{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-06-27_4_StR_418_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-27","aktenzeichen":"4 StR 418/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 418/63\n\nen des TYTolikes\n\na\n\nim Na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfspresser Georgios 7 EEE\nTEE, zctoren om ED 9:7 ir Ku erischenianc,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\ny\n\n1\n5\n\nS\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des.\nLandgerichts in Bielefeld vom 27. Juni 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nme,\n\nGriünde\n\nnn\n\nst wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\n\nDe\n\nDer Angeklagte\nin Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei\n\nFüllen verurteilt worden,\n\nMit der Revision beanstandet er mangeinde Sachaufklärung\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\n1) Im Sommer 1962 nahm der Angeklagte den damals elfjährisen\nDicter PB: üer ihm bekannt war, in sein Zimmer. Er falte\nnit der Hand durch das Bein der Lederhose an dessen GeschiechTsteil und spicltce daran. “Nach einiger Zeit!\" ließ er davon\nab, nahm Dieter in die Arme, führte die Hand des Jungen über\n\nder Hose an scin Glied und preßte sie dagegen.\n\n2) Ende Juni 1962 faßte der Angeklagte an drei Tagen den\nsiebenjährigen Hartmut CB unter der Hose an den Geschlechtsteil. Dem Urteil zufolge hatte der Angeklagte dabei von\nvornherein vor, seine Geschlechtslust durch derartige Hanalungen so oft an dom Jungen zu befriedigen, als sich dazu\nGelegenheit bot.\n\nBei zwei anderen Gelegenheiten faßte ihn der Angeklagte\ndurch das Hosenbein an den Geschlechtsteil. Gleichzeitig\nführte er die Hand des Kindes an sein eigenes erregtes Giled\nund drückte sie dagegen, Hartmut wehrte sich gegen die Griffe\ndes Angeklagten.\n\nIn einem weiteren Fall spielte Hartmut, mit einer Baächosc\nbeklcidet, im Hof. Als er bei dem Angeklagten vorbeilicf,\nnahm ihn dieser in die Arme und faßte durch das Hosenbein an\n\n- 3 -\nden Geschlechtsteil. Hartmut riß sich los und lief weg.\n\nDiese Feststellungen reichen zur Verurteilung nach § 175\nUr. 3 StGB nicht aus. Das Landgericht hat nicht dargetan, da\n\nder Angeklagte die Kinder im Sinne der genannten Vorschrift\n\nDD 5\n\nzur Unzucht verführt hat.\n\nZur Unzucht verführt ist nur derjenige, dessen Hemmungen\ndurch die Einwirkung des Täters so weit beseitigt worden sind,\ndaß er nunmehr ohne weiteren inneren Widerstand unzüchtige\nHandlungen mit dem Verführer vornimmt oder von äiesem mit sich\nvornehmen läßt, daß er also selbst den Tatbestand des\n§ 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dies\nbedeutet zur inneren Tatseite, daß der Minderjährige nunmehr\ngeschlechtliche Empfindungen entweder hat oder bei sich oder\nbei dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Die Urteilsfeststellungen ergeben nichts darüber, ob diese Vorausscetzunger\nhier erfüllt sind. Die Kinder scheinen durch das Verhalten des\nAngeklagten überrascht worden zu sein und es nur widerstrebend\nhingenommen zu haben. Ihr Verhalten zeigt, daß sie es ablehntcı\nDies spricht dafür, daß sie den Tatbestand des § 175 StGB\nnicht, jedenfalls nicht nach der inneren Tatseite, erfüllt\nhaben. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Gericht, falls\nes zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt ist, dies näher\nbegründen müssen.\n\nKann das Landgericht in der erneuten Verhandiung kein\nVerführen feststellen, so kommt Verurteilung wegen versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit vollendetem Vergehen nach § 175 StGB in Trage (IM StGB § 73\nNr. 10; BGHSt 17, 63, 656).\n\nDa dic Verurteilung wegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit\nmit § 175 a Nr. 3 StGB steht, mußte das Urteil in vollem\nUnfange aufgehoben werden,\n\nAufzuheben war das Urteil auch, soweit es im Unklaren\nläßt, ob es sich in einzelnen Tällen möglicherweise nur un\neinen überraschenden kurzen Griff, einc bloße Zuüringlichke\ngehandelt hat. In cinen solchen Falle würde eine unzüchtigeo\nHandlung überhaupt nicht vorliegen.\n\nDas Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Ännahme eines Gesamtvorsatzes bei den Handlungen gegenüber\nHartmut zutrifft, Bei Straftaten gegen die Sittlishkeit\nbedarf dies besonders sorgfältiger Prüfung. Solche Taten\nentspringen sclbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe\nPerson richten, nicht selten weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs\n(EGHSt 2, 163). Sollte das Landgericht in der neuen Ver-\n\nLü,\n\nhandlung zur Feststellung selbständiger Handlungen gelangen,\n\nso darf gemäß dem Verbot der Schlechterstellung die Gesamtstrafe die bisher festgesetzto Strafe nicht überschreiten.\n\nIn übrigen wird das Landgericht Gelegenheit haben, die\nvon Beschwerdeführer gegen die bisherige Sachaufklärung\n\n-5-\nund die Beweiswürdigung geltend gemachten Bedenken in\nErwägung zu ziehen, so daß auf dic Verfahrensrügen nicht\nweiter eingegangen zu werden brauchte,\n\nJagusch Krumme Leng-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-27/4-str-418-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-27/4-str-418-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.115102+00:00"}}