Hilfsbegründung läßt die seelische Verfassung des. Angeklagten außer acht, in der er sich beim Erkennen der Gefährdung seines Sohnes befunden haben kann.\nHatte der Angeklagte durch den Anblick der Rollerfahrer\nund insbesondere seines eigenen Sohnes mitten auf den Gleisen angesichts der drohenden Gefahr einen heftigen Schreck\ndavongetragen, so könnte seine Handlungsfähigkeit in einer\nihm nicht vorwerfbaren Weise beeinträchtigt gewesen sein.\nAbgeschen davon hat das Landgericht nicht dargelegt,\nwelche Möglichkeit sich dem \"im oberen Stock des Wärterhauses\" (UA S. 5) befindlichen Angeklagten bot, die beiden\nRollerfahrer im Zeitraum etwa einer Minute anders als durch\n\n- 10 -\n\nZurufce \"zum Verlassen des Bahnkörvpers zu veranlassen\",\nund inwiefern er schuldhaft von dieser Möglichkeit keinen\n€cbrauch machte,\n\nd) Wenn den Angeklagten ein Verschulden an den\ntödlichen Erfolg trifft, so bestehen keine rechtlichen\nBedenken dagegen, daß er auch wegen fahrlässiger Transportgefährdung verurteilt wird.\n\nZwar geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor,\ndaß der Angeklagte, wie das Landgericht meint, \"für den\nF 55 und dessen Insassen\" eine Gemeingefahr herbeigefürrt\nhat. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Zugführer\ndavon, daß sich jemand auf den Schienen befand, und von\ndem Unfall selbst überhaupt nichts bemerkt hat; der Zug\nfuhr unbeirrt weiter und bei einer späteren Überprüfung\nwurde nur entdeckt, daß ein Trittbrett leicht verbogen\nwar. Daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, daß für den\nZug und seine Insassen eine Gefahr nahe lag (BGHSt 18,\n271). Eine Gemeingefahr bestand aber jedenfalls für die\nbeiden Rollerfahrer als Benutzer des Bahnübergangs\n(BGHSt 6, 1).\n\nDiese Gemeingefahr ist, wie das Landgericht ohne\nRechtsirrtum dargelegt hat, dadurch herbeigeführt worden,\ndaß durch einen dem Bereiten von Hindernissen ähnlichen\nEingriff die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn\nauf besonderem Bahnkörper beeinträchtigt wurde.\n\n- 11 -\n\ne) Es empfiehlt sich, zu der neuen Verhandlung\neinen psychologischen Sachverständigen und einen. Eisenbehnsachverständigen hinzuzuziehen.\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-19/4-str-203-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-19/4-str-203-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.313182+00:00"}}