{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-06-28_4_StR_202_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-28","aktenzeichen":"4 StR 202/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Dr. med. Albrecht 0 im\nsus ZU (Fia1z), gchoren ar ED 9:9\nin Di:\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEEEENED bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 27. Februar 1963 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung\nzu Geldstrafe verurteilt worden. Mit der Revision rügt er\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Der Angeklagte, seiner Zeit Assistenzarzt in der\nchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses bei Bielefeld,\nuntersuchte den damals 68 Jahre alten Patienten Jg\nund stellte eine Erkrankung beider Hoden fest. (im\nvar zunächst in Behandlung eines praktischen Arztes gewesen,\nda scin rechter Hoden geschwollen war, Verhärtungen zeigte\nund Schmerzen verursachte. Nach vorübergehender äußerer\nBesserung hattesich eine schmerzhafte, harte Schwellung am\nlinken Hoden entwickelt. Nach Weihnachten 1961 war daraufhin ärztlich eine Geschwürbildung festgestellt worden. Nach\neinen Einschnitt, bei dem sich Eiter entleerte, hatte sich\neine Fistel gebildet. Ein Facharzt für Chirurgie hatte am\n25. Januar 1962 eine \"schwere Hodeneiterung beiderseits mit\nBeteiligung der zugehörigen Hodensackabschnitte\" festgestellt,\ndem Kranken dringend baldige Operation in einem Krankenhaus\nempfohlen und ihn hierzu ins Krankenhaus eingewiesen.\n\nDurch Untersuchung am 27. Januar 1962 ermittelte Dr. OD\nbei dem Patienten einen schweren entzündlichen Prozeß,\nwahrscheinlich Tuberkulose, oder eine Geschwulst, die\ngut- oder bösartig sein konnte. Eine nähere Diagnose hierüber\nkonnte er, wie das Landgericht feststellt, allein aufgrund\nder Untersuchung mit den gegenwärtig bekannten ärztlichen\nMethoden ohne Öffnen des Hodensacks nicht abgeben. Sie war\nnur durch Operation mit etwaiger mikroskopischer Gewebsuntersuchung möglich.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht stellt weiter fest: Nach dem Unters ichungs--\nbefund rechnete Dr. CHE damit, und er mußte es auch,\nGaß der linke Hoden entfernt werden müsse. Dagegen brauchte\ner nach ärztlicher Erfahrung einschließlich statistischer \\Wahrscheinlichkcit nicht damit zu rechnen, daß beide Hoden ent-Ternt werden müßten. Seine notwendigerweise nur vorläufige\nDiagnose teilte er dem Patienten nicht mit, weil er glaubte,\nsich ihm gegenüber über bloßen Krebsverdacht nicht äußern zu\nsollen. Er besprach mit ihm auch nicht ausdrücklich, wohl\naber dem Sinne nach den Umfang des notwendigen Eingriffs, Auf\nCDs: fraszcnie Bemerkung, \"Sie schneiden aber doch\nnicht einfach alles ab?!\" antwortete er sinngemäß, es werde\nnicht einfach alles abgeschnitten, man überzeuge sich vielmehr durch mikroskopische Untersuchung während der Operation,\nwas krank sci. Erst aufgrund dieses Ergebnisses werde entschieden, was zu geschehen habe; man tue nicht mehr als nötig.