{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-17_4_StR_126_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-17","aktenzeichen":"4 StR 126/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2161 047\n\nm nme\n\ner\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sparkassendircktor Hermann DB ii zu: m,\nschoren ar MED 1905 in rue Kris zB.\n\nvegen Untreue u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nBundcesrichter Dr. R. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE >: i der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts in Bielefeld vom 26. Oktober 1902\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angcklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückveriicsen>\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die_Verfahrensrügen\n\n1. Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei durch\n\nülc Zustellung des Urteils am 21. Dezember 1962 unzuläsvuig\nbeschrünkt worden.\n\nDas Urteil beruht nicht (§ 337 Abs. 1 StPO) auf\n\nseiner Zustellung, Ein Beschluß des Gerichts, der die Yerteidigung beschränkt haben könnte, ist nicht erlassen worden\n(§ 338 Nr. 8 S+PO),\n\nIn Wirklichkeit will der Angeklagte ersichtlich\ngeltend machen, er habe nicht in dem notwendigen Maße rechtliches Gchör erhalten, um scine Revision begründen zu\nkönnen, Der Lauf der Revisionsbegründungsfrist wird jedoch\ndurch § 345 Abs. 1 in Verb. mit § 43 StPO bestimmt. Diese\nVorschriften gewähren das rechtliche Gehör hinreichend,\nsoweit dic Revisionsbegründung in Betracht kommt. Dancben\ngibt es keine Vorschrift, nach welcher die Frist zur Bcsründung der Revision nicht durch Zustellung eines umfangreichen Urteils kurz vor mehreren aufeinanderfolgenden\nFeiertagen in Gang gesetzt werden dürfte. In der vorliegenden Sache lief die am 22. Dezember 1962 bpeginnenäc Begründungsfrist erst mit dem 4. Jamuar 1963 ab. Soweit\nzur Ausarbeitung der Verfahrensrügen die Kenntnis der\nschriftlichen Urteilsgründe erforderlich war, konnte der\nVerteidiger unter Zuzichung des Angeklagten noch vor den\nVcihnachtsfeiertagen mit der Arbeit beginnen, diese zwischen Weihnachten und Neujahr fortsetzen und nach dem Ncu-Jahrestag abschließen. Er hätte sich dafür zwei Werktage\n\nlänger Zeit nehmen können, indem er seinen Schriftsatz\nnicht schon am Mittwoch, den 2. Januar, sondern erst an\nFreitag, den 4, Januar 1963, bei Gericht einreichte, Für\ncinen wesentlichen Teil der Verfahrensrügen, so für dio\nRüge der fehlenden Zuständigkeit der Hilfsstrefkamner.\n\nkam es auf die Kenntnis der Urteilsgründe nicht an, Der\nYerteidiger, der die Hauptverhandlung miterlebt hat, hätte\nmit der Ausarbeitung dieser Verfahrensrügen alsbald nach\nder Urteilsverkündung am 26. Oktober 1962 beginnen können,\nDice Sachrüge konnte er in allgemeiner Form erheben und sie\nauch noch nach dem Ablauf der in § 345 Abs, 1 StPO bestimmten Frist belicbig ergänzen.\n\n2, Unbegründet ist die Rüge, die Sache hätte nicht\nvor der Hillsstrafkammer des Landgerichts verhandclt werden\nGürfen.\n\nGemäß § 65 Abs. 2 GVG darf im laufe eincs Geschäftsjahres durch Beschluß des Präsidiums eine Hilfsstrafkarmer\ngebildet werden, wenn dies wegen Überlastung einer oder\nmehrerer der ordentlichen Strafkammern erforderlich wird\n(BGHSt 12, 104 mit weiteren Hinweisen). Durch die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten, der der Angcklagte nicht widersprochen hat, ist hinreichend nachgevwicesen, daß die Überlastung der ersten und der zweiten Strefkammer erst während des Geschäftsjahres 1962 eingetreten\nist. Deswegen hat das Präsidium, nachdem cs zuvor wiedcerholt für kürzere Zeitabschnitte eine Hilfsstrafkammer orrichtet hatte, weil dies zunächst als ausreichend erschicnel\nwar, schließlich durch Beschluß vom 20. Juli 1962 die Rildung einer Hilfsstrafkammer bis zum Ende des Geschäftsjahr®®\nangeordnet, als sich die voraussichtlich längere Daucr der\nÜberlastung herausstellte. Darauf, ob diese nunmehr für\n\n- A -\n\nmehrere Monate bis