{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-06-26_4_StR_382_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-26","aktenzeichen":"4 StR 382/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_382/63 2170 051\n\n— on „ u ne\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Omnibusfahrer Günter R mp zus : GE\ngeboren om 19:7 ir CO\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18, Oktober 1963,an der teilgenommen habon:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Weber\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat Dr.\nals Vertretor der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Essen vom 26. Juni 1963 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Landeskassce zu tragen.\n\nVon Reckts wegen\n\nu neuen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen lahrlässiger\nTötung zu Geldstrafe verurteilt, Mit der Revision rügt er\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur\n„ufhebtung des angefochtenen Urteils urd zur Freisprechung\ndeg Angeklagten,\n\n4\n\nL\n\n1. Das Lundsericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAn 16, Oktober 1962 gegen 17.48 Uhr fuhr der Angeklagte\neinen 11,5 m langen und 2,45 m breiten Linienomnibus der\nEssener-Verkehrs-AG durch die Schützenbahn in Essen in nördlicher Richtung. Er mußte mit ihm zu dem links auf dem Por-Sche-Platz gelegenen Omnibusbahnhof einbiegen,\n\nDie Schützenbahn ist, außer den rechts und links liegenden Geh- und Radwegen, etwa 350o m breit. Sie wird in der Höhe\ndes Forsche-Platzes durch einen in der Straßenmitte geführten, 12 m breiten Straßenbahnkörper in zwei Farrkahnen von\nje 9 m Breito geteilt. Zu diesem Straßenbahnkörper, in dossen\nWitte zwei Gleise verlaufen, gehören zwei je 3 m breite Haltestelleninseln. Vonäihnen reicht die in Fahrtrichtung des Angeklagten\ngeschen rechto um 5 m weiter nach Norden als die andere. Zum\nüberqueren der Schützenbahn sind Fußgängerüberwego eingerichvet. Der Fehrzeug- und Fuiglngerverkehr wird durch Verkehrsempeln geregelt.\n\nz\n\nIn Eöhe des Forsche-Platzes weist die Schützenbahn starken\nFehrzeug- und Fußgängerverkehr auf, Zur Unfallzeit war dieser\nVerkehr besonders sterk. Es war bereits dämmerig. Die Straßenbeleuchtung wer eingeschaltet. Der Angeklagte fuhr mit Stanälicht. Des Wetter wor klar und trocken. Für den Angeklagten\nwer die Sicht beim kinbiegen nach links nicht behindert,\n\nVor dem binbiegon hatte sich der Angeklagte nach links\n\n[027\n\nin oingeordnet und seine Geschwindigkeit auf etwa °5 km/st\n\nermäßigt, Bei grünem Licht bog er am »nde der lHaltestellen-\n\ninsel mit gleichbleibender Geschwindigkeit mit seinen langen\nFebrzeug in weitem Bogen nach links ab.\n\nWEhrenddessen ging die 64 Jahre alte kentnerin CB, von\nsiner der beiden Haltestolleninseln kommend, von links her so\nauf den Straßunbahngleisen, daß sie die Fahrspur des Angexlagten, wührerd er noch einkog, kreuzen mußte. Von welcher\nder beiden Inseln sie auf die Gleise getreten war und wie sie sich\nbeim Weitergehen im einzelnen verhalten hat, konnte das Lardgericht nicht klären. Sio ist jedoch \"gegangen, nicht gelaufen\",\n\nDer Angeklagte hatte Frau BB veder unmittelbar vor dem\nLinrksabbiegen wahrgenommen, noch hat er sie während des Einbiegens gesehen. Als Frau “ Kar die Hälfte der Gleise\nschräg überquert hatte, bemerkte sic unmittelbar vor sich den\neinpiegendon Omnibus, blieb stehen und versuchte noch eine\nausweichbewegung,. In diesem Augenblick wurde sie aber von der\nlinken Seitenwand des Omnibusses, der mit seinem Vorderteil\nbereits an ihr vorüker wer, in Höhe der Vorderräder erfaßt,\nzu Boden geschleudert, überfahren und getötet, Auf das Schreiun einen Augenzeugen hin brachto der Angeklagte den Omnibus\nsofort zum öteben. Von der Verkehrsanpel bis zur Unfallstelle\nhatte er etwa 15 m zurückgelegt.\n\ne. Das Landgericht stellt mit Recht fost, daß sich Frau\nCWBiurch das Gchen über die Gleise an dieser Stelle ohne\nhinreichendo Beachtung des einbiegenden Ümnibusses verkehrswidrig und unvernünftig verhalten hat, Sic hate in unerlaubter\nsolsc eine Richtung gewählt, \"die denkber ungünstig liegt und\nsie bei der Dichte des Fahrzeugverkehrs an dieser Stelle in\ngrößte Verlegenheit bringen konnto\", Auch habe sie \"beim Übersuoren der Gleiszonce offensichtlich nicht auf den Fahrbetrier vn\n\nPEN\n\nden Fahrkahnen her geachtet\".\n\nDer Angeklagte hätte aber Frau CB so meint das Landgericht, spütcstens beim Abniegen \"vor dem Bus\" sehen können\nund müssen und bei seiner geringen Geschwindigkeit vor dem Zusazzenstoß mit ihr annalten können und müssen. sieso Rechtsensicht ist nach den Urteilsteststeilungen nicht gerechtfer-\n\nvigt.