{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-06-28_4_StR_228_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-28","aktenzeichen":"4 StR 228/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 008\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Franz G B aus\nCo: geboren an 915 ın\nCE ; =\n\n1\n\n2. die Hausfrau de B e-\n\nborence KB; aus geboren am\nEEE 1914 in zo:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt win der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt ei der Urteilsver-\n\nkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts in Essen vom 15. März 1963 mit den Feutstellungen insoweit aufgehoben,\n\na) als er wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren\nin Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Miünnern\nverurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n2, Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie\n\n- 13 -\n\nbetrilft.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez3\n\nsm ne nn we mn ne Bene Dt\n\nDer Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen\nwegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern und wegen\nseführlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von\nacht Monaten Gefängnis, seine Ehefrau, die Angeklagte,\nvcgen Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Strafen hat das Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIhre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil, die\n\nsciner Ehefrau in vollem Umfange begründet.\n\nI. Die Revision des Anseklasten.\n\n1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nunterliegt keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht\nmit cincem Kinde unter i4 Jahren in Tateinheit mit\nschwerer Unzucht unter Männern reichen die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils dagegen nicht aus. Das Landgericht stellt insoweit fest:\n\nDer angetrunkene Angeklagte näherte sich dem im\nBett liegenden, damals zehnjährigen Erich Beckerhütte\nmit einem elektrischen Massagegerät, schlug die Bettdecke zurück, erfaßte den Geschlechtsteil des Jungen\nund versuchte, mit dem eingeschalteten Massagegerüt\ndaran zu reiben. Als der Knabe daraufhin \"au\" rief,\n1ieß der Angeklagte, der knappen Schilderung des Tathergangs zufolge, anscheinend sogleich von seinem Tun ab.\n\nzieses Verhalten des Angeklagten braucht nicht unbs-\n\nuingt unzüchtig zu sein,\n\nUnzüchtig ist eine Handlung nur, wenn sie von gewisser\ntußerer Erheblichkeit ist, nicht schon jede kurze oder\nunbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit,\nvelv&st dann nicht, wenn sie auf Sinnenlust beruht. Die\nzandlung muß cine geschlechtliche Beziehung haben. Fe\nhr diese im Bewußtsein des Täters, so ist sie im Sinnc\nser 88 176, 175 StGB nicht unzüchtig. Der äußere Eindruck\ner Handlung für sich allein entscheidet nicht; maßgebend\n„et das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in\ninrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung\nınd Gesinnung des Täters (BGHSt 2, 163, 167).\n\nr\n\nIt\n\na\n\nJede Auseinandersetzung damit, ob die bisher festgeellte Handlungsweise des Angeklagten schon das Scham- und\nttlichkeitsgefünl in geschlechtlicher Beziehung verletzt,\noder etwa’ lediglich einen groben \"Spaß\" in Angetrunkenhcit\nohne eigentliche geschlechtliche Beziehung darstellen sollte,\nfehlt im angefochtenen Urteil, daher auch jede Feststellung;\nob der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat.\nBeides würce zu prüfen gewesen, zumal da der Angeklagte\nnach der Sachverhaltsdarsteillung nur versucht hat, an dem\nGlied des Erich Beckenhütte mit dem Gerät zu \"reiben\". Der\nAngeklagte ist auch noch nicht wegen unsittlicher Handlungen\nan Kindern bestraft worden.\n\nt\ni\n\n[2}\n5}\nS)\n\nDie Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde unter\n14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern\nkann infolgedessen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt\nauch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Wegen gefährlicher\nKörperverletzung ist gegen den Angeklagten auf zwei Monate\n\nBa\n\naha a A N a\n\nnenn ha\n\nGefängnis erkannt worden, Nach den Strafzumessungser-\n„ügungen des angefochtenen Urteils ist die Verurteilung\nwegen Begehung der Sittlichkeitsstraftaten auf dic Höhe\ndieser kEinzelstrafe ohne Einfluss geblieben. Sie kann\ndaher bestehen bleiben.\n\nDes Landgericht wird in der künftigen Verhandlung noch\nzu beachten habens\n\nVerführen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) liegt nur\nvor, wenn der Täter auf den Willen des Minderjährigen\ncinwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will,\ngencigt zu machen und dabei dessen geschlechtliche Unerfehrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt. Das\nTun, zu dem der Minderjährige verführt werden soll, muß\nden Äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllen\n(BGHSt 2, 40). Nicht in Betracht kommt Verführung, wenn der\nfüter die kurze, jedoch intensive unzüchtige Handlung\nvöllig unvermittelt und ohne jede Vorbereitung vornimmt,\n‚so daß der Minderjährige garnicht dazu kommt, sie abzu-\n\nwehren (RG HRR 1957 Nr. 1560).\n\nIl. Die Revision der Anreklassven,\n\nDer Begründung des angefochtenen Urteils zufolge hai\ndie Angeklagte der Unzucht ihres Ehemannes mit Waltraud\nEEE aus Eigennutz Vorschub geleistet, \"um selbst\nihr cigenes ehebrecherisches Treiben mit dem Zeugen BORD\nsanktionieren und auch fortsetzen zu können, weil sie zu\nihren Ehemann keine geschlechtlichen Beziehungen mehr\nunterhielt.\" Das genügt zum Nachweis des Merkmals des\nEigennutzes nicht. Zwar kann die Fortsetzung geschlechtlicher Bezichungen einen Vorteil im Sinne des § 180\nAbs. 1 StGB darstellen (BGHSt 11, 94, 97). Was die Strufkammer aber damit meint, daß die Angeklagte unter den\n\n-5-\n\nicstgestellten übrigen Umständen durch ihre Handlungswoice\ninre chebrecherischen Bezichungen zu BB habe \"sankktionicren\" wollen, ist nicht erkennbar. Den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, inwiefern\n\ndie Angeklagte ohne das äußerlich kupplerische Verhalten\nzur Fortsetzung ehebrecherischer Beziehungen nicht in\n\nLage gewesen wäre, oder inwiefern sie angenommen\n\nheben kann, diese Beziehungen nicht fortsetzen zu können.\nInsbesondere ist nicht festgestellt, daß der Ehemann der\nAngeklagten von deren ehewidrigen Beziehungen zu Bögen\netwas wußte. Der Ehemann Ce- TE hat das auch bestritten. Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß die Angeklagte etwa befürchtcote,\nihr Ehemann wisse von ihren ehewidrigen Beziehungen und\n\npe}\n(6)\nr3\n\nwolle sie unterbinden,\nDanach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen\n\nKupnpelci nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nPP:\n\nRR\n\n-6 -\nsurürkzuverweisen. Dies wird gegebenenfalls zu erörtern\nhoben, ob die Angeklagte etwa gewohnheitsmäßig im Sinrc\ns § 1§ 0 Abs. 1 StGB gehandelt hat (BGHSt 15, 377,\n79).\n\nin\n\n5\n\n7\n\nol\n\\D\n\nLang-Hinrichsen Seibert\n\nzugleich für den Senatspräsidenten\nDr. Jagusch, der sich in Urlaub\nbefindet.\n\nFliüiner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-28/4-str-228-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-28/4-str-228-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.163498+00:00"}}