{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-26_4_StR_118_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-26","aktenzeichen":"4 StR 118/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 2161. 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Metzger WVolfgeng 1 EB Azus DB dort\ngcboren am ED 928, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WB vei der Urteilsver-\n\nkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten IE» wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum von 24, Scptember 1962,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte IB ist wegen schweren Dichstahls im\nRückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier\nJahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nScine Revision ist begründet,\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der\nAngeklagte in den Laden des Uhrmachermeisters VB Aurch\ndas Werkstattfenster eingedrungen. Dieses 1,07 x 1,02 m große\nFenster hatte zur Tatzeit als Vergitterung sechs mit Zement\ngefüllte, 3 cm starke Eisenrohre, die waagrecht in die Wand\neingelassen waren. Ihr Abstand betrug 17 cm.\n\nZur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten, er sci\nnicht der Dieb, denn er habe sich durch diese Vergitterung\nnicht durchzwängen können, legt die Strafkammer in der\nBegründung des angefochtenen Urteils dar: Der Angeklagte\nhabe die beiden Eisenrohre, zwischen denen er hindurchgekrochen sei, mit einem Wagenheber möglicherweise so weit,\nnämlich mchr als 21 cm, auseinandergebogen, daß sie ihm ausreichenden Durchlaß gestattet hätten. Wenn die Rohre bei\nEntdeckung der Tat wieder weniger Abstand gehabt haben,\nnämlich nur noch 21 cn, so könne das daran liegen, daß\nsie nach Zurückschrauben des Wagenhebers, mit dem der\nAngeklagte sic während des Durchsteigens möglicherweise\nunter Spannung gehalten habe, wieder nachgegeben haben.\n\nDie Revision bemängelt demgegenüber, bei eincm mit Zement\ngefüllten Eisenrohr, das gebogen werde, müsse der Zement\nspringen. Auch besitzc ein Eisenrohr, das man in der festgestellten Weise bicgc, keine Spannung, anders als ein\nStahlrohr, und behalte dic Biegung daher vollständig bei.\n\n- 3.\n\nMit diesem Zweifel hat sich das Landgericht, das sich\ninsoweit als sachkundig bezeichnet, nicht auseinandergesetat,\nobwohl er naheliegen mag, jedenfalls aber Erörterung verdient. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, damit dies,\ngegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, nachgeholt\nwerden kann. Dabei wird für den Fall, daß die Rohrc dennoch\neinige Spannung vertragen und der Angeklagte dies ausgenützt hat, auch geprüft werden müssen, ob er neben dem\nangesetzten Wagenheber noch genügend Raum zum Durchkriechen\ngehabt haben kann, besonders wenn der Wagenheber in der\nMitte des Fensters angesetzt worden sein sollte. Auch in\nBetracht zu ziehen haben wird das Landgericht, ob der\nAngeklagte die Rohrc nach der Tat selbst wieder zusammendrücken konnte und zusammengedrückt hat.\n\nAuf das Angebot des Angeklagten, durch Körperversuch\nzu beweisen, daß er durch eine Öffnung bestimmter Breite\nnicht hindurchkriechen könne, braucht sich das Landgericht\nnicht einzulassen. Dieses Beweismittel ist untauglich,\nweil sich bei diesem Yersuch nicht mit Gewissheit überwachen\n\n-4-\n\nließe, ob der Angeklagte alle vorhandene Geschicklichkeit\nwirklich anwendet. Nötigenlfalls wird ein geeigneter ärztlicher Sachverständiger heranzuziehen sein.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-26/4-str-118-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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