{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-31_4_StR_193_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-31","aktenzeichen":"4 StR 193/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 074\n4_StR_193/63\n\nIm Namen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrlehrer Heinrich E ED :.: : u.\ndort gcboren am EB 19:5;\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WW in der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Heinrich EB\ngegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom\n27. Februar 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\n1. a) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt\nfestgestellt:\n\nIm Juli 1962 fühlte sich Maria-Gabriele Smkmme\nrach wiederholtem Geschlechtsverkehr mit dem Oberinsncktor TBB schwanger. Beide wollten die Schwangerschaft\nunterbrechen lassen. TlWwentschioß sich, zu diesen Zucck\ndic Hilfe der Hebamme Vin Anspruch zu nchnen. Er\nunterrichtete den Angeklagten davon, daß eine Frau durch\nihn in anderc Umstände gckommen sei, und bat ihn, zu Frau\nED zu schen und diese zu fragen, ob sie eine \"Untorsuchung\" vornchmen wollc; Frau Ve habe \"schon\ncinmal so etwas gemacht\". TlWwund dcr Anscklagte wußten,\ndaß damit cine Abtreibung gemeint war. Der Angeklagte war\nsich auch darüber im klaren, daß Frau Ve dic bei\nacr Bekannten T@W's bestehende Schwangerschaft untcerbrechen sollte. Diescs Vorhaben hat er \"bewußt gefördert\",\num TB gefällig zu sein. Er suchte Frau VW auf una\nfragte sic, ob Sie zu einer Untersuchung bei ciner Frau\nbercit sei. Von ihrer Zusage und dem mit ihr zu dicsen\nZweck vercinbarten Termin verständigte er Te In der\nFolgezeit, erstmals am 23. Juli 1962, fuhr Maria-Gabriele\nSCENE \\icaerholt zu Frau We und licö sich von\ndieser untersuchen. Sic fragte Frau Vw: ob sic\n\"nicht etwas machen könne\". Sie ließ sich dann mehrmals\nvon Frau VB Spritzen in den Oberschenkel und\nTabletten zum Einnchmen geben. Im August 1962 sctztc die\nRegel bei ihr wieder ein. Ob sie wirklich schwanger war,\nist nicht festgestellt.\n\nb) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einem Monat Gefängnis\nverurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen verstoßen weder gegen\nDenkgessetze noch gegen die Erfahrung. Sie sind darum Tür\ndas Revisionsgericht kindenäd. Sie tragen den Schuldsprucn.-\n\nilaria-Gabricle Sm vollte ihre Schwangerschaft\nbeseitigen lassen. Deshalb hat sie die Hebamne Tb, üisic für cine Abtreiberin hielt, gebeten, \"etwas zu machen\",\nund sich sodann Spritzen in den Oberschenkel una Tabletten\nzum Binnchmen geben lassen, Hierdurch hat sie versucht, ihre |\nFrucht abtrceiben zu lassen.\n\nZu diesem Abtreibungsversuch war der Angeklagte\nbehilflich, Er wußte, daß sich TW's Bekannte schwanger\nfühlte und die Schwangerschaft beseitigen lassen wollte,\n\nEr war darüber unterrichtet worden, daß die Frau gerade\n\nzu diesem Zweck die Hebemme WW; von dcr ihm anscäcutet worden war, sie sei eine Abtreiberin, aufsuchen\nwolle, Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf en,\ndaß er selbst die Hebamme Vi nicht um Vornatme cincr\nAbtreibung gebeten, sondern sie nur gefragt hat, ob sie zu\neiner \"Untersuchung\" bereit sci. Dadurch, daß er durch\nscince Vermittlung die sich schwanger fühlende und zur\nAbtreibung entschlossene Frau mit der vermeintlichen Abtreiberin in Verbindung brachte, hat er wissentlich durch\ntötises Verhalten zu dem dann tatsächlich begangenen Abtreibungsversuch Beihilfe geleistet.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen, besenders bei der Bemessung der Strafe, die zur Bewährung\nausgesetzt wurde, keinen Rechtsfehler zum Nachteil Gücs\nAnzcklagten erkennen 1äßt, muß die Revision verworfen\n\nwerden.\nkrumme Willms Leng-Hinrichsen\n\nFischer Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-31/4-str-193-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-31/4-str-193-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.385587+00:00"}}