{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-06-14_4_StR_337_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-14","aktenzeichen":"4 StR 337/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_337/63 2165 052\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Franz x ED - SB cnne festen\nWohnritz, geboren on aD 515 in ru,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung\nvom 6. Septemter 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesarwalt GW tei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom\n\n14. Juni 1963 im Strafausspruch mit den Fertstellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Fosten\ndes Rechtsmittele, an das Landgericht zurücrverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nry\n._\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls als geführlicher Gewohnkeitsvertbrecher und wegen Unterschlagung zu\nder Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden. Die kürgerlichen Ehrenrechte sind ihm\nauf drei Jahre aterkannt, Folizeiaufsicht ist für zulüinsig\nerklärt worden.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schulöspruch richtet.\n\na) Mit der Behauptung, der Anreklagte hate in dem\nReunm, in dem er den Dietetahl zum Nachteil des Gastwirte\n\nTB :ezanzen hate, einen Schlüssel gefunden haben Könner,\nder auch zum Wäschefach paßte, setzt sie sich in Widerspruch zu der Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer stellt gegenüber dieser vom Angeklagten schon in\nder Hauptverhandlung vorgekrachten Einlassung fest, er\nhate sich zur Eröffnung des Wäschefaches eines Schlüssels\noder eines Werkzeugs bedient, das zur ordnungsmäßigen\nEröffnung nicht bestimmt war. Sie gelangt zu dieser überzeugung auf Grund der eidlichen Aussage des Gastwirts\nTBB; er habe nur einen einzigen zu diesem Schrankfach\npassenden Schlüssel in Besitz gehabt und diesen habe er\nkei sich getragen. Damit ist auch rechtlich unangreiftar\nausgeschlossen, daß der Angeklagte irgend einen anderen\nSchlüssel in der Wohnung seines Arbeitgebers gefunder hat,\nmit dem er das Wäschefach Gffnen konnte,\n\nb) Gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung teruft\nsich der Beschwerdeführer ohne Erfolg darauf, Jie Straf-\n\n1 Eee\n\nEx 5\n\n- 3 -\n\nEsrmer habe nicht geprüft, ot er in Unkenntnis der wahren\nRechtslage etwa vor einem vermeintlichen Zurückbehaltuns:zrecht an den Ring der Frau SW ausgecanzen sei und sich\ndeskalk für befugt halten durfte, wenigstens zeitweise,\nnämlich durch Ninterlegung im Ffandhaus, über den Ring\n\nzu verfügen. Den Feststellungen zufolge hatte Frau Sr\nden Angeklagten vorher Herausgabe seiner Kleidungsstücke\nengetoten, dieser hat die Sachen jedoch nicht abgeholt.\nNenn Gas Landgericht in dieser Zusammenhang sagt, der\nAngcklagte habe deskalkt nicht einmal ein Zurücktehaltungsrecht an dem Ring zehabt, so will es damit zum Ausdruck\nbrirgen, der Angeklagte sei sich dessen bei dieser Sachlage auch bewußt gewesen. Der innere Tatbestand der Unterschlagung ist daher kinreichend begründet,\n\n2. Zum Strafausspruch ist die Revision dagegen kegründet. Die Urteilsausführungen, der Angeklagte sei ein\ngefährlicher Gewohnheitsvertrecher, sind unzureichend.\nDie Strafkammer hat zwar die formellen Voraussetzungen\ndes § 20 a Abe. 1 StGB zutreffend erörtert. Dagezen gerügen die Darlegungen zu den sachlichen Voraussetzungen\ndes § 20 a Aks. 1 StGB richt. Insoweit beschränkt sich\ndas Landgericht auf wenige Sätze des Inhalts, die Gesamtwürdigung der früheren, im Urteil nicht näher erörterten,\nTaten lasse erkennen, daß der Angeklagte infolge eines\nHanges wiederholt insbesondere Diebetähle begangen hate.\nInner wieder nutze er Gelegenheiten aus, sich an fremden\ntechtsgütern zu vergreifen; die bisherigen Straftaten\nlicßen besondere kriminelle Hertnäckigkeit und lethaften\nverbrecherischen Willen erkennen; sein kisheriges Verkalten lasse auch künftig eine erhebliche Störung des\nRechtsfriedens durch weitere Straftaten tefürchten; denn\n\ntrotz erhetlicher Strafen habe er niemals versucht, ein\nordentliches und gesetzmäßiges Leben zu führen. Der jetet\nabgeurteilte Diebstahl sei eine Symptomtat.\n\nWie Bundesgerichtshof und Reichsgericht (RGSt 68, 149)\nimmer wjeder entschieden haten, gehört zu der Frage, ob\ndie sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Ats. 1 StGB\nvorliegen, eine eingehende und sorgfältige Gesanmtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der in Betracht\nkommenden Straftaten, darunter auch der synptomaetischen\nTaten, Insoweit hätten also nähere Feststellungen über\nArt, Umfang, Ursache und sonstige Eirzelheiten der Vortaten getroffen werden müssen. Dann wäre zu erörtern\nscwesen, ot in den Vortaten unä in der gegenwärtigen\nTat eine Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortritt, die dessen einschlägige straftare Eandlungen als\nauf vertrecherischem Hange beruhend und den Angeklagten\nals gefährlich erscheinen läßt. Dazu genügte die einfache Bezugnahme auf frühere Verurteilungen nicht, auch\nnicht die kurze Bemerkung, auch der neue Diebstahl sei\neine Symptomtat. Es kommt- hinzu, daß die Urteilsschilderung,\nwie es zu den Entwendungen gekommen ist, immerhin einige\nAnhaltspunkte dafür enthalten könnte, daß der Angeklagte\nhier weniger einem eingewurzelten Hange zum Stehlen erlegen ist, sondern eher einem andersartigen, an sich\nmenschlich veretändlichen Tatanreiz. Dieser Teil des\nStrafausspruchs konnte daher nicht testehenbleiten.\n\nLies gilt auch für die Strafzumessung im Falle der\nUnterschlagung, da nicht auszuschließen ist, daß sie\n\ndurch die übrigen Erwägungen beeinflußt worden ist.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nJazusch KÄrumme\n\nzurleich für die BR Dr.#Päitner\n\nund Börtzler, die sich in Ur- Dr. Weter\nlaub befinden.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-14/4-str-337-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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