{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-26_4_StR_84_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-26","aktenzeichen":"4 StR 84/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2161 027\n\nhuachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStve § 21\n\n§ 21 StVG ist keine Hilfsvorschrift, Tateinheit\n„vwischen Straftaten des allgemeinen Strafrechts und\nnach § 21 StVG strafbarcen Zuwiderhandlungen gegen\nVerkehrsvorschriften ist rechtlich möglich. Auch\nfahrlässige Übertretungen von Verkehrsvorschriften\nsind nach § 21 StVG zu ahnden.\n\nBGH, Urt. v. 26. April 1963 - 4 StR 84/63 - IG Offenburg\n\nfr\n\n4_S3N 84/63\n\nIn Hanmen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngsesgen\n\nden Gastwirt und Omnibusfahrcr Hons He WEB zus\n\nDO, <cvorcn z: EEE 1952 ir. CD.\nwegch Sahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwelt Dr. Dr. GW ei der\n\nUrteilsverkündurg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter arıerd\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Offenburg vom 11. Oktober 1962\nwird verworfen,\n\nDic Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 14. Januar 1962 ereignete sich auf der Bundesstraße 36\nzwischen Bodersweier und Rheinbischofsheim ein schwerer\nVerkehrsunfall. Der Kellner I hatte den Radfahrer\nHeber, den cr überholen wollte, angefahren und war dann\nmit den entgegenkommenden Voikswagen des Siegfricd Re»\nzusammengestoßen. Hop var von seinen Fahrrad geschleudert\nworden und blieb auf seiner rechten rahrbahnseite schwer\nverletzt liegen. Die beiden beschädigten Kraftwagen versperrten die andere Fahrbahrhälfte der 5,60 m breiten\nStraße, Nach 2 bis höchstens 5 Minuten näherte sich der\nAngeklagte Ho, in Begleitung des Landwirts gg\nmit cinem 2,48 m breiten Omnibus von Bodersweier her der\nUnfallstelle. Er hatte wegen eines entgegenkommenäen FTahrzcugs abgeblendet und [uhr mit einer Geschwindigkeit von\n60 km/std. Seine Sichtweite betrug höchstens 45 m. Aus\ndieser Entfernung sah er auf der linken Fahrbahnhälfte\neinen \"dunklen Blechhaufen\", die Trümmer der zusammengestossenen Fahrzeuge. Er wollte mit unverminderter Geschwindigkeit daran vorbceifahren, Plötzlich sah er den verunglückten Radfahrer auf seiner Fahrhalmliegen und erkannte, daß dieser im Gesicht blutig war. Da er nicht\nmehr vor ihm anhalten konnte, versuchte er,ihn zwischen\ndie Räder zu nehmen und so zu überrollen, däß er nicht\nverletzt würde. H@Ww. der bis dahin noch gelebt hatte,\nschlug mit dem Kopf gegen die untere Bodenabdeckplatte des\nOmnibusses, Sein Schädel wurde zertrümmert. Er war sofort\ntot. HB fuhr auch noch über das auf der Fahrbahn\nliegende Fahrrad H@5 und hielt dann an. Er ging zu\nHB zurück, der jetzt am Straßenrande lag und stellte\nfest, daß er tot war. Als er aus den zertrümmerten Fahrzeugen Rufe hörte, ging er mit seinem Begleiter Ro |\ndorthin. Sie erkannten, daß die Fahrzeuginsassen verletzt\n\nie\n\nvaren und die Ehefrau Te: in ihrem Kraftwagen eingekiemmt, sich nicht selbst befreien konnte, Sie versuchten\njedoch nicht, ihr zu helfen. Ais ein Kraftfahrer hinzukam, und nach einer Ambulanz rief, fuhren sie weg mit dem\nVorgeben, Krankenwagen und Polizei herbeirufen zu wollen.\nHB var hierbei schon entschlossen, nicht mehr zum\nUnfallort zurückzukehren, weil er sich der Feststellung\nseiner Beteiligung am Unfall entzichen wollte. Als er von\nder Unfailstelle wegfuhr, trafen gerade mehrere andere\nAraftiahrer dort ein, die sich dann um die Verletzten\nkümmerten. Ho@iB® nelücete sodann den Unfall an einer\nnicht weit entfernten Tankstelle und ließ Krankenwagen\nund Polizei benachrichtigen. Dann fuhr er mit dem Omni-\n\nbus nach Hügelsheim bei Rastatt, wo er seinen Beförderungs- -\n\nauftrag ausführte.