{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-05_4_StR_362_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-05","aktenzeichen":"4 StR 362/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2170 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\nden Arbeiter Kurı S ED 2: u dor:\nzchoren an B 920,\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 15. Novenber 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt a %ci: der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesasiyaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 5. Juli 1963 mit\nden Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht erachtet als erwiesen, daß der an\nSchizophrenie leidende und deswegen strafrechtlich nicht\nverantwortliche Beschuldigte in angetrunkenen Zustand\n(Blutalkoholgehalt 1,31 %o‘ einen zu seinem väterlichen\nAnwesen gehörenden Schuppen mit natürlichem Vorsatz angeründet hat, so daß der Schuppen niederbrannte, Hierwegen\nhat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt angeordnet.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten.\nDie Sachrüse ist begründet.\n\nDem Urteil zufolge hat der Beschuldigte unmittelbar\nnach dem Brand einen Polizeibeamten und bald darauf auch\ncm Landesmedizinalrat Dr. EB in Westfälischen Lanteskrenkenhaus erklärt, cr habe den Schuppen angezündet.\nzu Dr, DD — 1) sagte er, im Schuppen seien \"rote, gelbe\nund weiße Kommunisten\" versteckt gewesen und deshalb habe\n\n©:\n\noz\n\ner ihn in Brand gesetzt, Später, auch in der Hauptverhandlung, hat der Beschuldigte stets bestritten, den Brand gelegst zu haben,\n\nN\n\nDas Landgericht “ührt aus, der Schuppen könne nicht\ndurch einen anderen als den Beschuldigten, sci es auch fahrlässig, angezündet worden sein. Es sei \"äußerst unwahrscheinlich\", daß der Schuppen infolge siner Selbstentzündung des Heus oder cines Schadens an der o2lektrischen Leitung in Brand geraten sei. Das Motiv für die Inhrandsotzung,\naes der Beschuldigte Dr. TB zesenüber angezchen habe,\nstehe mit scinem Krankheitsbild im Einklang,\n\nDas Landgericht hält also die Entstehung des Brandes\ndurcn Selbstentzündung oder durch einen Schaden an der\nStronleitung zwar für \"äußerst unwahrscheinlich\"; cs bleibt\naber offen, ob es diese Möglichkeit en sich völlig ausschließen will. Daß ein Brand nicht von demjenigen gelest\nsein muß, dem eine solche Tat zuzutrauen ist und der dafür\nauch ein \"einfühlbarcs\" Motiv besitzt, bedarf keiner vweiteren Erörterung. Unter diesen Umständen kommt der Trage\nentscheidendes Gewicht zu, ob die ursprüngliche Sclbstbezichtigung des Beschuldigten, der das Landgericht besondcerc Beweiskraft beimiät, glaubhaft ist.\n\nDas Landgericht ist nicht, wie naheliegend, darauf\neingegangen, ob gegen die Glaubwürdigkeit des Geständnisses\ndes Beschuldigten etwa gerade deswegen Bedenken bestchen,\nweil er geisteskrank ist. Es scheint dazu weder Dr. Mattusch\nnoch einen anderen Sachverständigen gehört zu haben. Den\nUrteil zufolge ist,Dr. Mattusch als Sachverständiger nur\nzur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten\nund dazu gehört worden, ob von diesem weitere erhebliche\nStraftaten zu befürchten sind, Jedenfalls ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert, ob nicht eine unwahre Selbst-\n\n©\no\n©\nPr\n=\n03\nG\n-\n6)\nin\nct\n\nbezichtigung vorliegen kann, nöglicherv\n\ndurch dic Erregung infolge des Brandereignisses:\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-05/4-str-362-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-05/4-str-362-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.467245+00:00"}}