{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-03_4_StR_96_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-03","aktenzeichen":"4 StR 96/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns\ngegen § 7 Aks. } Satz 1 5tVO auf Grund des § 21 StVG\nbestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch\neinen Fahruntüchtigen schulähaft zuläßt.","text_plain":"Wachschlagewerk: ja\nA\n\nAmtliche Sammlung: ja 2 16 1 043\n\nStVO § 7 Aks. i Satz 1\n\nDer Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns\ngegen § 7 Aks. } Satz 1 5tVO auf Grund des § 21 StVG\nbestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch\neinen Fahruntüchtigen schulähaft zuläßt.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Mai 1963 - 4 StR 96/63 - LG Bochum\nOLG Hamm\n\nu,\n._-\n\nBeschluß\nIn der Straisache\n\n[7\n\ngegen\n\naen Kaufmann Heinz N EMEEMEEEEEEp 2: \"u\nEm zevorcn ar REED 1925 3 VER\n\nwegen Übertretung der StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndcs Generalbundesanwalts am 3. Mai 1963 auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom ?5. Januar 1965\n- 3 Ss 1495/62? - beschlossen:\n\nDer Halter eines Fahrzeugs Kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO auf\nGrund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er\ndie Führung äes Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schuldhaft zuläßt.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte, der eine Gaststätte betreibt,\nfuhr in der Nacht zum 15. August 1961 zusammen mit dem\nfrüheren Mitangeklagten KWBhach reichlichem Alkoholgenuß in seinem Personenkraftwagen nach Bochum. Er ließ\ndas Fahrzeug von dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fahrtüchtigen Kg Ienken. In Bochum besuchten sie eine Bar\nund nahmen weiteren Alkohol zu sich, Vom Angeklagten untenerkt, verließ I] dann die Gaststätte und fuhr mit\ndem Wagen, dessen Zündschlüssel er behalten hatte, zurück.\nEr kam dabei zweimal von der Fahrbahn ab und beschädigte\n\nmehrere Schaufenster.\n\nDas Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind\nder Ansicht, der Angeklagte hate ohne Rücksicht auf seine\n\neigene alkoholische Beeinflussung gegen § 7 Abs. 1\n\nSatz 1 StVO verstoßen, weil er als verantwortlicher\nFahrzeughalter die Führung des Kraftwagens dem fahruntüchtigen Kg ivcriassen und auch nach der Ankunft\nin Bochum nicht sichergesteilt habe, daß XgBL:en agen nicht weiterbenutzen konnte, Im Berufungsver fahren\nist der Ansckiagte gleichwohl freigesprochen worden, weii\nes nach der Meinung der Strafkammer wegen Verfassungswiirigkeit des § 49 StVO und des § 21 StVG an einer rechtswirksamen Strafdrohung fehle.\n\nDer niergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft möchte das Oberlanäesgericht in Hamm statt-\n\ngeben.\n\nEs ist gleichfalls der A..sicht, daß der Angeklagte\ngegen § 7 Abs. 1 Satz i StVO verstoßen hate. Das Oberlandesgericht in Celle (VRS 15, 417) sieht dagegen die\nBestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht als selbständige Strafnorm an, sondern mißtihr nur Bedeutung für\ndie Verantwortlichkeit des Halters bei Eriolgsstraftaten\ndes Kraftfahrzeugführers zu. Anderenfalls, so führt das\nOberlandesgericht in Uclle aus, würde \"die Herbeiführühg\neiner Gefährdungslage zum Straftatbestand erhoven, ohne daß\ndiese konkret genug gefaßt wäre.\" Das Oberlandesgericht\nin Hamm, dessen Auffassung von den Oberlandesgerichten\nin Braunschweig (VRS 17, 227) und Hamburg (VYRS 21, 305)\ngeteilt wird, hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs, 2 GVG\näem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nil. Die Vorlegung ist zulässig.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht\nentschieden. In dem Beschluß BGHSt 14, 24 ist lediglich aus-\n\nPT®\n\nzeführt, der Halter eines Kraftfahrzeugs, der z21s Hltfahrer einem erkennkar Fahruntüchtigen die Führung des\nFahrzeugs üterlasse, mache sich als YVerkehrsteilnehmer\neiner Übertretung nach § 1 3tVO schuldig, wenn der Tahrer\nandere gefährde, und nach § 2 StVZ0, wenn er seikst infolge übermässigen Alkoholgenusses außerstande sei, die\nFahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm\ndie Tenkung des Fahrzeuss zu untersagen. Die frage ater,\nob die Bestimmung des } 7 Ats, 1 Satz 1 StVO nur als\nallgemeine Sorgfaltsregel Bedeutung habe oder eine selbständige Strafnorm darstelle, ist unentschieden geblieben,\n\nIII. Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsansicht\ndes voricegenden Oberlandesgerichts bei.\n\n.\n\n§ 7 Abs. i Satz i StVO schreibt eindeutig vor, daß\njedes Fahrzeug oder jeder Zug mi einander vertundener\nFahrzeuge einen zur selbständigen Leitung geeigneten -.