\nHierauf erwiderte CB nichts. Daraufhin giaubte\nDr. OB wie das Landgericht feststellt, dieser sei damit\neinverstanden, daß der Umfang des Eingriffs durch das Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung bestimmt werde und\nüberlasse ihm als Arzt die Entscheidung über den Umfang des\nSingriffs. Während der Vorbereitung zur Operation am 28. und\n29. Januar 1962, die von Dr. OB kunstgerecht ausgeführt\nwurde, erkundigte sich Cup nricht weiter. Bei der\nOperation ergab sich, daß beide Hoden wegen schwerer offener\nTbc entfernt werden mußten, um eine sonst drohende Blasentuberkulose abzuwenden, die, wie sich das Landgericht ausdrückt, \"kein gutes Ende nimmt\", Wegen der tuberkulösen Veränderungen war der Kranke schon vor der Operation zeugungsunfähig gevorden. Als Dr. OB nach der Operation mit dem\nKranken über das Ergebnis des Eingriffs sprach, erklärte dieser, er wäre damit nicht einverstanden gewesen, wenn er Umfang\nund Tragweite von vornherein gekannt hätte. Am 22. Februar i962\nvurde m geheilt entlassen.\n\n-4-\n\n2, Die Strafkammer meint, das Vorgehen Dr. EB: bildc\neine fahrlässige, rechtswidrige Körperverletzung. JE\nhabe in den Eingriff richt eingewilligt. Einc wirksame Einwilligung habe er nur erklären können, wenn er das Für und\nWider des Eingriffs vorher genau hätte beurteilen und abwägen\nkönnen. Das hätte vorausgesetzt, daß ihm der Arzt die Gründe\nund Gegengründe ausreichend auseinandersetzte und ihm Gcelegenheit zu weiteren Fragen und Zeit zu ruhiger Überlegung gab.\nDiese ordnungsgemäße Aufklärung habe Dr. Oi versäumt.\nWeder habe er genaue Angaben über die vorläufige Diagnose\nnoch über Notwendigkeit, voraussichtlichen Umfang und mögliche Folgen des Eingriffs gemacht. Der Irrtum über die vermeintliche Einwilligung sci ein Tatbestandsirrtum und schließe\nVorsatz aus. Dr. Ole habe dic Nichteinwilligung Jap\naber in vorwerfbarer Weise nicht erkannt. Daher sei cr der\nfehrlässigen Körperverletzung schuldig.\n\n3. Diese Ausführungen sind rechtsirrig.\n\nDie Strafkammer geht, entgegen der Meinung der Revision,\ndavon aus, auch ein kunstgerechter ärztlicher Eingriff erfülle\nmangels Einwilligung des Patienten, jedenfalls in der Regel,\nden Tatbestand der Körperverletzung. Diesen Standpunkt vertritt der Bundesgerichtshof, auch der erkennende Senat, in\nständiger Rechtsprechung (BGH NIW 1956, 1106; BGH VersR 1956,\n224; BGHSt 11, 111; BGHZ 29, 46 und 176; BGHSt 12, 379;\n\nBGH 5 StR 521/59 vom 24. April 1960; BGH 4 StR 375/60 vom\n28. Oktober 1960, insoweit in BGHSt 15, 200 nicht abgedruckt;\nBGHSt 16, 309).\n\nSie geht dahin, die im ärztlichen Eingriff liegende Körperverletzung sei nur bei besonderer Rechtfertigung erlaubt. Diese\nliege regelmäßig in der Einwilligung des Patienten, deren\nNotwendigkeit sich vor allem aus Art. 2 GG ergebe. Bei\n\n-5 -\n\nfehlender Einwilligung weräe die Rechtswidrigkeit im Regsli&ulle\neuch durch Fehlerfreiheit und Erfolg des Eingriffs nicht\nbeseitigt (BEHZ 29, 33, 37). Die Einwilligung könne auch aus\nden Umständen und dem Gesamtverhalten des Patienten hervorgehen (BGH NW 1961, 261, 262). Voraussetzung wirksamer\nEinwilligung sei, von zwingenden Ausnahmen abgesehen, die\nAufklärung des Patienten über Art und Umfang des Eingriffs.\n\n4. Ob dieser Rechtsprechung, die von ärztlicher Wissenschaft und Rechtslehre teilweise erheblich angefochten worden\nist, in allen Teilen beizutreten ist, kann hier unentschicden\nbleiben, denn auch bei strenger Beurteilung des Umfangs der\närztlichen Aufklärungspflicht ist Dr. OB; den abschließenden Feststellungen des Landgerichts zufolge, keine Fahrlässigkeit vorzuverfen.