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den\nAngeklagten Heß esen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 21 StVG (in Verbindung mit den\n§ 8 1 und 9 StVO) und wegen Unfallflucht in Tateinheit\nait unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von\nvier Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat ihm das\nzandsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist\nbeträgt neun Monate.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von\nVerfuahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\nTas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI, Dice Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Landge-\n\nricht habe scine Aufklärungspfllicht verletzt, weil es\nkcin weiteres Sachverständigengutachten darüber eingeholt\n\n- 4-\n\nhzbe, ob der Radfahrer schon an den beim ersten Unfall\nerlittenen Verletzungen gestorben war, bevor der Angeklagte ihn überfahren hat.\n\nWie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Würmeling darlegt, könntc\nHB orher nach den gesamten Umständen höchstens infolge von Schädelverletzungen beim Sturz auf die Fahrbahn\ngestorben sein. Ob soiche Verletzungen vorhanden waren,\n14ßt sich nicht mehr feststellen, weil der Schädel des\nYerunglückten beim Überfahren durch den Omnibus zerwrünmert worden ist. Bei dieser Sachlage war von einem\nweiteren Sachverständigengutachten keine Klärung mehr\nzu erwarten. Der Tatrichter brauchte einen solchen Versuch daher nicht nochmals zu unternehmen.\n\n2. Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafkammer war verfahrensrechtlich nicht gehindert,\nihre aus zahlreichen Verkcehrsstrafsachen gewonnenen Erfahrungen darüber, wie lange Menschen mit schweren Schädelverletzungen nach einem Unfall noch leben können, zu\nverwerten. Ebenso hat sie ihre Überzeugung, daß der Verunglückte bis zu dem Stoß seines Kopfes gegen die Bodenebdeckplatte des Omnibusses noch gelebt hat, ohne Verfahrensverstoß auf die Bekundungen des Mitangeklagten\nTB gestützt, dessen Glaubwürdigkeit sie mit eingehendcr Begründung rechtsirrtumsfrei feststellt. Zu der Annahme, daß der Beweiswert dieser Aussage durch einen\nbei dem Unfall erlittenen Schock gemindert worden sein\nkönnte, war dic Strafkammer bei der Art der Verletzungen\nLE: una üer Genauigkeit seiner Angaben bei Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht genötigt.\n\n-5-\n\nDie Möglichkeit, Hg könne an den beim ersten Unfall\nerlittenen Verletzungen genau in dem Zeitpunkt gestorben\nsein, bevor cr von dem Omnibus überrollt wurde, wie die\nRevision für denkbar hält, hat das Landgericht mit der\nFeststellung, daß der Tod durch die \"explosionsartige\nSertrümmerung\" seines Schädels eingetreten ist, rechtiich unangreifbar ausgeschlossen. Zum straferheblichen\nVorwurf der Tötung genügt auch eine nur geringe Verkürzung des Lebens des Opfers, die nach der Überzeugung\nder Strafkammer durch die plötzliche Zertrümmerung des\nSchädels eingetreten ist. Anderenfalls wären Schwerkranke\noder tödlich Verletzte von diesem Zeitpunkt ab vom Strafrecht nicht mehr geschützt.\n\nIII. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision’\n\nsind unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nZu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht\nhabe den Grundsatz \"Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\"\nverletzt, weil die im Urteil angeführten Gründe die Zwei-:\nfei an der Schuld des Angeklagten in Wirklichkeit nicht\nbeseitigen. Die Strafkammer hat hervorgehoben, sie habe auf\nGrund der Angaben des Mitangeklagten Igiw; dessen Glaubwürdigkeit sie eingehend begründet hat, keinen Zweifel\nmehr.