zum Schluß des Geschäftsjahres gscbildete Strafkammer zu Recht als Hilfsstrafkammer bezeichnot worden ist, kommt es nicht an. Durch äie Beschlüsse\n\nacs Präsidiuns von 20. Juli 1962 (berichtigt durch Boschiuß\nvom 24, Juli 1962} und vom 11. September 1962 und des\nVircktoriums vom 10. September 1962 sind Zuständigkeit\n\nund Besctzung dieser Strafkammer so wie bei jeder ordentlichen Straikammer geregelt worden. Insbesondere hatte dic\nHilfsstrafkammer von 19. August 1962 bis zum Ende des Geschäftsjehres den Landgerichtsdirektor VCEB. icr auch\nin der vorliegenden Sache in der Verhandlung voi 24. bis\n26. Oktober 1962 den Vorsitz geführt hat, zum Vorsitzenden.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Abiehnung des Sachverständigen Mohr für unbegründet erklärt,\nist nicht in zuiässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 St?0' erioben. In der Revisionsbegründung hätte u.a. angegeben werden\nmüssen, mit welcher Begründung der Angeklagte den Sachverständigen abgelehnt und welchen Inhalt der Beschluß hatte,\nmit dem das Lanägericht die Ablehnung für unbegründet erklärt hat (BGHSt 3, 213; BGH 1 StR 463/54 vom 3. Mai 1955;\nKleinknecht/Müller 4. Aufl. § 344 StPO Anm. 14 a). Da das\nnicht geschehen ist, kann auf die Rüge nicht eingegangen\nwerden.\n\n4. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung\ndes § 244 StPC ohne genaue Sachaufklärung \"unterstellt\",\ndaß der Sparkasse durch das Verhalten des Angeklagten ein\nSchaden von etwa 15 000 DM entstanden sei, scheitert daran,\ndaß der Angeklagte nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Landgericht insoweit hätte bedienen sollen\n(BEHSt 2, 168:,\n\nII. Die Sachrüsc\n\n1. Der Schuldspruch wegen Untreue in Falle gp 13%\nkeinen Rechtsfehler erkennen,\n\n-\n\na; Nach den für das Sparkassenpersonal geltenden\n\n<\n\nerschriften hatte der Angeklagte, der am 1. Januar 1943\nzum Rendonten und am 1. Januar 1954 zum stellvertretenden\nSparkassendircktor bestellt worden war, ceigenverantwortlich\nncben dem Sparkassenleiter darüber zu wachen, daß dic äcen\neinzelnen Kunden vom Vorstand bewilligten Kredite nicht\nüberschritten wurden. Gemeinsam mit dem Sparkassenleitcer\nBrinkmann durfte er die Überschreitung eines Kredits innerhalk enger Grenzen bewilligen. Beide gemeinsam haben es jedoch zugelassen, daß May fortgesetzt Kredit über die von\nVorstand bewiliigte Höhe hinaus in Anspruch nahn und auch\nüber die Grenzen hinaus, bis zu welchen Fü und «r\nweiteren Kredit einräumen durften. Einen weiteren Kredit\nhat er MB außerdem dadurch verschafft, daß er es zulicß,\ndaß Meg ständig Postschecks bis zur Höhe von 20 000 DM bei\nder Sparkasse \"einlöste\", von denen der Angeklagte wußte,\nda? sie auf dem Postscheckkonto Mgp' s keine Deckung hatten.\nDas Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Angcklezte\nbei alledem vorschrifts- und pflichtwidrig gehandelt hat.\n\nIm Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte die\nschlechte wirtschaftliche Lage Ms; die schließlich im\nFrühjahr 1957 zu dessen Zusammenbruch führte, seit 1952\nkonnte. Das Urteil erörtert zwar nicht, wie die Bilanzen\nund die Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens 13U-\nteten und ob der Angeklagte jemals solche Unteringen angefordert und geprüft hat, Es stellt aber fest, dem Angekl2s”\nten sei bekannt gewesen, daß Mi] deswegen ständig auf cine\n\nvon Sparkassenvorstand nicht mchr für vertretbar gchaltene\nErhöhung seines Kredits hinwirkte, weil er anders seino\nVerpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte, Diese Urtceilsfeststellung wird nicht dadurch in Frage gestelit, daß\n\nder Angeklagte aus eigenen Mitteln Min den Jahren 1952\nund i953 ein Darlehen von insgesamt 6 000 DM gewährt hat.\nUm die Zeit dieser Darlehensgevährung mag der Angeklagte\nan nur vorübergehende Schwierigkeiten im Geschäftsbetrichb\ndcs 9 scdacht heben. Dem Urteil zufolge hat er es mit\nnicht unbeträchtiichen Zinsen fast restlos zurückerhaiten.