{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-24_4_StR_173_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-24","aktenzeichen":"4 StR 173/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n2161 052\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Nikolaus J mp zus x,\ndort geboren am Ge : 935,\n\nvegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1963, an.der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. R..Weber\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ga\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 15. Februar 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Errezwung\nfentlichen Ärgernisses als gefährlichen Gewohnheitsveorbrecher zu eincm Jahr Zuchthaus verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen\nRechts. Er macht im einzelnen geltend, das Landgericht\nhabe zu Unrecht äic Strafe nach § 20 a StGB geschärft.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolz haben.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen\nÄrgernisses läßt keinen Rechtsfchler erkennen.\n\nInsbesondere hat das Landgericht ohne Rechtsirrtun\ndargelegt, daß der Angeklagte für sein unsittlichces\nHandeln strafrechtlich voll verantwortiich ist.Unter\nVerwertung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen hat es ausgeführt, daß bei dem Angeklagten keine\nAnzeichen für cine krankhafte Störung der Geistestütigkceit\nvorlicgen. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angceklrgtc\ncharaktcerlich wenig diszipliniert; er weist leicht\npsychopathische Züge auf. Seit seinem 18. Lebensjahr bis\nzu der jetzt im Alter von 25 Jahren begangenen strafbaren\nHandlung ist er immer wieder in einer großen Zahl von Fällen in kurzen Abständen als Schamverletzer aufgetreten,\nobwohl er sich daneben auch normal geschlechtlich betätigt\nhat. Das Landgericht führt aus, daß heute nicht mehr \"nit\nciner wirksamen Änderung zu rechnen\" ist. Es hat aber im\nAnschluß an die Ausführungen des Sachverständigen beton?,\ndaß der \"charakterlichen Gegebenheit in Verbindung mit\nder fixierten sexuellen Fehlhaltung...... Keine Bedeutung\n\nfür die strafrechtliche Verantwortlichkeit\" zukommt, \"weil\n\nGer Angeklagte auch im Zustand geschlechtlicher Erregung\n\nän der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen\nund nach dieser Einsicht zu handeln\", Das Landgericht hat\nalso dic rechtlich unangreifbarc Überzeugung gewonnen, dar\nder Angeklagte, wenn cr sich nur zusammennehmen und den ihm\nmöglichen Hemmungen nachgeben wollte, durchaus in der Iage\nwäre, den an ihn herantretenden Verlockungen, sich üffientlich unzüchtig vor Frauen und Kindern zu entblößen, zu\n\nwiderstchen.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Gen\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verur-\n\nteilt hat,\n\nDer Revision kann insbesondere nicht darin zu;estirnt\nwerden, daß die Straftat des § 1§ 3 StGB nur einen geringen\nUnrechtsgehalt habe. Es trifft nicht zu, daß die Vornahme\nunzüchtiger Handlungen in der Öffentlichkeit immer oder\ndoch regelmäßig nur als unangenehme Belästigung, aber nicht\nals schwerwiegendes Unrecht empfunden wird. Im Gegenteil\nstellen die durch § 1§ 53 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen\nwegen ihrer Abscheu erregenden Abartigkeit schwere Angriffe\ngegen dic geschlechtliche Zucht und Sitte in der Öffentlichkeit dar, vor denen die Allgemeinheit geschützt werden muß\n(BGHSt 12, 42, 46; 11, 282, 286). Die Revision hebt mit\nRecht scolbst hervor, daß schamverletzende Handlungen der\nin § 1§ 5 StGB bezeichneten Art \"zu unerwünschten seelischen\nKollisionen und sogar zu seelischen Schockwirkungen führen\nkönnen\", Dann kann aber nicht angenommen werden, daß sie\nGcn Rechtsfrieden nicht in einer so erheblichen Ycisc\nstören können, wie § 20 a StGB voraussetzt.\n\nDem Urteil zufolge ist der Angeklagte seit Herbst 1954\nimmer wicder dadurch strafbar geworden, daß er sich jungen\nFrauen und Mädchen - es befanden sich Mädchen im Alter von\n15 Jahren darunter - mit entblößtem Glied zeigte und viclfach vor ihnen onanierte. Er hat sich - ganz abgeschen\ndavon, daß er öffentlich im Sinne des § 1§ 3 StGB gehandelt\nhat - als Zuschauer für seine Handlungen nicht etwa solche\nPersonen ausgesucht, von denen er annahm, daß sie scinc\nHandlungen nur als bloße Belästigung empfinden würden.\nHiernach ist auch der Schuldgchalt der einzelnen Straftaten,\nund zwar auch der jetzt abzuurteilenden, erheblich.\n\nDas Landgericht hat dargelegt, daß nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten von ihm auch in Zukunft, nach\nVerbüßung einer Zuchthausstrafe, weitere Straftaten gleicher\nArt zu erwarten sind. Da es den Angeklagten zu der gemäß\n§ 20 a StGB zulässigen Mindeststrafe von einem Jahr Zucht-\n\nhaus verurteilt hat, muß nach all dem die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nKrumme Seibert Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-24/4-str-173-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-24/4-str-173-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.324020+00:00"}}