{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-05-03_4_StR_131_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-05-03","aktenzeichen":"4 StR 131/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB S§ 249, 250, 316 a\n\nAutostraßenraut und voliendeter Straßenrautk stehen\n\nin Tateinheit,\n\nRGE,Urt.v. 3. Kai 1963 4 StR 131/63 IG Münster\n\n4_542_131/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Karl-Heirz Zw aus :\nzeboren am ED 135° in TEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchkungshaft,\nwegen Autostraßenraubes u:.®e-\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1963, an ser teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Jagzusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Eörtzler\nBundesrichter Dr. Weter\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt GEREEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter(ge>\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westr.)\nvom 3. Januar 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die weitere Untersuckungshaft seit\ndem 4. Januar 1963, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf ajie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGrunde:\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher\nKörperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfshrensrügen\n\n1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise unter Verletzung des § 217 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkt.\n\nRechtsanwalt Dr. VW ist dem Angeklagten tereits\nam 29. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt\nworden. In dieser Eigenschaft ist er nach der Erhebung\nder öffentlichen Klage schon am 14. Dezember 1962, vor\n3er Eröffnung des Hauptverfahrens, für den Angeklagten\ntitieg geworden. Auf ürund des Eröffnungsbeschlusses vom\n19. Dezemter 1962 ist der Angeklagte am 22. Dezember 1962\nund der Pflichtverteidiger am 21. Deze","text_plain":"2161 023:\n\nnachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB S§ 249, 250, 316 a\n\nAutostraßenraut und voliendeter Straßenrautk stehen\n\nin Tateinheit,\n\nRGE,Urt.v. 3. Kai 1963 4 StR 131/63 IG Münster\n\n4_542_131/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Karl-Heirz Zw aus :\nzeboren am ED 135° in TEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchkungshaft,\nwegen Autostraßenraubes u:.®e-\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1963, an ser teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Jagzusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Eörtzler\nBundesrichter Dr. Weter\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt GEREEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter(ge>\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westr.)\nvom 3. Januar 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die weitere Untersuckungshaft seit\ndem 4. Januar 1963, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf ajie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGrunde:\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher\nKörperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfshrensrügen\n\n1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise unter Verletzung des § 217 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkt.\n\nRechtsanwalt Dr. VW ist dem Angeklagten tereits\nam 29. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt\nworden. In dieser Eigenschaft ist er nach der Erhebung\nder öffentlichen Klage schon am 14. Dezember 1962, vor\n3er Eröffnung des Hauptverfahrens, für den Angeklagten\ntitieg geworden. Auf ürund des Eröffnungsbeschlusses vom\n19. Dezemter 1962 ist der Angeklagte am 22. Dezember 1962\nund der Pflichtverteidiger am 21. Dezember 1962 zur\nHauptverkandlung von 3. Januar 1963 geladen worden. Die\nZustellun:surkunden, in denen die Zustellung der Ladungen\ntescheirigt ist, lagen dem Landrericht vor. Für das\nGericht konnte es daher nicht zweifelhaft sein, daß die\nIadungrfristen gemäß den §§ 217, 218 StPO gewahrt waren.\nEs fehlte somit die Voraussetzung dafür, daß der Voritzende den Angeklagten gemäß | 228 Abs. 3 StPO auf\nie Ecfugnis hinzuweisen gehatt hätte, die Aussetzung\n\nQu © u\n\ner Verhandlung zu verlangen. Wenn der Angeklagte oder\necin Verteidiger sich, ohne daß dies dem Gericht erkennkar\nwar, in der Vorbereitung der Verteidigung besckränkt ge-\n\nfinlt katen sollte, hätten sie von sich aus die Aussetzung\n\nder Verhandlung keantragen können und müssen. Das ist nicht\ngerchehen. Kin Verfahrensfehler der verichts liegt nicht\n\n<\n\nOr.\n\n2. Säntliche Aufklärungsrügen scheitern schon daran,\ndaß in der Revisionsbegründurg nicht angegeben ist, welcher\nEereismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen\n(Eei'st 2, 168).\n\nIi. Die Szchrüse\n\n1. Die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigzung\nen die Stelle derjenigen deze Landserichts zu setzen. Das\n\nist rechtlich nicht zulässig. Die Beweiswürdigung und die\n\n'eststellungen des Urteils las:en weder Denkfehler noch\n\nby\n\nerstöße gegen die allgemeine Erfahrung erkennen.\n\n=.\n\n2. Die erstmals im Revisionsrechtszug kehaupteten Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Die Urteilsfeststellungen sind kindend. Sie tragen den Schuldspruch.\n\nInstesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken daeren, daß das Landgericht Tateinheit zwischen Autostraßen-\n\n[u }\n\ne\nuk und schwerem Raub angenommen hat. Tateirheit liegt\n\nBe\n[e)\n\nn der Regel vor, wenn eine und dieselbe HBandlung zugleich\nmelrere Straftatbestände erfüllt. Gesetzeseinheit ist jedoch in einem solchen Falle gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der mehreren Tatbestände\nercchüpfend erfaßt wird (hierüber im einzelnen IK 8. Aufl.\nvorkem. € vor ° 73 mit zehlreichen Hinweisen). Das letztere\ntrifft ater im Verhältnis zwischen Autostraßenraub und\nvollerdetem Raub nicht zu. Nach § 316 a StGB wird testraft,\nwer unter den sonst dort kezeichneten Unsiänden zur Be-\n\nchung von Rauk oder rÄüuterischer Erpressung einen Angriff\n\nann\n\nauf Leit, Leten oder Entschlußfreiheit des Führers\noder “itfahrers eines Kraftfahrzeugs unternimmt, alro\nvollendet oder versucht (8 87 StGE). Weder notwendig\nrock auch nur recelmäßig kraucht sich ein zur Begehung\nvon Raut oder räukerischer Erpressung versuchter oder\nvollendeter Angriff tis zu deren Vollendung fortzusetzen. Wer den Raub oder die räutberische Erpressung\nunter den übrigen Voraussetzungen des 5 316 a StGB\nvollendet, begeht mehr, als der Tatbestand des 8 3l& a\numschreitt. Jedenfalls der vollendete Rauk steht daher\num Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit (EUHSt 13,\n7, 28; 14, 386/387, 391; 15, 522, 323).\n\nN\n\nN\n\n%. Soweit die Revision vorbringt, das Lardgericht\nhate prüfen rüssen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklarten durck reichlichen Alkoholgenuß erhetlich vermindert war, setzt sie sich in Widerspruch zu\nder kindenden Urteilsfeststellunsen. Das “andgerickt\nhat festgestellt, daß der Angeklagte, der sich während\nder gesamten Fahrt sekr zieltewußt verhalten hat, im\nTaufe des vorangegangenen Atends im Gegensatz zu seinen\n“sch- und Fahrtgenossen nur zwei kis drei Glas Bier\n\ngetrunken und eine Flasche Fier mitgenommen hat.\n\nIn übrigen ist der Angeklagte durch den Strafausepruch nicht beschwert. Das Landgericht hat die gesetzlich vorgeschene Nindeststrafe verhängt, obwohl es \"nicht\n\nden mildesten Fall des § 316 a StGB\" annimmt und sich\n\n.\n\ndadurch in Gegensatz zu dem gesetzlichen Strafrahmen\nsetzt.\n\nJagusch Krumnme\nzu leich für den\n\nBR Dr. Tlitner, der .\neich ir Urlaub be-\n\nfindet.\n\nBörtzler Dr. Wetker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-03/4-str-131-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-03/4-str-131-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.386052+00:00"}}