{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-31_4_StR_197_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-31","aktenzeichen":"4 StR 197/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Dieter V EEE zu: Tee\nCE , =eborcn on ED 1940 in ze, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Hchlerci\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Hans-Dicter 4\ngegen das Urteil des Landgerichts in Essen\nvom 6. Februar 196% wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nIhm wird die Untersuchungshaft, soweit sic\ndrei Monate übersteigt, aul die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nt\n\nfa}\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Sachhehlerei zu cinem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis verurtcilt worden. Seine Revision\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1. Der Schuldspruch, den die Revision nicht im\ncinzelnen angreift, wird durch die Urteilsfeststellungen\ngetragen.\n\n2. Mit Verfahrensrügen macht der Angeklagte geltend,\ndas Landgericht habe sich kein genügendes Bild von seiner\nPersönlichkeit gemacht. Sie sind jedoch offensichtlich\nunbegründet. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht lassen\ndie Strafzumessungscerwägungen keinen durchgreifenden\nRechtsichler erkennen.\n\nDas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, was\nin der Hauptverhandlung crörtert und durch Anhörung des\nAngeklagten sclbst und durch die Beweisaufnahmce geklärt\nworden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, darüber\nim Urteil Auskunft zu geben.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen brauchen im\nUrteil nicht vollständig mitgeteilt zu werden. Sie müssen\nnach Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO nur insoweit angeführt\nwerden, als sie für das Gericht \"bestimmend\" gewesen sind.\nDiese Angaben enthält das Urteil. Es erwähnt, daß der\nAngeklagte sich vom April 1957 bis zum April 1958 in\nFürsorgeerzichung befand, \"weil er erhebliche Erziehungsschwicrigkeiten bereitete\". Weiter führt es aus, daß gegen\n\nden Angeklagten wegen Diebstahls im Noventer 1957 Jugendarrest verhängt wurde und daß er wegen mehrerer Straftaten (versuchten schweren Diebstahls, gefährlicher Körperverlictzung und Widerstands), die er zusammen mit dem Jetzigen Mitengceklagten Kun begangen hatte, im Dezember 1960\nzu sieben Monaten Gefängnis verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter diesen Unständen genügt es, daß das Landgericht bei der Begründung\nder Strafzumessung zusammenfassend nur noch hinzugefügt\nhat, es habe \"außer der Jugend des Angeklagten keine Umstände finden\" können, \"die zugunsten des Angeklagten cine\nMilde bei der Bestrefung zugelassen hätten\".\n\nAuch im übrigen lassen die Strafzumessungservwägungen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Mit der Erwägung, der Angcklagte habe \"anders als möglicherweise Ke in vollem\nBewußtsein dessen, was er tat, den Verkauf der gestohlenen\nHemden betrieben\", hat das Landgericht nicht etwa das Vorhandenscein der für die Bestrafung wegen Hehlerei stets\nnötigen subjektiven Tatbestandsmerkmale strafschärfend\nvervcrtet, Vielmehr hat es, den Urteilsgründen zufolge.\nzutreffend, betont, daß bei dem Angeklagten anders als\nbei dem Mitangeklagten KW das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB ausgeschlossen werden\nkönne,\n\n- 4 -\n\nBci der Festsetzung der Höhe der Strafe hat sich\ndas Landgericht im Rahmen des ihm obliegenden vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfenden pflichtgemäßen Ermessens\ngehalten.\n\nKrumnme willms Lang-Hinrichsen\n\nFischer Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-31/4-str-197-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-31/4-str-197-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.401200+00:00"}}