{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-07-05_4_StR_223_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-07-05","aktenzeichen":"4 StR 223/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 090°\n\na StR 223/63\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef 5 m zus Ei dort geboren\nan EB '930;\n\nwegen versuchter Gewaltunzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanuelt Bin der Verhanilung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED Hei der Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts in Essen vom 14. März 1963 mit den Teststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nsuch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nF\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Vornahme unzüchtizer Handlungen nit Gewalt zu einer Gefängnisstrarfc\nvon sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht nat\näle Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angesichts eines\nb5lutalkoholgehalts von 2,21 %o für gegeben erachtet, wei”.\nnicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses in seiner Einsichtsfähigkeit\nund in seinen Hemmungsvermögen beschränkt gewesen sci.\n\nDer Angeklagte hatte am 28. August 1962, nachdem er\n2u verschiedenen Gastwirtschaften dem Alkohol zugesprochen\nhatte, im Eingang des Kaufhauses \"Kepa\" in der Nähe des\nYiehofer Platzes in Essen Frau Marianne Egg :tehen\nsehen, die bis 24 Uhr in einem Hotel als Serviererin ge-\n\n- arkeitet hatte und nunmehr auf die Straßenbahn wartete. Zr\nging zunächst an ihr vorbei. Nach wenigen WNinuten kehrte\ner zurück, sprang unvermittelt mit den Yorten: \"Dualte\nSau, jetzt kommt doch niemand mehr\" auf sie zu und ergriff\nmit der einen Hand das Kleid in der llöhe des Kragens, mit\nder anderen Hand versuchte er unter ihren Rock zu fassen.\nFrau E wehrte ihn jedoch heftig mit ihrer Handtascı:\nab und stieß ihn zurück, so daß es ihm nicht gelang,\n\nihren Geschlechtsteil zu berühren. Hierauf flüchtete er.\nwurde aber bald von der Polizei gefaßt.\n\nMit der Revision erhebt er die Verfahrens- und d!o\nSachrüge. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf\nes jedoch nicht, da bereits die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Feststellungen ergeben nicht eindeutig, daß der\nAngeklagte Gewalt, also eine zur Überwindung eines Widerstands entfaltete körperliche Kraft, angewendet hat. Dice\n\nbeiden Griffe an das Kleid und unter den Rock können\nüberraschend vorgenommen worden sein, ohne daß in diesem\nAugenblick ein Widerstand vorhanden war. Es ist auf\nGrund der Urteilsdarlegungen auch nicht auszuschließen,\ndaß der Angeklagte nicht cinmal Gewalt anwenden wollte\num einen von ihm erwarteten Widerstand zu brechen. „ic\ndas Urteil bei der Strafzumessung ausführt, hat der Anseklagte Frau Zn auf Grund der örtlichen Verhältnisse für eine Prostituierte gehalten. Möglicherweise\nhut er deshalb anfangs damit gerechnet, daß sie seinen\nGriffen keinen Widerstand entgegensetzen werde. Dafür\nspricht, daß er, als Trau EB sich wehrte, sogleich\nvon scinem Vorhaben abgelassen hat und flüchtete. In\ndieser Hinsicht muß der Sachverhalt noch eingehender durgelegt verden.\n\nSollten die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nnicht gegeben sein, so käme eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht. Der hierfür erforderliche Strafantrag ist gestellt (HA Bl. IR).\n\nErgänzend sei noch hinzugefügt, daß die übrigen\nRevisionsangrifife nicht durchgreifen. Das Landgericht .>\\\nrechtsfchlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte zurechnungstähig war. Es führt aus, er habe sich\nsicher bewegt, als er kurz nach der Tat zur Polizeiwache\ngebracht worden sei. Sein Benehmen sei beherrscht und höllich gewesen. Auch habe er nicht getorkelt. Unter diesen\nUmstänaen konnte das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung kommen, daß bei der Höhe des\nBlutalkoholgehalts von 2,21 %o die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren, da nach den Er-Tahrungen der ärztlichen Wissenschaft regelmäßig bei\n\neiner solchen AlkKkoholbeeinflussung noch kein Yollrausch\neintritt. Bine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen krfahrungssätzen liegt nicht vor.\n\nKrumne Lang-Hinrichsen Flitner\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-05/4-str-223-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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