\n\na) 25 trifft nicht zu, daß Frau CP jemals \"vor dem Bus\"\ngewesen wäro. Sie hat sich vielmehr während des gesamten Abhiegevorgangs bis zum Zusammenstoß stets auf der linken Seite\ndes Omnibusses befunden, der die Linkskurve wegen sciner Länge\nin weitem Bogen nahm. Als der Omnibus sie umstieß, war dieser\nbereits \"mit seinem Vorderteil nördlich an ihr vorbei\" gefahren. Sic ist an die linke Seitenwand des Cmnibusses erst \"in\nHöhe der Vorderräder\" gestoßen, möglicherweise also nach der\nim Urteil nicht beschriebenen Bauart des Omnibusses sogar erst\nhinter den Fahrersitz, jedenfalls aber nicht wesentlich vor\nihn.\n\nb) Freilich ist damit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat,\nsie beim Linksabbiegen sehen konnte und mußte. Während dieser\nZeitspanno war aber Frau C@Wnoch mehrere Meter von der Linie\nentfernt, die die linke Seitenwand des Omribusses beim Linkscbbiegen erreichen mußte.\n\nBemerkt cin Kraftfahrer, daß sich ein Fußgänger von der\nSeite her auf denjenigen Teil der Fahrbahn zu bewegt, den\ner durchfahren wird, so muß er nur dann bremsen und notfalls\narhalten, wenn das Verhalten des Fußgängers befürchten läßt,\ndieser werde unaufmerksam seinen Weg fortsetzen und so mit\ndem Fahrzeug zusammenstoßen (BGH VRs 19, 282, 286; 24, 202, 203).\nKann der Kraftfahrer jedoch verständigerweise annehmen, der\nFusgärger habe das Fahrzeug bemerkt oder müsse es demnächst\nbexzerken und werde daraufbin stehenbleiben, so darf er seine\n\nın\n\nDin) w win\nZahrt fortse veiter\n\n55\n[6 In\n\n[7]\n\n. Fa\n\ner r\nas Ar\n\nge\n\nE\n\ner Kraftfahrer anhalten muß odeıl\nfshren derf, hängt also davon ab, welchen Eindruck d\nsehen und das Verhalten des Fusgängers machen»\n\nBei einem Kind, ciner hochbetagten oder gebrechlichen\nFerson oder einem Erwachsenen, der sich erkennbar unaufmerksem verhält, wird in aller Kegel Anlaß zum Änhalten oder mindostens zunächst für ein Warnzeichen bestehen, Dagegen kann\nder Xraoftfabrer beim Anblick einer zwar schon Eltseren, aber\nricht verkehrsuntüchtigen Frau, die sich noch einige Meter\nseitwärts der Fehrlinio befindet und ruhig vorwärtsgeht, also\nnicht läuft, in aller Regel derauf vertrauen, sic werde das langsam herankommendo Fahrzeug bemerken und rechtzeitig stehen- |\nbleiben (EGH VRS 17, 204, 205). In einem solchen Falle kann\nes rechtlich nicht beanstandet werden, wenn dor Kraitlahrer\ndie Frau nicht weiter im Auge behält, sondern seine Aufmerksamkoit dem übrigen starken Verkehr zuwendet,\n\nVon diesen Grundsätzen abzuweichen besteht auch dann koin\nAnlaß, wenn die Fuägängerin die Fahrbahn an verbotener Stelle\nüberschreitet, Es kann nach allgemeiner Erfahrung erwartet\nwerden, daß ein Fußgänger, der an verkotener Steile dio Fahrtahn betritt, sich besonders aufmerksam verhält und besonders\n\nsorgsen auf dan lebhaften Verkehr Rücksicht nimmt, es sei denn,\n\nes bestehen Anzeichen für das Gegentcil,\n\nc) Hiernach könnte dem Angeklagten nur dann Fahrlässigkeit\nvorgeworfen worden, wenn Schon zu Beginn seines Linksabbiezeno der Anblick der Frau CB ihn auf Unaufimerksamkeit hätte\nschließen lassen müssen. Dafür 148 sich jedoch den angefochtenen Urteil nichts entnehmen, Es ist nirgends festgestellt,\n\nn\n\ndas sie zebrechlich oder unbeholfen ausgesehen hätte. Sie war\n\n=\n\nd\nch\n\nerst 64 Jüarre alt, u!lso nicht ’höchhetagt. Daß sie \"gegangen,\n\nnicht gelaufen\" ist, ist ausdrücklich festgestellt,\n\nd) Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf\nen, ob der Angeklagte, obwohl es ihm möglich gewesen wärc, Frau » bei Beginn seines Einbiegens\nüberhaupt nicht wahrgenommen hat, oder ob er sie\nzuar gesehen, aber mangels sonst auffälligen Verhaltens nicht weiter beachtet hat, Auch für den\nersteren Fall wäre nach den Urteilsfeststellungen\nsein etwaiges Verschulden so gering und durch das\nfür ihn unvorhersehbare schulähafte Verhalten der\nFrau CB so weit herabgemindert, daß es strafrechtlich nicht ins Gowicht fallen könnte (R6St 34,\n91, 94; BGH VRS 15, 462, 464; 16, 124, 125/126),\n\n3. Zu weiteren ergänzenden Feststellungen über\ndas Verhalten der Frau Cgpvar das Landgericht\nschon bisher und ist es ersichtlich auch weiterhin\nnicht in der Lago. Hiernach muß der Angeklagte\nfreigesprochen werden.\n\n4. E5 besteht kein Anlass, den Angeklagten außer\nvon den Kosten des Verfahrens auch von seinen notvendigen Auslagen freizustellen. Der Freispruch\n\n\"7\n\nberuht nur darauf, daß nicht mehr geklärt werden\nkann, ob die Unaufmerksankeit der Frau Tg (ür\nden Angeklasten erkennbar war.\n\nJagusch Xrumme Flitner\n\nBört 2z1lor Dr. veber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-26/4-str-382-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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