\nIn Frühjahr 1956 ist er über dic Feststellungen der Spurkassenrevicoren unterrichtet worden, daß sich I !5 Geschüftsbetricb in einem \"durchaus unordentlichen Zustand\" befinde\nund daß dic der Sparkasse bestellten Sicherheiten die gcvährten, an den innerbetrieblichen Vorschriften gemessen\nüborhöhten, Kredite nicht deckten. Auch danach hat cr, wie\nas Urteil feststellt, die übermäßigen Kreditgewährungen\n\"Interesse am Schicksal seines Darlehens\" noch fortgc-\n\n2\n\n[e?\n\n[e\n\na\n„\n\nu\n\nee}\n\ncr\n\netzt.\n\n[6]\n\nUnter dicsen Umständen ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Befugnisse zum Nachteil\nder Sparkasse fortgesetzt vorsätzlich verletzt, und \"ein\ntreucrund gewissenhafter Sparkassendirektor würde dem Zeugen M@@kcinen zusätzlichen Kredit in irgend einer Form\ncingeräumt haben\", rechtlich nicht zu beanstanden, Pflichtwidrig hat der Angeklagte dem Urteil zufolge nicht nur dadurch gehandelt, daß er teils allein, zum Teil mit Pe\nBD :useunen die Kreditnahme durch Mgüber die Grenzen\nhinaus zulic?, in denen sie Kredite an sich bewilligen\ndurften, sondern auch schon dadurch, daß er gemeinsan mit\nBrinkmann Zusatzkredite über den vom Kassenvorstand getilligten Rahmen hinaus eingeräumt hat.\n\nbi Zutreffend führt das Landgericht aus, daß der\nAngeklagte durch sein Verhalten der Sparkasse, deren Vermögcnsinteressen er zu betrcuen hatte, Schaden zuscefüst\nhat, Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß er durch die pflichtwidrige Gewährung der ungenügend gesicherten Kredite in den Jahren 1954 bis 1956\ndas Vermögen der Sparkasse erheblich gefährdet, ihr also\nWachtceil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat. Auch die\nFeststellung, daß er die Sparkasse außerdem dauernd um\netwa 15 000 DM geschädigt hat, ist rechtiich nicht zu beanstanden.\n\nc: Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß an\nden Nachweis des inneren Tatbestandes der Untreue besonders\nin Fällen des bedingten Yorsatzes strenge Anlorderungan zu\nstellen sind. Darüber, ob das Landgericht bestimmten oder\nnur bedingten Vorsatz des AÄngeklagven feststellen will,\nspricht sich das Urteil nicht klar aus. An einer Stelle\nführt es aus, daß sich der Angeklagte seiner Pflichtvidrigkcit bewußt war una \"wußte und wollte\", daß das Vermögen\ndcr Sparkasse geschädigt wurde, An anderer Stelle sagt cs,\nder Angeklagte habe \"bewußt seine Augen vor der Gefährdung\nder Vermögensinteressen der Sparkasse verschlossen\". Dem\nUrteil ist indes zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Angcklagte nach der Überzeugung des Landgerichts mindestens mit\nbedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das hält nach den weiteren\nUrteilsfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung stand. Das\nLandgericht führt aus, die Kreditgeschäfte mit Mgpscien 50\nrisikorcich und gefahrvoll gewesen, daß sie nicht im\nmindesten mehr dem Wesen und der Struktur einer ölfentlich-rechtlichen Sparkasse entsprachen und deshalb völlig\nsachfremd und unzulässig waren; mit dem völligen Verlust der\n\nunsesicherten Kredite habe stets als wahrscheinlich geruchnct werden müssen. Der Angeklagte sci im Sparkassendienst\nscit Jahrzehnten tätig und erfahren. Nach der Überzeugung\ndes Landgerichts hat ihn nur sein \"ganz reciles Eigeninteresse\", nämlich sein Bestreben, sein aus eigenen Mitteln\ngewihrtes Darlehen nebst beträchtlichen Zinsen ungeschnälert\nzurückzucrhalten, dazu veranlaßt, so pflichtwidrig zu handein. Deshalb hat er nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts \"vor der Gefährdung der Vermögensinteressen der Syarkasse die Augen verschlossen\" und cs in\nKauf gcnomnen und gebilligt, daß ihr Vermögen geschädigt\nwurde»\n\nDer Angeklagte konnte auch sein eigenes Tun nicht\ndeshalb für erlaubt halten, weil andere Personen oder Stellen\nnicht gegen dic Kreditgewährung eingeschritten sind. Der\nSparkassenleiter DB Hatte, wie der Angeklagte wußte,\n\nG\n®©\n\nbenfalls ein eigenes Interesse daran, Mg weiteren Kredit\n\n[e)\n\ninzuräumen. Das Untätigbleiben des von dem Angeklagten und\nvon I] nur mangelhaft über die Verhältnisse unterrichteten Sparkassenvorstandes und der ebenfalls schlecht\nunterrichteten und zudem von Ei irregeführten Aufsichtsbehörden kann ihn, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, nicht entlasten. Die Revision versucht insoweit, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen\ndes Landgerichts zu sctzen. Das ist unzulässig.