\n\nZutreffend sicht die Strafkammer das für den tödlichen\nUnfall ursächliche fahrlässige Verhalten des Angeklagten\ndarin, daf:cr zu schnell gefahren ist. Den Feststellungen\nzufolge hat der Angeklagte einige Zeit, bevor er die\nUnfallstelle erreichte, mit Rücksicht auf ein noch 5oo m\nertferntes Gegenfahrzeug abgebiendet. Dann fuhr er mit\n\n-6 -\n\n60 km/std weiter, obwohl er nur eine Sichtweite von\n\n45 m hatte und deshalb nicht rechtzcitig vor einem plüvziich auf seiner Fahrbahn auftauchenden Hindernis anhalten\nkonnte. Dazu war cr unaufmerksam. Anstatt in erster Linie\nscinc Fahrbahn zu beobachten, wendete er seine ganze Aufmerksamkeit dem auf 40 bis 50 m erkannten \"Blechhaufen\"\nauf der linken Fahrbahnhülfte zu und sah den verletzien\nRedfahrer infolgedessen erst aus nächster Entfernung:\n\n4\n\ntg\n\ns licgt auch ein hoher Grad von Leichtfertigkeit darin,\nwie das Landgericht zutreffend ausführt, mit sinem Omribus von 2,48 m Breite cine ingstelle von höchstens 2,80 m\nnit der weitzus überhöhten Geschwindigkeit von 60 km/std\nzu befahren, wenn als Grund der Verengung ein unbeleuchtcter \"Blechhaufen\" erkannt wird, also cin Hindernis, das\njeden verständigen und sorgsamen Fahrer auf die Möglichkeit cines socben geschehenen Unfalls hinweisen muß.\n\n2. Den Vorvurf der Unfailflucht hat das bandgericht\n\nzur äußeren und inneren Tatsceite ebenfails ausre\n\nbegründet. Der Angeklagte war verpflichtet, sofort nach\nMeldung des Unfalls an der Tankstelle zur Unfallstelle\nzurückzukehren und dort die im § 142 StGB bezeichneten\nFeststellungen über scine Unfallbeteiligung zu dulden.\n\nDus hat er nicht getan, sondern er ist nach Hügelsheim\ngefahren, um dort seinen Beförderungsauftrag auszuführen.\nDamit hat er den äußeren Tatbestand der Unfallflucht vollendet. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Nach Überzeugung der Strafkammer wer er schon beim Wegfahren zur\nTankstelle entschlossen, nicht mchr zum TJatort zurückzu-\n:chren, weil er sich seiner Verpflichtung, dort Feststellungen\nüber die Art seiner Unlallbeteiligung zu dulden, entziehen\nwollte. Die erst nach Vollendung der Unfallflucht liegenden\nspäteren Vorgänge sind unbcachtlich. Das Landgericht hat\ndiese weiteren Umstände auch nicht straferhöhend verwertet.\n\n3 Auch die Yerurteilung wegen urnterlassener iiil!lesleistung läßt keinen Rechtsfchler erkennen. Das Landgericht\nhat diesen Vorwurf darauf gestützt, daß der Angeklagte\nder Ehefrau Rp, Äüic in dem Kraftwagen eingeklcemut war,\nnicht geholfen hat, obwohl er sie mit Unterstützung\nseines Begleiters in kürzester Frist aus ihrer hilflosen\nıagce nätte befreien können, ohne das Herbeirufen cines\nKrankenwagens wesentlich zu verzögern. Nach Überzeugung\ndor Strafkammer hat er erkannt, daß er frau Reg sofort\nhelfen mußte und konnte, Gleichwohl fuhr er unter dem\nVorwand davon, Polizci und Krankenwagen herbeirufen zu\nwollen. Durch dic späterc Meldung des Unfails bei der\nTankstelle hat er sciner angesichts der hilflosen Lage\nder Frau MR] notwendigerweise sofort zu erfüllenden\nHilfcleistungspflicht nicht genügt. Daß bei dem YWegfahren\nanderc Kraftfahrer an der Unfallstelle eintrafen, die\nsich um dic Verletzten kümmern konnten, ist rechtlich\nunbeachtlich, weil das Vergehen gegen § 330 ce StGB in\ndiesem Zeitpunkt schon vollendet var.