\n\na) Der Eingriff war nicht schlechthin unaufschiebbar,\njedoch nötig, um den Kranken, der die Zeugungsfähigkeit bereits\neingebüßt hatte, vor lebensgefährdenden weiteren Krankheitsfolgen zu bewahren. Anders als im Falle BGHSt 12, 379 war\nder Eingriff dringend notwendig, und kein vernünftiger Grund\nsprach gegen ihn. Zur Abwägung des Für und Wider kam es richt,\nwie das Landgericht meint, noch auf \"konkrete Angaben über die\nvorläufige Diagnose\" an. Welches Organ schwer erkrankt war\nund operiert werden mußte, wußte der Kranke bereits. Dr. Ochler\nhat diesen Punkt außerdem auch mit ihm besprochen. Worauf\ndie Entzündung beruhte, konnte Dr. WB, wie das Landgericht\nfeststellt, vor dem Eingriff nur vermuten. Mit dem Patienten\nzu diesem Zeitpunkt eine lediglich mögliche Krebserkrankung\nzu erörtern, obwohl auch Tuberkulose oder eine gutartige\nGeschwulst in Betracht kam, war er rechtlich nicht verpflichtet;\nveil noch kein gesicherter Befund vorhanden sein konnte. Es\nkommt daher nicht darauf an, ob Dr. OB, vom Standpunkt\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, etwa bereits\n\ner br\n\n-6 -\n\ndamals auch hätte prüfen müssen, ob die Mitteilung an den\nPatienten, er könnc unter Unständen krebskrank sein, bei\ndiesem nicht ernste, unbehebbarc Gesundheitsschäden hätte\nbefürchten lassen, so daß er aus diesem Grunde darüber\n\nnicht unterrichtet zu werden brauchte (dazu BGHZ 29, 176).\nUnerörtert kann deshalb auch bleiben, ob eine solche rechtliche Anforderung an einen verantwortungsbewußten, erfahrenen\nArzt die allgemeine ärztliche Erfahrung mit schwer Krebskranken genügend berücksichtigt, und ob sie vom Arzt angesichts der naturgegebenen Grenzen menschlichen Erkennens\n\ndes kranken Organismus und seiner möglichen Reaktionen sinnvoll und mit noch tragbarem Risiko überhaupt erfüllt werden\nkann, oder ob sie dem Arzt etwa eine Gefahr aufbürdst, die\nvon Rechts wegen niemandem überbürdet werden darf, weil auch\nder sorgfültigste Arzt sie nicht vermeiden könnte,\n\nDie möglichen Folgen des Eingriffs, die für Vu»\nangesichts seiner Erkrankung hier nur günstig sein konnten,\nhätte ihm Dr. OB in allgemeinen Worten zwar deutlicher\nerläutern können, als dies geschehen ist. Jedoch hat er ihn\nhinreichend aufgeklärt und durfte nach dem Verhalten des\nKranken daraufhin ohne Fahrlässigkeit annehnen:, dieser\nbewillige den Eingriff in dem ärztlich für unausweichlich\nerkannten Umfang. Insoweit ist dem Landgericht nicht zuzustimmen. Der Kranke wußte, daß die Entfernung beider\nHoden nötig sein könne. Das zeigt seine Frage: \"Sie schneiden aber doch nicht einfach alles ab?\", Schon diese Trage\nlegt den Schluß nahe, er willige in den beabsichtigten Eingriff% jedoch nur in dem ärztlich zwingend gebotenen Maße.\nDr. OB nat inm daraufhin wahrheitsgemäß versichert,\nerst die mikroskopische Untersuchung zeige, was krank sei,\nerst daraufhin werde entschieden, was geschehen (also entfernt werden) müsse, man tue nicht mehr als nötig. Da der\nKranke Beschwerden und Schmerzen an beiden Hoden nacheinander\n\n- 7 -\n\ngehabt hatte, konnte er das nur dahin verstehen, keinesfalls\nwerde cine nicht notwendige operative Entfernung vorgenommen\nwerden, dic unklare Diagnose und künftige Entscheidung betreirYa\naber immerhin beide Hoden. Der Patient hat auf diesc Mitteilung\nhin geschwiegen und auch während der Vorbereitung zum Eingriff am nächsten Tage weder Bedenken noch Einwände geäußert,\nDaraus durfte Dr. OB die Zustimmung zu dem Eingriff\n\nim notwendigen Umfange entnehmen, die auch durch schlüssiges\nVerhalten erklärt werden kann {BGH NJW 1961, 261; BGHZ 29,\n176). Schon deshalb ist Freispruch geboten, da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen.\n\nb) Von den festgestellten Umständen ist übrigens noch zu\nberücksichtigen, daß der Kranke, wie er wußte, zur Operation\nwegen des ihm nach scinen äußeren Erscheinungen bekannten\nLeidens in das Krankenhaus eingewiesen worden war. Auch stell\ndas Landgericht bindend fest, daß Dr. OB 21s er ihn\nbelehrte, \"nach medizinischer Erfahrung und statistischer\nWahrscheinlichkeit\" nicht damit zu rechnen brauchte, daß beide Hoden würden entfernt werden müssen, weil solche Fälle\n\"äußerst selten\" vorkommen und daher, auch vom Standpunkt\njener Rechtsprechung aus, nicht unter die Aufklärungspflicht\nfallen (BGHZ 29, 46, 60). Als Dr. OB vährenda des Eingriffs\nsah, daß auch der zweite Hoden entfernt werden müsse, war\nkeine Aufklärung des Kranken darüber mehr möglich, weil sie\ndie Unterbrechung des Eingriffs und die Gefahr schwerwiegender\ngesundheitlicher Folgen bedeutet hätte (ähnlich BGHSt 11,\n\n111, 114).\n\nc) Das Landgericht hat einen weiteren Gesichtspunkt außer\nAcht gelassen. Es führt aus, Dr. OMilBhabe erkennen müssen,\ndaR ICE die Tragweite der Vorgänge gar nicht bekannt\nsein konnte und daß man unbekannten Geschehnissen regelmäßig\nnicht wirksam zustimmen könne. Das genügt zur Begründung\nfahrlässigen Verhaltens jedoch nicht. Wie der erkennende\n\n|\n\n-8-\n\nSenat in der Entscheidung 4 StR 375/60 vom 28, Oktober 1960\n(Myom-Fall) ausgeführt hat, ist außerdem noch Voraussetzung,\ndaß der Angeklagte auch hätte erkennen können und müssen,\nder Kranke werde, wäre er in dem vom Landgericht irrig für\nerforderlich gehaltenen Umfang aufgeklärt worden, einen\nEingriff dieses Umfangs endgültig verweigern. Umfassende\nAufklärung muß nicht denknotwendig zur Versagung der Einwilligung führen, so daß Dr. MED sic von vornherein nätte\nennchmen müssen. Dies umso weniger, als bei dem Alter und\nvoropcerativen Zustand des Patienten alles für und so gut wie\nnichts gegen einen Eingriff, wenn nötig, auch dieses Umfangs sprach, zumal angesichts der b=im Unterbleiben zu erwartenden Gefahr für das Leben des Kranken (BGH VersR 1963,\n232). Nur wenn Dr. O@EEB Gründe hätten bekannt sein müssen,\nCR EB trotz aller dieser Umstände bei Aufklärung\ndarüber, der linke Hoden werde auf jeden Fall entfernt\nwerden müssen, seine Zustimmung unbedingt versagt hätte,\nkönnte ihn ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen. Diese\nSachlage scheidet jedoch ebenfalls aus, wie zu 4 a) dargelegt ist..\n\nDr. OB ist daher wegen erwiesener Unschuld freizusprechen.\n\n- 9 -\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschlicßlich der notwendigen\nAuslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO), waren\nder Landeskassc aufzucrlegen.\n\nJagusch Seibert Lang-Hinrichscn\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-28/4-str-202-63","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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