{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-27_4_StR_383_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-27","aktenzeichen":"4 StR 383/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"nf\nStR 383/63 2170 036\n\nN\n\nPH\nSg\n©\nn\n\nIm Namen des Vo\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz CB :u;5\n\nFEED. sctoren an m 13:17 in vu\nwegen Purteiverrats\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, November 196%, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 27. Mai 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Partceiverrats in zwei Fällen verurteilt.\n\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO geht fehl.\n\nDie Revision hebt selbst hervor, daß \"das Beschwerdeheft der Rechtsanwaltskammer in Hamm betreffend die Beschwerde und Gegenbeschwerde des Angeklagten und des Rechtsanwalts VER\" zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nworden ist. Daß es statt des Inhalts auf den genauen Wortleut der in diesem Beschwerdeheft enthaltenen Schriftstücke\nankomme, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor;\nauch die Revision macht dies nicht geltend. Den für die Entscheidung bedeutsamen Inhalt der Schriftstücke durfte das\nLandgericht dem Angeklagten und dem als Zeugen vernommenen\nRechtsanwalt Vi daher vorhalten, dadurch in zulässiger\n\nWeise in das Verfahren einführen und im Urteil verwenden.\n\n2, Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht\nhabe den § 67 StPO verletzt.\n\nVoraussetzung des Verfahrens nach § 67 StPO ist\nlediglich, daß der Zeuge \"in demselben Hauptverfahren\"\nbereits eidlich vernommen worden ist. Es kommt nicht\ndarauf an, daß die erste und die wiederholte Vernehmung\nin derselben Verhandlung oder in demselben Abschnitt eines\nHauptverfahrens stattfinden. Das Hauptverfahren beginnt mit\ndem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und endet mit der\nRechtskraft des Urteils. Die Aufhebung eines Urteils durch\ndas Rechtsmittelgericht und die Zurückverweisung der Sache\nberühren die ZBinheit des Hauptverfahrens nicht. Hieran ist\nseit der Entscheidung RG5t 2, 234 vom Reichsgericht und\nauch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zutreffend festgehalten worden (BGH 1 StR 284/53 vom 11. Dezenmber 19531.\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 67 StPO vor, so\nbestimmt das Ermessen des Gerichts, ob der nochmals vernommene Zeuge nochmals vereidigt werden soll oder ob er\nstattdessen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung\nauf den früher geleisteten Eid versichern soll. In diesen\nFalle stellt das Gesetz die Versicherung dem nochmals geleisteten Eid gleich; sie äußert dieselben Rechtswirkungen\n.wie der Eid und ist nur eine andere, von Gesetz zugelasscne Form des Eides. Die Zulässigkeit der Versicherung hängt\nnicht davon ab, daß der Zeuge dieselben Angaben gemacht\nhat wie bei seiner früheren Vernehmung.\n\n3. Ohne Erfolg muß schließlich die Rüge bleiben,\n§ 267 StPO sei verletzt worden. Die bloßen Beweistatsachen mußte das Landgericht nicht lückenlos angeben. Die\n\"für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzs-\n. lichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden\",\ngehen aus dem angefochtenen Urteil hervor,\n\nIl, Die Sachrüge\n\n1. Unzutreifend ist die Meinung der Revision, das\nLandgericht habe sich in verschiedenen Punkten fehlerhaft\nauf die Lebenserfahrung berufen. Das Landgericht hat in\nxeinen Fall allein aus einem vermeintlichen Erfahrungssatz belastende Folgerungen gezogen. Soweit es sich bei\nder Abwägung bewiesener und demgemäß festgestellter Umstände auch auf die Lebenserfahrung stützt, hat es deren\nallgemein anerkannte Sätze nicht erkennbar verletzt.\n\nDie Urteilsfeststellungen sind auch frei von Widersprüchen. Richtig ist nur, daß das Landgericht Umstände und\nBeweistatsachen, die nicht in allen Punkten ohne weiteres\nmiteinander übereinzustimmen scheinen, so beurteilt hat,\ndaß es zu bestimmten Überzeugungen und. Feststellungen tatsächlicher Art gekommen ist. Das ist frei von Denkfehlern\nin einer dem Tatrichter vorbehaltenen Weise geschehen, Das\nUrteil verletzt auch nicht den Grundsatz, daß im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten entschieden werden ımß. Das\nLandgericht ist in allen Punkten zu der Überzeugung von der\nRichtigkeit seiner Feststellungen gelangt. An diese Urteilsfeststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nm.\n\na) In der Sache Bg@rar nach dem früheren Urteil\ndes Landgerichts die Erfüllung des Tatbestandes des Partciverrats nur deswegen zweifelhaft geblieben, weil das Vorliegen des Merkmals \"derselben Rechtssache\" und das Bewußtsein des Angeklagten vom Vorliegen der Umstände, welche\ndiesen Begriff erfüllen, nicht einwandfrei festgestellt\nwar. Nunmehr ist festgestellt, daß die wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Eheleute Bi, wie sie im Jahre 1956 bei\nder Beratung des Ihemannes durch den Angeklagten vorlagen,\nnoch im Jahre 1957, als der Angeklagte die Beratung und Vertretung der Ehefrau wegen ihrer Unterhaltsansprüche gegen\nden Ehemann übernahn, \"praktisch unverändert\" weiterbestanden haben und für Grund und Höhe der Unterhaltsansprüche\nvon maßgeblicher