{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-05_4_StR_252_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-05","aktenzeichen":"4 StR 252/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR_252/63 | 2160 091\n\nIm Yamen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\ndie Hausfrau Anneliese Josefine C EEE, :c>:\nSED, zu: VO, sevorcn :r GE\n1932 in np ,\n\nrcgen Gefährdung eines Kindes (§ 170 d StGB)\n\nhat aur 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter KXrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. reed\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Cfp ir\ndas Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach von\n8. März 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Zintscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n’ >\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte cn ist wegen gröblicher Ver-\n‚achlässigung der gegenüber ihrem Kind bestehenden Fürsorgepflicht (§ 170 d StGB) zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur\n\nBeyährung ausgesetzt,\n\nDie Angeklagte nahm im August 1962 den bereits\nin dieser Sache wegen Mißhandlung Abhängiger (§ 223 tv StGB)\nrechtskräftig verurteilten Mitangeklasten ZW in ihre\nwohnung auf. Sie lebten wie Mann und Frau zusammen und\nhatten die Atsicht zu heiraten, falls die Ehefrau\nin die Scheidung einwilligen würde, Mit ihnen zusammen\nlebten die Kinder der Angeklagten, nämlich die 4 Jahre\nalte Monika und die 2jährige Gertrud.\n\nWenn KB sich äurch die Kinder gestört fühlte,\nschlug cr sie mit der flachen Hand auf Gesäß, Rücken,\nKopf und ins Gesicht. Die Angeklagte stellte sich, wenn\ndie Mißhandlungen der Kinder besonders heftig waren, zw:r\nschützend vor sie und erhielt dabei öfter selbst Ohrfeigen, unternahm jedoch im übrigen nichts gegen Kw:\nweil sie inein geschlechtliches Hörigkeitsverhältnis zu\nihm geraten war und ihn zu verlieren fürchtete. Die lißhandlungen richteten sich insbesondere gegen Gertrud,\ndie noch nicht sauber war. Etwa Ende Oktober oder Anfang\nNovenber 1962 wurden die Schläge so brutal, daß das Kinä\nhandtellergroße blau-gelb verfärbte Stellen auf Gesäß\nund Rücken und starke Schel lungen im Gesicht davontrug:e\n\nDas Lanigericht ist der Auffassung, die Angeklagte\nhate das körperliche Wohl ihres Kindes Gertrud dadurch\n\ngzelährdet, daß sie in gewissenloser Weise, nämlich aus\ngroben Mangel an Pflichtgefühl, ihre Fürsorge- und Er-\n\nziehungspllichten gröblich vernachlässigt habe. Sie\n\nhabe die Erhaltung der geschlechtlichen Gemeinschaft\n\nmit dem Mann höher gestellt als ihre WHutterpflichten.\n\nSie habe ihr Pflichtgefühl aus ihrer Hörigkeit heraus\nbewußt unterdrückt. Deshalb sei sic, und zwar \"mehr\n\ndurch ein Versagen aus Schwäche\", den rohen Hißhandlungen\nihres Kinäes nicht mit der notwendigen und zu verlangenden Festigkeit entgegengetreten.\n\nBei der Strafzumessung führt das Landgericht weiter\naus, die Angeklagte habe mit ihren Kindern, nachdem ihr\nshenann durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekomnen\nsci, allein dagestanden, als sie KW, der fünf Jahre\nJünger als sie ist, kennengelernt habe, Sie sei ihm in\nihrer \"Primitivität und Willensschwädh e\" Verfallen.\n\nMit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung vcer-\n.fanrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDas Urteil muß aus einen sachlichrechtlichen Grunä\n\naufgchoben werden.\n\nEs ist zwar zutreffend, daß die Angeklagte als “utter\näic Rechtspflicht hatte, das Kind vor Mißhandlungen zu\nschützen. Das Landgericht hat zwar nicht erörtert, welche\n‚Hleßnanmen die Angeklagte zur Unterbindung der Züchtigungen\nergreifen mußte. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß\nihr virxsame Möglichkeiten zur Verfügung standen. Im |\näußersten Falle mußte sie ihn aus ihrer Wohnung weisen\nund sich notfalls an die Polizei oder an das Jugendamt\nwenden. Dies war auch zumutbar, selbst wenn dadurch mög-Licherweise ihre Heiratshoffnungen vernichtet worden\nwären. Das “wohl ihres Kindes stand höher als ihre eigenen, persönlichen Wünsche,\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen\nale Annanme, die Angcklagte habe bei der Vernachlässigung\nihrer Pflichten \"gewissenlos\" shandelt. Ein solches Hanäcin liegt vor, wenn der Täter in hohem Maße eine Rücksiehtnahme auf Hemmungen sittlicher Art vermissen 1äßt,\nio sich ihm aufdrängen oder hätten aufdrängen müssen\n(EEHSt 2, 348, 3505 RG DR 1944, 657; RGSt 75, 240). Bei\ncr Beurteilung dieser Frage hat die Strafkammer nicht\nalle [estgestellten Umstände gegeneinander abgewogen. Sic\nbat ces darauf abgestellt, daß die Angeklagte \"aus sexueller\nHörigkeit\" ihr Pflichtgefühl bewußt unterdrückt habe. Sie\nmußte jedoch berücksichtigen, daß die Angeklagte sich\niederholt schützend vor ihre Kinder gestellt und dabei\nscibst öfter Ohrfeigen in Kauf genommen hat, also immerhiu\nin gewissem Umfang Regungen ihres Gewissens gefolgt ist,\nGaß ferner ihr Verhalten \"mehr auf ein Versagen aus Schwäche\"\nzurückzuführen ist und ihre sexuelle Hörigkeit auf Primisivität und Willensschwäche beruhte. Diese Umstände deuten\njarauf hin, daß sie bei ihrem Verhalten mehr instinktmäßig\nals bewußt von ihrem Yunsch geleitet wurde, KB zu rei -\nraten unä diese Aussicht nicht zu gefährden, und daß sie\nauch nicht etwa aus leichtfertiger Pflichtauffassung versagt hat (BGHSt 2, 348, 350 f; 3, 256, 258). Der Vorwurf\nder Gewisscnlosigkeit entfällt übrigens auch dann, wenn\nUmstände vorliegen, die das Verhalten des Täters entschuldigen können (BGH NJW 1951, 282; RGSt 77, 215, 216).\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden und die\nSache zur Ergänzung der Feststellungen zu dem Tatbestanäs-\n\nnerkmal \"in gewissenloser Weise\" an die Strafkammer zurückverwiesen werden.\n\nArunme Lang-Hinrichsen Flitner\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-05/4-str-252-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-05/4-str-252-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.447879+00:00"}}