\n\n2, Der Schuldspruch wegen Betrugs kann jedoch keinen\nBestand haben.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassung, er habe sich auf\n\n-9-\n\nDircktor PB ınü äcn vorausgegangenen Beschluß des\nSparkassenvorstandes verlassen dürfen, sei unbeachtlich.\nAllcnfalls könne sich der Angeklagte in einem (verineidtaren) Verbotsirrtum befunden haben. Bei der Strafzunessung\nspricht das Lanägericht davon,- für den Anscklagten sci\n\"durch den Vorstandsbeschluß zumindest der Anschein der\nRechtmäßigkeit orweckt\" worden.\n\nDer Tatbestand des Betrugs ist, auch wenn alle seine\nübrisen Voraussetzungen gegeben sind, nur erfüllt, wenn\näer Täter in der Absicht handelt, sich (oder einem Dritten‘\ncinen rachtswidrisen Vermögensvorteil zu verschaffen, £Er\n\nmuß mindestens damit rechnen und es billigend in scincen\nWillen aufnchnen, daß er auf den Vermögensvortceil, den cr\nerstrebt, keinen Rechtsanspruch hat (R6GSt 55, 257, 261;\n\nIK 8. Aufl. 8 265 Anm. 8 a und b; Schönke/Schröder 10. Aufl.\n§ 265 Anm, VIII, 2 dä’, Der Glaube en die Rechtmäßigkeit der\nBereicherung schließt äen Vorsatz aus. Die Grundsätze über\nden Verbotsirrtum sind auf äen Rechtswiärigkceitsirrtum\ninsoweit nicht anzuwenden (s. BGHSt 4, 105, 107; LK z20\nAnn. T):\n\nWorauf sich der vom Landgericht für möglich erachtete \"Verbotsirrtum\" des Angeklagten erstreckt haben soll,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte der Angeklagte\ngeglaubt haben, er dürfe unter den gegebenen Umständen dic\nBausparverträge abschließen und die Prämien sich auszahlen\nlassen, so würde er nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil erstrebt haben.\n\nDas Landgericht hat also rechtsirrig die Einlassunz\ndes Angeklagten für unbeachtlich gehalten. Es wird »rüfen\n\nmüssen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum befunden\nhat una worauf sich dieser bezogen hat. Erst dann kann\nbeurteilt werden, wie der ctwaige Irrtum rechtlich zu\nvwerven ist,\n\n3. Soweit sich die Einwendungen der Revision gegen\nden Strafausspruch wegen der Untreue richten, sind sie\noffensichtlich unbegründet. Insbesondere hat das Landscricht it der Erwägung, die Untreue des Angeklagten sci\n\"deshalb besonders verwerflich, weil der Angeklagte als\nstellvertretender Leiter einer Sparkasse in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand und cs seine Aufgabe var,\n\nüber dic ceingezahlten Srargelder der Bevölkerung und die\nZiole der Sparkasse zu wachen\", nicht schlechthin cin Tat-\n\nbestandsmerkmal des § 266 StGB in unzulässiger Weise vstraf--\nerhöhend verwendet. Das Landgericht will damit zum Ausdruck\nbringen, daß der Angcklagte nicht mur wie jeder Täter cincr\nUntreue Vermögensinteressen seines Auftraggebers geschidigt\nhat, sondern daß cr in besonders verantwortungsvoller\nStellung dazu beigetragen hat, Sparbeträge der förderungswürdigen, einkommensschwachen Bevölkerung durch pflichtwidriges Verhalten zu verwirtschaften.\n\nDem Urteilszusammenhang ist deutlich zu entnehnen,\ndaß die Höhe der für die Untreue verhängten Strafe nicht\n\nvon der Verurteilung wegen Betrugs beeinflußt ist. Die\nStrafe, die für die Untreue festgesetzt worden ist, muß\ndeher bestehen bleiben,\n\n.\n\nScnatspräsident Dr. Jagusch\nT\n\n©\nist beurlaubt und verhindert\nzu unterschreiben. Krumme Lang-Hinrichsen\n\nKrunne\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-17/4-str-126-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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