Bedeutung waren. Dem Urteil zufolge hat sich\nder Angeklagte bei der Übernahme der Vertretung der Ehefrau\nim August 1957 daran erinnert, weswegen er den Ehemann im\nJahre 1956 beraten hatte und daß er mit dem Ehemann damals die ehelichen und besonders die geldlichen Verhältnisse\nin allen Einzelheiten erörtert hatte. In unangreifbarer tatsächlicher Würdigung hat das Landgericht insbesondere seinc\nÜberzeugung ausgesprochen, daß der Angeklagte bei der\nspäteren Übernahme der Vertretung der Ehefrau erkannt hat,\ndaß die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie 1956 erörtert\nund seitdem praktisch unverändert geblieben waren, \"für\ndie jetzigmnünterhaltsansprüche der Ehefrau insofern von\nBedeutung waren, als sich daraus die Leistungsfähigkeit\ndes Ehemannes Bi ergab\".\n\nSomit ist außer den übrigen Tatbestanäsmerkmalen\nauch das Merkmal \"dieselbe Rechtssache\" nach der äußeren\nund inneren Seite erfülit,. Im Einklang nit den Ausführungen\ndes Revisionsurteils hat das Landgericht dem Angeklagten\n\ncinen verschuldeten Verbotsirrtun zugute gehalten, Der\nSchuldspruch in der Sache Dep ist daher rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nb) Auch in der Sache Thies hat der Angeklagte den\n\nrteilsfeststellungen zufolge den Tatbestand des Partciverrats erfüllt. Das Tatbestandsmerknal des \"pflichtwidrig\nDienens\", das in dem früheren Urteil nicht hinreichend begründet worden war, ist nunmehr einwandfrei erfüllt. Das\nRevisionsurteil legt dar, daß ein Rechtsunwalt in aller\nRegel pflichtwidrig handele, der in einen Ehescheiäungsprozeß die Interessen des einen Ehegatten gegen den anderen\nvertritt, dem er in derselben Rechtssache, wie sie hier\nfestgestellt ist, früher gedient hat oder gleichzeitig dient.\nIm Ehescheidungsrechtsstreit könne ein das Merkmal des\nınflichtwidrig Dienens\" begründender Interessengegensatz\nzwischen den Streitteilen nur dann ausgeschlossen sein,\nwenn \"für die Frage des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des einen oder des anderen Ehegatten zwischen\nihnen gar nichts zweifelhaft sei und streitig werden könne\".\nDas Landgericht hat nunmehr festgestellt, daß vor und bei\nder Erhebung der Ehescheidungsklage und jedenfalls in der\nersten Zeit des Prozesses kein Einverständnis der Ehegatten\nüber die Enescheidung bestanden hat, daß vielmehr der vorklagte Ehemann Klagabweisungsamtrag und Widerklage schriftsätzlich ankündigen ließ und in der mündlichen Verhandlung\ndie Behauptungen seiner Ehefrau abstritt und seinen Gegenvorwurf aufrecht erhielt und begründete, Auch in der Frage\neines Tatbestandsirrtuns ist dem Landgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Vielmehr verkennt die Revision die Bedeutung des Revisionsurteils, Im Ehescheidungsrechtsstreit\nliegen widerstreitende Interessen der Streitteile bercits\n\ndann vor, wenn ihre Interessen nicht völlig gleichgerichtet\nsind, wenn \"such nur die geringsten Zweifel darüber auftreten oder gar von einem der Eheleute geltend gemacht werden\nob dic Ehe Überhaupt oder aus wessen alleinigem oder überwiegendem Verschulden geschieden werden kann\", Dem Landgericht ist daher darin zuzustimmen, daß ein Rechtsanwalt,\n\nder im Ehescheidungsprozeß einen Ehegatten gegen den anderen\nvertritt, den er in derselben Rechtssache bereits vertreten\nhat, in Kenntnis des Interessengegensatzes und daher schon\ndann pflichtwidrig handelt, wenn er nicht ausnahmsweise aus\nbostimmten Anzeichen sicher entnehmen zu können glaubt, daß\n\"zwischen den Ehegatten gar nichts zweifelhaft ist und\nstreitig werden kann\". Dem Angeklagten war aber \"schon auf\nGrund des Ergebnisses der Besprechung mit dem Zeugen Ts\nklar, daß dieser nicht an eine einverständliche Scheidung\ndachte\". Es spricht auch, wie das Landgericht denkgesetzlich\neinwandfrei dargeldgt hat, nichts dafür, vielmehr verschiedenes dagegen, daß der Angeklagte \"auch nur geglaubt haben\nkann, es könnte sich um eine einverständliche Scheidung\nhandeln\". Nach allem ist die Urteilsfeststellung nicht zu\nbeanstanden, daß der Angeklagte \"auch nicht fälschlicherweise der Ansicht gewesen ist, es liege ein solches Einverständnis vor\",\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\ngehen ebenfalls fehl.\n\nDas Landgericht hat berücksichtigt, daß der Angeklagte in beiden Fällen in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt\nhat. Im übrigen hatte das Landgericht unabhängig von seinen\nfrüheren Urteil die Strafe zu bemessen und mußte dabei, wie\ngeschehen, nur § 358 Abs. 2 StPO beachten.\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber,\ndaß das Handeln des Angeklagten auch im Falle WB nicht\nven einer Bewußtseinsstörung oder sonst einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit beeinflußt war, sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit seine\nÜberzeugurg denkgesetzlich einwandfrei begründet. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor.\n\nAuch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nJagusch Krumme Leng-Hinrichsen\n\nPlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-27/4-str-383-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-27/4-str-383-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.345316+00:00"}}