\n\n4. Die Annahme von Tateinheit zwischen fahrlässiger\njötung und ciner nach $% 21 StVG strafbaren Zuwiderhandlung\nscgen die §§ 1 und 9 StVO ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden,\n\nSeit der Umgestaltung der Strafbestimnungen der\n\n88 49 StVO, 71 StVZO in Hilfsvorschriften durch die Verordnung vom 24. August 1953 war die Verurteilung wegen\nvbertretungen von Verkehrsvorschriften auf Grund dieser\nBestinmungen in Tateinheit mit Straftaten des allgemeinen\nStrafrechts unzulüssig (BGHSt 6, 25 = VRS 6, 399; BGHSt 7,\n307 = VRS B, 456; VRS 6, 203; IM § 49 StVO Nr. 2). Das\nsilt jedoch nicht für die Strafbestimmung des § 21 StVG,\ndic anstatt der vom Bundcesverfassungsgericht für nichtig\n\nEn\n\n-8-\n\nerklärten §§ 49 StVO, 71 StVZO anzuwenden ist, 8 21 3tVG\nist weder nach seiner Fassung noch nach seinem Zweck\n\nnoch nach dem Zusemmenhang, in dem er stcht, cine bloße\nHilfsvorschrift. Er war ursprünglich (als § 21 Krft)\n\ndie allgemeine Strafvorschrift für den Verkehr mit\nKraftfahrzeugen und galt erst seit dem Inkrafttreten des\nYerkehrssicherungsgesetzes vom 19, Dezember 1952 Tür den\nStra3enverkehr schlechthin. Im Bereich der Straßenverkehrsordnurg und Straßenverkehrszulassungsoränung, die bis\n\nzur Änderung vom 24, August 1955 eigene Strafvorschriften\nenthiclten, war er jedoch nicht anzuwenden (§ 45 StVO;\nRGSt 69, 208). Er blieb also zunüchst auf Zuwiderhandlungen\ngegen außerhalb dieser beiden Rechtsveroränungen ergangene\nverkehrsrechtliche Anoränungen beschränkt. Hilloweise\n\ngalt und gilt cr nur gegenüber den mit Vergehensstrafen\nbedrohten Tatbeständen der 98 23 bis 26 StVG. Das versteht sich ohne ausärückliche Einschränkung im Gesetz\n\nvon selbst, weil diese Yorschriften für besonders schwere\nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr geschaffen worden\nsind, die sonst nur als Übertretungen geahndet werden\nkönnten (Schönke-Schrüder, StGB 10. Aufl. § 73 Vorbem. VII\nAbs. 3). Auf das Verhältnis des 9 21 StVG zu den Strafgescetzen des allgemcinen Strafrechts, abgesehen von den\n\n88 315, 316 StGB, die besonders schwere Verstöße im\nStraßenverkehr betreffen, läßt sich dieser Grundsatz nicht\nübertragen, weil die verletzten Normen ganz verschicdenartige Rechtsgüter schützen,\n\nDemgcemiß hat auch schon das Reichsgericht tateinhceitliches\nZusemnentreffen von Straftaten des allgemeinen Strafrechts\n(fohrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung)\nmit den Vergehenstatbeständen des Straßenverkehrsgesctzes\n(EGSt 59, 317, 319; IW 1931, 3570) wie auch mit Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die als Übertretungen gemiiß § 21 StVG strafbar sind, anerkannt (RGSt 59,\n\nau\n\n- 9 -\n\n317, 319; JW 1925, 487; VerkRäsch 1925, 811; 1926,\n524). Durch die Nichtigerklärung der §§ 49 StVO,\n\n71 StVZO n,T. wegen Verlassungswidrigkeit ist zwar der\njetzige Geltungsbereich des § 21 StVG klargestellt worden; seine rechtliche Bedeutung konnte dadurch aber\n\nnicht geindert werden.\n\nRechtlich zu billigen ist auch die Anwendung des\n\n§ 21 8TVG auf fahrlässige Verkehrsverstösse. Das ergibt\nsich jetzt vor allen aus dem Zweck der disses Blankettgesetz ausfüllenden Verkehrsvorschriften, die sämtliche\nvwescntlicheren Bceeintrüächtigungen des Straßenverkehrs\nchnden sollen. Dieser Strafschutz vürde seinen Zweck\nverfchlen, wenn er nur für vorsätzliche Verkehrswidrigkciten bestünde,\n\n5. Da auch die Strafzumessung keinen den Angeklagten beeintrüchtigenden Rechtsfehler erkennen lüßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden,\n\nJagusch Krumme\n\nzugleich für den\nBR Dr. Flitner, der\nsich in Urlaub befindet.\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-26/4-str-84-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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