{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-26_4_StR_68_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-26","aktenzeichen":"4 StR 68/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_68/63 2161 029\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Adolf :Hans DB END .\n} geboren arı UOMEEEE : 92° in E zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.:R.\n\nhat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. R. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB una Odberstaatsanwalt\nSchveling in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 3. Dezember 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Falle OD verurteilt worden ist,\nb) im Strafausspruch im Falle Kae.\n\nAußerdem wird die Gesamtstrafc und die Geldstrafe\naufgchoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus sowie zu \"einer\" Geldstrafe\nvon 1 000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im\nUrteil gemäß § 267 Abs. 1 StPO bei der Beweiswürdigung mit\nden Aussagen der Zeugen auseinandersetzen müssen, habe\ndics aber hinsichtlich der Aussage des Bauzeichners Di»\nnicht getan, ist unbegründet, Die für erwiesen erachteten\nTatsachen hat das Landgericht im Urteil angegeben. Satz 2\ndes § 267 Abs. 1 StPO, wonach auch sogenannte Beweistat-.\nsachen angegeben werden sollen, ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht brauchte sich daher mit dieser\nAussage nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (Löwe/Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 7).\n\n2. Nie Sachrüges\n\na) Den Schuldspruch in den Fällen 1 und 3 greift\ndic Revision nicht im einzelnen an. Ein Rechtsirrtum ist\ninsovcit nicht ersichtlich.\n\nb) Auch im Falle 2 (KW ist der Schuläspruch\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch in den\nFeststellungen liegt nicht vor. Dem Urteil zufolge ist der\nAngeklagte mit seiner Ehefrau zu dem Kraftfahrzeughändler\nKOEEB gckommen und hat erklärt, daß er einen gebrauchten\nVegen kaufen wolle. In dem schriftlichen Kaufvertrag \"trat\nscine Ehefrau als Käuferin auf, während cr den Vertrag mitunterzeichnete\". Das Landgericht hat, wie auch aus den\nUrteilsfeststellungen über den Zweck dieses Verhaltens des\nAngeklagten hervorgeht, die Überzeugung gewonnen, daß der\nAnscklagte die in dem Kaufverireg festgelegten Käuferpflichten selbständig neben seiner Ehefrau übernehmen wollte. Ihm\nhat dann auch KilWw den \\agen übergeben.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte\n\"icder in der Lage noch willens war\", den Wagen zu bezahlen.\nIm Wege der Revision kann diese Feststellung nicht bemängelt\nwerden.\n\nWenn der Wagen auch auf den Namen des Verkäufers\nKB zugelassen worden ist, so war Ki s Vermögen\ndoch nach der Übergabe des Wagens an den zahlungsunwilligen\nAngeklagten, von dem keine Bezahlung zu erlangen war, in\nHöhce des noch geschuldeten Kaufpreises gefährdet. Das steht\nder Vermögensschädigung gleich.\n\nDaß der Angeklagte in diesem Falle alle Tatbestandsmerkmalc des Betrugs vorsätzlich erfüllt hat, ist dem\nUrteil einwandfrei zu entnehmen.\n\nc) Dagegen kann das Urteil im Falle 4 der Urteilsgründe (OWEN) nicht bestehenbleiben.\n\nAls der Angeklagte bei der Firma OWEEW cinc Reparatur des von Ks erworbenen Wagens zum Preise von\n336,85 DM hatte ausführen lassen, zahlte er 18,15 DM in\nbar und übergab der zuständigen Angestellten der Firma\neinen Scheck über 318,70 DM. Diesen Scheck hatte der Bauzeichner DD scfälligkeitshalber unterschrieben. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß der Scheck keine Deckung\nhatte, nicht jedoch, daß dies der Angeklagte wußte oder\ndaß er mindestens damit. rechnete. Mit Recht weist die\nRevision darauf hin, daß auch ein aus Gefälligkeit ausgestellter Scheck Deckung haben kann.\n\nGlaubte der Ängeklagtce, daß der Scheck gedeckt sei,\nso hat er dadurch, daß er durch Hingabe dieses Schecks die\nAngestellte des Autohauses OB zur Herausgabe des Wagens veranlaßte, diese Firma nicht vorsätzlich in ihrem\nVermögen geschädigt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß\nder Angeklagte schon bei Auftragserteilung Angaben unwahrer\nArt gscmacht hat, um keinen Argwonhn aufkommen zu lassen,\nDaraus, daß er dies getan hat, kann möglicherweise gefolgert werden, daß er mindestens Zweifel an der Deckung des\nSchecks hatte. Diese Prüfung steht aber allein dem Tatrichter zu, zumal da sich das Urteil nicht über die Person\ndes Bauzeichners Di ausspricht und nicht darlegt, wicweit\ndie Verhältnisse des Dgp dem Angeklagten bekannt waren\nund aus welchem Grunde Digg sefälligkeitshalber unterschricben hat,\n\nd) Als der Kraftfahrzeughändler Kerstan auf den\nVagen, den er dem Angeklagten verkauft hatte, von diesem\nkeine Zahlungen mehr erhielt, konnte er ermitteln, daß\ndcr Angeklagte den Wagen zwecks Reparatur in einer Werk-\n\nIr.\n\nstätte hinterstellt hatte, Gegen Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1 035,46 DM erreichte er, daß ihm\ndie Werkstätte den Wagen herausgab:\n\nDas Landgericht meint,’ deß KB insgesamt cin\nSchaden von 3 635,46 DM (Restkaufpreis von 2 600 DM und\n1 035,46 DM Reparaturkosten) entstanden sci. Das ist irrig,\nDer Schaden, den der Angeklagte durch seinen Betrug Kie\nzugefügt hat, ist nicht höher als 2 600 DM. Die Auslösung\ndcs Wagens gegen Zahlung der Reparaturkosten hat Ke\nfreiwillig vorgenommen, Durch sic ist scin bisheriger\nSchaden nicht vergrößert, sondern verkleinert worden, weil\ner sich so den Wagen, dessen Wert nach Vornahme der Reparatur höher war als der Betrag der Reparaturkosten, sichersteilte,\n\nBei der Bemessung der Strafe im Falle KB :2:t\ndas Landgericht die Höhe des Schadens straferhöhend berücksichtigt. Da dieser Schaden zum Nachteil des Angeklagten zu\nhoch angegeben ist, kann der Strafausspruch in diesem\nFalle kcinen Bestand haben.\n\ne) Nach den Strafzumessungserwägungen wird die Versagung mildernder Umstände nicht davon berührt, daß der\nSchuldspruch im Fall EEE und der Strafausspruch im Fallc\nKOEB aufgehoben werden müssen. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3, je die geset2-\nlich zulässige Mindeststrafe, müssen daher aufrecht erhalten\nbleiben.\n\nf) Neben der Zuchthausstrafce wegen Betrugs im Rückfall ist durch § 264 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe zwingend\n\nvorgeschrieben, Neben jeder Einzelzuchthausstrafe muß\neine einzelne Geldstrafe ausgesprochen werden. Auf diese\nmchreren Geldstrafen muß gesondert erkannt werden\n\n(§ 78 Abs. 1 StGB).\n\nJagusch Krumme\n\nzugleich für den BR\nDr. Flitner, der sich\nin Urlaub befindet\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-26/4-str-68-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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