\nFührer haben muß. Dieses Gebot richtet sich auch an die\nFahrzeughalter. Der Halter üarf nach 8 7 Abs. 1 StVO die\nFührung seines Kraftwagens in keinem Augenblick einer\ntahruntüchtigen Person überlassen (BGHSt 14, 24, 28 und\nauch VRS 12, 51). Der “ortlaut der Vorschrift unä ihre\nStellung an der Spitze der für den Fahrzeugverkehr erlassenen allgemeinen Verkehrsvorschriften der Streßenverkehrsordnung (Abschnitt B I, §§ 7 bis 24) sprechen\ngegen die Annahme, sie solle nicht dieselbe strafrechtliche Bedeutung wie die übrigen in diesem Abschnitt geregelten Tatbestände haben, deren Verletzung ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg unter Strafe\ngestellt ist, weil sie erfahrungsgemäß zu einer Gefährgung anderer Verkenrsteilnehmer führen können. In ihrer\nPassung ähneit sie dem § 19 StVO, dessen Bedeutung als\nstrafbewehrte Verkenrsvorschrift nicht zweifelhaft ist\n\n(Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 15. Aufi. Y 19\n\nAnm. 10). Mit Recht meint das Oberlandesgericht in Hamm,\näie dem Halter dort auferlegte Prlicht, jederzeit für\neinen zur selcständigen Leitung des Fahrzeugs geeigneten\nFahrer zu sorgen, sei für jeden Fahrzeughalter kler und\nhinreichend bestimmt ausgedrückt, so daß Art. 105\n\nAbs. 2 GG nicht verletzt sei. Instesondere der Begriff der\nGeeignetheit zur Führung von Fahrzeugen ist jeden Halver,\nekenso wie den Kraftfahrern, schon wegen der allgemein\nbekannten, ähnlich gefaßten Straivorschriftien gegen Stra-Benverkehrsgefährdung {§ 315 a Abs. i Nr. 2 und 3 StGB)\nund der Bestimmung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m Abs. 1 StGB) geläufig. Er hängt zusammengefaßt lediglich vom Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis und von dem gegenwärtigen Xörperzustand des rahrers ab, soweit er vom Halter verstänäiger“eise beurteilt\nwerden kann. Eine ausführlichere Umschreibung dss Tatbestandes des % 7 Aks. 1 Satz 1 StVO wäre nicht sachdienlich. Das Getot der Bestimmtheit der Strafgesetze darf\nnicht übersteigert werden, da die Gesetze sonst zu starr\nund kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse\noder der Besonderheit ües Falles nicht mehr gerecht werden\nkönnten (BVerfG NJ'W 1962, 1563, 1564 = VRS 23, 161, 164).\nAuf allgemeinere Begriffe, die in höherem Maße ausle- _\ngungsbedürftig scin mögen, kann auch im Strafrecht nicht\nüberall verzichtet werden. Das hat auen das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt (BVerfGE 4, 352,\n358; 11, 234, 238). Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO ausgesprochene Anweisung, daß \"jedes Fahrzeug ... einen\n\nzur selkstänäigen Leitung geeigneten Führer haben\" muß,\nkann unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und\nVerkehrserfahrungen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall jeweils ohne Schwierigkeiten ausgelegt\nwerden (BGHSt 11, 365, 377). Dieser Wortlaut ist so hin-\n\nreichend kestimmt, daß sich jeder Lalter ohne besondere\nIfühe oder Zweifel danach richten kann (BayrVeritT 657 N.?,\n(1951) 4 II, 194, 202).\n\nDie Bedenken des Oberlandesg-:richts in Celle greifen demgegenüber nicht durch. Die von ihm gewählten Beispiele werden bei zutreilender Auslegung dieser Vorschrift von ihr nicht tetroffem. Strafbar ist nicht, wer\ndie Führung seires Fahrzeugs einem Fahrer überläßt, der,\nwie ihm bekannt ist, nur gelegentlich erheblich trinkt\noder Geschwindigkeitsgrenzen überschreitet. Er ist es\nnur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, daß sich der\nFahrer gerade bei der bevorstehenden Fahrt in dieser Weise\nverhalten könne. Hat er keinen verständigen Anlaß, damit\nzu rechnen, so ist -ihm nach ® 7 Ats, 1 Satz 1 StVO kein\nVorwurf zu machen, wenn dieser Fali dennoch eintritt.\n\nIn aller Regel wirä es genügen, wenn der Halter sich\nvergewissert, daß der Fahrer eine Erlaubnis zum Führen\ndes Fahrzeugs tesitzt und im allgemeinen dazu geeignet\n\nist,\n\nZutreffenä weist das vorlegende OÜberlandesgericht in\nÜbereinstimmung mit den Oberlandesgerichten in Braunschweig\nund Hamburg auch darauf hin, daß die gegenteilige Auffassung zu einer Lücke in den Verkehrsvorschriften führen\nwürde, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Nach\n§ 20 StVO muß nämlich der Tahrzeugführer beim Verlassen\ndes Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle\nund Verkehrsverstöße zu vermeiden. Nach § 35 StVO ist er\nstrafbar, wenn er beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung nicht die üblicherweise\nhierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksankeit setzt (BGHSt 17, 289). Er wird also bestraft, wenn\ner durch Vernachlässigung dieser Pflichten einem Fahrun-\n\ntüchtigen die Benutzung seines Fahrzeugs ermöglicht\n(26CH VRS 14, 197). Ein Fahrzeughalter wird nach 9 24\nAks. 2 StVG sogar wegen Vergehens bestralt, wenn er\njemand schuldhaft zur Führung seines Fahrzeugs ermächtigt, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Angesichts dieser Bestimmungen wäre es nicht verständlich, wenn der\nHalter, der die Führung seines Fahrzeugs durch einen\nFahruntüchtigen auf andere Weise schuldhaft ermög-\n\nlicht, straflos bliebe.\n\nDer Beschluß entspricht der Äußerung des General-\n\nbundesanwalts.\n\nJagusch Krumme\n\nzugleich für den SR.\nDr. \"litner, der sich\nin Urlaub befindet\n\nBörtzler Dr.Wweber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-03/4-str-96-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-03/4-str-96-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.408001+00:00"}}