{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-17_4_StR_128_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-17","aktenzeichen":"4 StR 128/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR 128/63 2161 080\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenwärter Jakob S ED zu: SCEEEEED:\ndort geboren am 1510,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Weber\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landau/Pfalz\nvom 16. Januar 1963 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan nn m rn rn un un a rn nn\n\nAn einem dienstfreien Sonnatend im Juli 1962 verrichtete\nder Angeklagte auf seinem Anwesen verschiedene Arbeiten\nund trank it Laufe des Tages mindestens drei Liter Hsustrunz. Abends wollte er als Untervertreter einer Versicherunssgesellschaft Versicherungskeiträge einziehen. Kurz nach\n19 ühr brsch er auf, um mit seinem Moped von Steinfeld\nnach Schaidt (Pfalz) zu fahren. Sein Blutalkoholzehalt\nbetrug 2,15 #0. Kurz vor Schaidt kehrte er um, weil er\ncine Versicherungsurkunde vergessen hatte. Er fuhr auf\nder 5,80 m breiten, gerade verlaufenden Landstraße mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 15 tis 20 km/std nach\nSteinfeld zurück und wollte in den kurz vor dem Ort von\niinks einnündenden Betonfahrweg, den \"Neuen Yeg\", eintiercn.\n„indestens 50 m vor der Einmündung fuhr er ständig etwa\neinen Mcter rechts neben der untertrochenen Mittellinie.\nOhne sich noch weiter zur Straßenmitte einzuordren, seine\nGeschwindigkeit zu verringern, seine Richtungsänderunssabsicht anzuzeigen, sich umzuschauen oder in den Rückspiegel zu sehen, begann er etwa 12 m vor der Einmündung,\nschräg über die Straße nach l!irks zu fahren. In diesen\nAugenblick war der mit einer Geschwindigkeit von 70 bis\n80 km/std auf seinem Kraftrad nahende Gipser Erwin Me)\nim Besriff, ihn links zu überholen. Er war nur noch etwa\n10 m hinter dem Moped und versuchte vergeblich, nach links\nauszuweichen. Im Bereich der Straßenmitte stießen beide\nFahrzeuge zusamnen. HB vurie in den Straßengraben\ngeschleudert und tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt\nleichtere Verletzungen.\n\n- 5 -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, den sie Tür äallejn\nechuläig an dem Unfall angesehen hat, wegen fahrlässirzer\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsvefihrung nach $°8 315 Aks. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StiGE zu\nzehn Nonatien Gefärgnis verurteilt und ihm die Fahrerlaut-\n\nnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich besonders dagegen, daß bei der\nStrafzumessung nicht das nach ihrer Meinung \"erhebliche\"\n“itverschulden des verunglückten kraltradfahrers beriücksiehtigt worden ist. Das Rechtsmittel muß Erfols haten.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht ist die Strafkammer der Meinung, den kraltr treffe kein “itverschuläien an dem Unfall. Aller-\n\nraäfahre\ndings hat der Angeklagte die ihm teim Linkssttiegsen cthliegenden Sorsfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Vor\nallem hat er es entgegen der Gebot des § 11 Ats, 1 £tVö\nunterlassen, seine Absicht, nach links abzubiegen, durch\ndeutliche, länger anhaltende Handzeichen anzuzeigen\n\n(BGH VRS 15, 462; 22, 446). Dazu war er besonders deshalk\nverpflichtet, weil er sich nicht möglichst weit links zur\nMitte hin eingeoränet hatte, wie es §§ 8 Ats. 3 Satz 2 StVO\nvorschreibt, sondern schon 50 m vor der einmündenden\n\nStraße, also 8 bis 10 Sekunden vorher, in einem Abstand\n\nvon einem keter rechts neben dem Mittelstreifen der Fahrbahn langsan dahingefahren war. Obwohl er unter diesen\nUmständen tedenken mußte, daß sein Abbiegevorhaten für\n\nihm folgende Fahrzeugführer nicht deutlich genug erkenn-\n\nbar sein werde, verschaffte er sich, wie das Urteil feststellt keine Gewißheit darüber, ob er durch die Ausführung\nseiner Absicht Verkehrsteilnehmer, die ihn überholen voliten;\n\nscfäkrdete (RGHSt 12, 21)..Schlieflich wollte er auch nicht\nir: einem weiten Eogen in Höhe der Straßeneinmündung nacn\n!inks aktiegen (§ 8 Abs. % Satz 1 StVO), sondern er\nschickte sich en, schon etwa 12 m vor der Zinmündune\nsehrär nach links hirüberzufahren (EGHSt 12, 162).\n\nbernoch mußte der Kraftradfahrer kei der unklaren Fahr-\n\n“\"olse des Angeklagten damit rechnen, daß dieser in die\nvon linke einnündende Seitenstraße einbiegen werde. Denn\n\"r konnte schon von weitem sehen, daß der Mopedfahrer\nauf einer Strecke vor 50 m langsam und im Verhältnis\nsur Breite seiner Fahrkahn (2,90 m) ziemlich nahe der\n-ittellinie fuhr. Daß er nicht unmittelksr an der\nStraßenmitte fuhr, schloß diese nach dem ütrisen Fahrverhalten des Vorausfahrenöden nsheliegende Mörlichkeit\nnicht aus, weil das Gesetz dies nicht unbedingt vorsch -cibt (vgl. EGH VRS 22, 131). In dieser ländlichen,\nverkehrsarnen Gegendauf der Landstraße zwischen Steinfeld\nund Schaidt ist zudem verkehrswidriger Verhalten Einpeinircher, besonders teim Linksabkiegen, erfahrun,sgem'iß urn. Für den verunflückten Kraftradfahrer war\n\ndie Verkehrslage mithin unklar. Er durfte sich daher\nnicht unbedingt darauf verlassen, daß der Angeklagte\nKeradeaus weiterfahren.oder, wenn er nach links atbiegen wollte, dies vorechriftsmäßig tun oder ihn wenigstens erst vorbeilassen werde. Bei seiner hohen Geschwindirkeit mußte er überäies damit rechnen, daß der\n“oreöfahrer durch sein Überholen überrascht werden\nkönnte (BGH VRS 22, 131). Deshalb mußte er äußerste\nVorsicht walten lasren. Keinesfalls durfte er versuchen,\nGen Angeklagten, ohne sein Herannahen durch \\Warnsirnale\nGeutlich kundzugeben, mit unverminderter Geschwindigkeit\nvon 80 km/std links zu überholen. Das Mitverschulden des\n\nDrug\n\n-5-\n\nVerunglückten rg ist hiernach jedenfalls nicht so\ndnR es zerenüber der Heuptschuld des Ancfeklagten nicht ins\nGewicht Tallen könnte»\n\nach alleden muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden.\n\n-\n\nee}\n\nSenatspräsident Dr. Jagpusch Krumme\njet reurlautt und verhindert\nvu unterschreiben.\n\nIang-Hinrichsen\n\nErumme\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-17/4-str-128-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-17/4-str-128-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.036962+00:00"}}