{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-06-28_4_StR_240_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-28","aktenzeichen":"4 StR 240/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 009.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Franz BED zu: Cu,\ngeboren am EEE 357 :r va;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u:a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nEundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n51. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 24. Mai 1962 befuhr der Angeklagte kurz vor\nWitternacht mit einem Lloyd-Personenkraftwagen und mindestens\n50 km/st die Bundesstraße 7. Deren in der Mitte durch eine\nunterbrochene Leitlinie abgetcilte Fahrbahn ist 6,30 m brcit.\nDer Angeklagte erkannte im Licht sciner Scheinwerfer auf\netwa 60 m zwei ihm entgegenkomnmende Fußgänger, den einen\nauf dem -— vom Angeklagten aus geschen - rechten unbefestigten\nRendstreifen, den zweiten unmittelbar daneben auf dem Tcechten Fahrbehnrend. Wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs\nmußte der Angeklagte in diesem Augenblick abblenden. Er fuhr\nmit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Gleich darauf\nsah er einen \"Schatten\" vor seinem Wagen. Es kam zu cincem\nAnstoß. Nach 84 n brachte der Angeklagte seinen Wagen zum\nStehen. Bei dem Anstoß wurde der Fußgänger Kr. icr\nvorher auf dem Fahrbahnrand gegangen war, getötet, der\nzweite Fußgänger, >: auf der Außdcenscite des rechten\nOberschenkels verletzt. Die um 1.20 Uhr entnommenen Blutproben ergaben folgende Alkoholgehalte: für den Angeklagten\n1,84 %0, für KriB 1,91 %o und für Vesper 1,98 %o.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund fahrlässiger Verkcehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Sachrüge ist begründet. Dice Erwägungen, die\ndas Landgericht der Einlassung des Ängeklagten entgegensetzt,\ner sci mit den linken Rädern hart an der Mittellinie gcfohren und die beiden Fußgänger seien ihm unvermittelt in\nseinen \\agen gelaufen, sind nicht völlig klar und nicht\nin allen Punkten denkgesetzlich einwandfrei.\n\nAus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Angeklagte die Fußgänger, nachdem er sie auf etwa 60 m erstmals\nwehrgenommen und dann sogleich abgeblendet hatte, im Auge\nbehalten hat und hat behalten können, Deswegen ist es\nfür sich allcin nicht verständlich, was mit der Bemerkung\ngemeint ist, der Einlassung des Angeklagten zufolge scien\n\"dic Fußgänger noch unmittelbar vor den Unfall genau so\ngegangen wie vorher\", Schon der Zeitpunkt, als der mit\nmindestens 50 km/st fahrende Angeklagte die Fußgänger auf\netwa 60 m erstmals sah, liegt nach den festgestellten\nUmständen so gut wie \"unmittelbar vor dem Unfall\",\n\nVor allem aber bestehen Bedenken gegen die Überlcgungen, mit denen das Landgericht aus der Art der Oberschenkelverletzung Ve: Rückschlüsse auf die Fahrweise\ndes Angeklagten gezogen hat. Das Landgericht meint, die\nVerletzung durch den Türgriff des Wagens lasse sich \"kaum\nanders erklären\", als daß der Angeklagte nahc am Fahrtahnrand gefahren sci. Das angefochtene Urteil besagt wörtlich: \"Venn auch der getötete Kr cinc crschreckte\nBewegung nach rechts gemacht haben kann, so kann ihn\nVW - vas dicser zudem glaubhaft bestreitet - doch\nnicht zur Straßenmitte hin gefolgt sein, da er sonst nicht\nan der Außenseite des rechten Oberschenkels vom Türgriff\n\nerfaßt worden wärc\", Es ist nicht ersichtlich, weshalb\nVB üic an dcr Außenseite seines rechten Oberschenkels\nlicgende Fleischwunde nicht auch dann erlitten haben kann,\nwenn er vom rechten fürgriff dcs Wagens in einem Augenblick erfaßt wurde, als er sich einige Schritte weit in\nder Fahrbehn befunden hat. Selbst wenn VW kurz vor\nder herankommenden Wagen vom Straßenrand auf die Fahrbahn\ngetreten sein sollte, ist es nicht ausgeschlossen, daß er\nan sciner rcchten Körperseite erfaßt wurde, Das Landgericht kat zwar erwähnt, daß Vesper \"glaubhaft bestreitet\",\nauf die Fahrbahn getreten zu sein. Darauf allein hat cs\naber seine Überzeugung davon, daß sich VW nicht auf\nder Fahrbahn befunden habe, nicht gestützt.\n\nRechtlich bedenklich ist schließlich auch der Satz,\ndaß \"auch die Lage des Getöteten an der Straßenböschung\nfür cinen Unfall mehr am Straßenrand\" spreche, Nach der\nErfahrung kommt es nicht selten vor, daß ein von einem\nmit mindestens 50 km/st fahrenden Wagen angefahrener Mensch\neinige Meter weit zur Seite geschleudert wird.\n\nDiese rechtlichen Bedenken betreffen Art und Umfang\n\ndes Verschuldens des Angeklagten. Das angefochtene Urteil\nmuß daher aufgehoben werden;\n\nLang-Hinrichsen Scibert Flitner\nzugleich für den Senatsprüsidenten Dr, Jagusch,\nder sich in Urlaub befindet. Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-28/4-str-240-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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