{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-24_4_StR_135_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-24","aktenzeichen":"4 StR 135/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 053\n\n4_StR 135/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsdreher Friedhelm 8 aus VER\nKreis D » geboren am 1932 in\n»„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nS\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1963, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen\nSundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. R, Weber\nals beisitzende Richter,\nBundosanvwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision dcs Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg von 22, Oktober\n1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht in einen besonders\nschweren Fell zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von drci Jahren entzogen.\n\nHit der Revision ficht der Angeklagte nur seine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und den gesamten\nStrelausspruch an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts:\n\n1. Der Angeklagte stellt in Abrede, daß er vorsätzlich nach einen Verkehrsunfall gefiohen sei. Damit kann er\naber nach äen Urteilsfeststeilungen keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat unter Berücksichtigung des Gutachtens cinces ärztlichen Sachverständigen für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte durch den Sturz mit seinem\nKreftrad, bei welchem er und sein Beifahrer Seidler zu\nBoden geschleudert wurden, nur geringe Verletzungen erlitten und insbesondere keine Gehirnerschütterung davongetragen hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts kann\ndie vom Angeklagten behauptete Bewußtlosigkeit, wenn sie\nüberhaupt eingetreten war, \"höchstens Teile einer Minute\"\nunmittelbar nach dem Unfall bestanden haben. Der Angeklagtc, bci dem äurch den Unfall keine Erinnerungslosigkeit\neingetreten ist, - er weiß, daß er in Nebel auf der Autobahn in falscher Richtung gefahren ist, und kann sich an\nden Anblick des Hindernisses und \"den Xnall\" des Anpralis\nerinnern -, hat hiernach also erst in bereits wieder voll\nbevustem Zustand sein umgestürztes Kraftrad besichtigt und,\n\nnachdem er die Beschädigungen und dic Betriebsunfähirrkeit\nfestgestellt hatte, das Kraftrad schiebend den 12 Kilometer\nweiten Heimweg angetreten. Auch daß durch den Alkoholgenus\ndie Zurechnungsfähigkeit unä die Bewußtseinsklarheit des\nAngeklagten erheblich vermindert waren, hat das Landgericht\nausgeschlossen. Unter diesen Umständen enthält das Urteil\n\ndie von der Revision behaupteten Denkfchler nicht. Die Überzeugung des Landgerichts, wonach er \"erkannte, daß sein\nMitfahrer SW hilflos dalag, aber noch lebte\", hält\nsomit der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision versucht in unzulässiger \\cise, ihre eigene Beweiswürdigung\n\nan die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.\n\nHiernach ist der Schuldspruch wegen Unfallflucht\nrechtsbedenkenfrei,\n\n2, Der Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung kenn\nkcinen Bestand haben, weil das Landgericht den nahelicegenden,\n\nstrafmildernd in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Mitschuld des an den Unfallfolgen verstorbenen Scidler im\nUrteil nicht erörtert hat,\n\nZwar haben der Vorsitzende und die beiden Beisitzer\nder Strafkammer in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt,\nder Vorsitzende habe in der mündlichen Urtceilsbegründung\nhervorgehoben, daß dic Kammer bei der Strafbemessung cin\nerhebliches Mitverschulden des Getöteten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt habe. Wenn aber die mündliche\nUrteilsbegründung mit der schriftlichen nicht im Einklans\nsteht, sind allcin die schriftlichen Urteilsgründe maßgcbend (RGSt 4, 383; 13, 685 IM Nr. 1 zu § 268 StPO;\n\nBGHSt 7, 365, 370, 371),\n\nAh —-\n\nEine zugunsten des Angeklagten erheblich ins Gewicnt\nfallende Mitschuld SGBB's an dcm Unfall liegt deshali\nnahc, weil er mitgefaehren ist, obwohl er selbst an Nachmittag den Angeklagten zum gemeinsamen Gastwirtschaftsbesuch aufgefordert hatte, mit ihm in mehreren Gastvirtschaften gezecht hatte und auch zugegen war, als sich am Abond\ndie Gastwirtin BB weigerte, ihnen wegen ihres angetrunkenen Zustandes noch Bier zu geben (vgl. BGH VRS 21,\n54, 57). Wenn sich ein erhebliches Mitverschulden des\nOpfers der fahrlässigen Tötung nicht ausschließen läßt,\nmuß es zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden;\n\n5, Die Höhe der Strafe wegen Unfallflucht kann von\nderjenigen wegen der fahrlässigen Tötung beeinfluät sein.\nDeshalb muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden.\nDas Landgericht wird danach erncut darüber zu befinden haben,\nob ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunchnen\nist. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH NJW 1958, 836; VRS 22,\n276, 278; BGHSt 18, 9, 12),\n\n4. Mit der Beseitigung der Gesamtstrafe entfällt auch\nder Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nEinziehung des Führerscheins, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381).\n\nDas Landgericht wird auch darüber erneut zu entscheiden\n\nhaben.\n\n5. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von dor\nBefugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKrumne Seibert Leng-Hinrichsen\n\n-\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-24/4-str-135-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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