{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-19_4_StR_92_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-19","aktenzeichen":"4 StR 92/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ver jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand\nschlägt, um sie an sich zu bringen, kann dadurch\nauch dann Gewalt gegen eine Person verüben, wenn\ndazu kcinc besondere Kraft gehört hat.","text_plain":"Nachschlageverk: ja , a pr v4\nAmtliche Sammlung: ja £ 1 6 1 03 1\n\nStGB §§ 249, 250\n\nVer jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand\nschlägt, um sie an sich zu bringen, kann dadurch\nauch dann Gewalt gegen eine Person verüben, wenn\ndazu kcinc besondere Kraft gehört hat.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 1963 - 4 StR 92/63 - 1G Biclefeld\n\nES\nd\n\n|\n\nI\nS\n3\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malergescllen Norbert PB EEE zus :EEED\ngeboren am EEE 19.0 in VW. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nvegen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 28. November 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Diebstahls verurteilt und auf einc Gesamtstrafe\nerkannt ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,\nan das Londgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFr $\nDZ\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen versuchten\nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtatraic verurtcilt worden.\n\nDie in zullissiger Weise auf den Diebstahlsfall beschrinkte\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren\nmit der Aufklärungsrüge und rügt die Verletzung sachlichen\nnechts. Sie ist begründet.\n\n1. Der Verurteilung wegen Diebstahls liegt folgender\nsachrerhalt zu Grunde:\n\nwihrend der Angeklagte in der Türnische eines Geschäfts mit\nder von ihm angesprochenen Hausangestellten TB stand.\nbewirkte er plötzlich \"mit einem etwas stärkeren Schlage\"\nseiner Hand auf deren bügcelilose Handtasche, auf deren vermuteten Inhalt an Geld er es abgesehen hatte, daß diese zu\nBoden fiel, Dem Versuch Irene HB’ s, ihrc Tasche aufzuheben, die sie \"nur einfach in der Hand\" gehalten hatte,\n\"ohne sie besonders festzuhalten\", kam der Angeklagte zuvor.\nEr nahm die Tasche an sich und lief mit ihr davon. Als Irene\nHE Ss Treundin den Angeklagten nach einigen Schritten\nam Rockärmel erfaßte, riß er sich los.\n\n2. Entgegen dem Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten\ninsoweit schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorwirft, glaubt das Landgericht, ihn nur wegen Diebstahls\n(§ 242 StGB) verurteilen zu können, weil er gegen das Mädchen\n\"zur Überwindung\" des von ihr \"auf die Tasche ausgeübten\nDrucks\" keine größere Kraft haben anwenden müssen, als zur\nbloßen Yegnahme notwendig war. Es fehle daher, so meint cs,\nan dem Tatbestandsmerknal der Gewaltanwendung. Damit folgt\n\n- 3 -\n\ndas .\"ndgericht jedenfalls im Ergebnis lediglich den in\n\nRC5% 46, 403 entwickelten rechtlichen Gedankengängen. Auch\nins Reichsgericht hat dort das überraschende \\WVegreißen tiner\nHandtasche nur 2els Gewalt gegen cine Sache, nicht gegen\n\nzirc Person beurteilt. Es komme nämlich, so legt es dar,\n„cegen der Überraschung überhaupt nicht zu einem Willensentschluß der bestohlenen Person. Das Reichsgericht ist demnach\n«ort der Ansicht, Gewalt gegen eine Person (§ 249 StGB)\nwerde erst dann angewendet, wenn diese sich der Gefahr und\nihres Willens zum Widerstandleisten bewußt geworden sei.\n\nDie Entscheidungen des Reichsgerichts zum Gewaltbegriff sind\nim übrigen nicht einheitlich, wie einerseits RGSt 58, 98;\n72, 349, 351 (körperliche Kraftanwendung), anderseits 60,\n157; 66, 353, 355; 73, 343, 345 (bloßes Einschließen, Schreck-\n\nschüsse) zeigen.\n\n3. Dic Meinung ded Landgerichts ist, wie die Revision\nmit Recht- ausführt, nicht zu billigen.\n\nGewalt (§ 249 StGB) ist die Einwirkung auf den Körper\neiner Person, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Freihcit\nder Willensbildung oder Willensbetätigung aufzuheben (Leipziger Komm. , 8. Aufl. § 249 Anm. 3 a, ebenso im Ergebnis\nBGHSt 1, 145). Wer einen nicht geradezu wertlosen Gegenstand\nin der Hand hält, ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens in aller Regel bereits entschlossen, sich der beliebigen\nWegnahme dieses Gegenstandes, z.B. einer Handtasche, zu wi\"T22-\nsetzen. Darüber muß er sich nicht dann erst klar werden,\nvenn er sich etwa bewußt wird, daß ihm der Gegenstand weggenommen wird oder weggenommen werden soll. Das weiß in aller\nRegel auch derjenige, der eine solche Tasche an sich bringen\nwill. Von dieser Vorstellung aus ist sein planmässiges VYorgehen erst sinnvoll. Er greift überraschend zu, um den\nTräger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vor-\n\n-4-\n\nhendenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu lcisten,\nnicht aber deswegen, wie das Reichsgericht meint, um der\nuntscheidung des Betroffenen darüber zuvorzukommen, 0%\n\ner die Tasche widerstandslos hereusgeben will oder nicht:\n\nDas hätte die Strafkammer bei der Prüfung, ob schwerer\nRaub vorliegt, erwägen müssen. Die Gewaltanwendung\n(§ 249 StGB) erfordert auch keine besondere Entfaltung körperlicher Kraft, wie das Landgericht meint (BGHSt 1, 145;\n4, 210). Schon das Reichsgcricht hat, wie aus RGSt 60, 157;\n158; 66, 353, 355; 73, 3453, 344, 345 zu entnehmen ist,\nfür entscheidend gehalten, daß die vom Täter ausgehende\nEinwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werde (RGSt 60, 158), als Einwirkung,\ndie ihn auch körperlich trifft. Bei der Gewaltanwendung\nverursacht der Täter durch seine körperliche Handlung, da?\nder wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen\ndurch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen\noder verhindert wird, mag der Täter dazu größere oder nur\ngeringere Körperkraft entfalten (BGHSt 1, 145, 147). Das\ntrifft für ein Aus-der-Hand-Schlagen zu, mag dazu, wegen der\nÜberraschungseinwirkung oder aus anderen Gründen, auch kein\nbesonderer Kraftaufwand gehören und angewendet werden.\nAuch ein schwacher, alter Mensch, der keine große Abwehrkraft mehr aufbringt, kann auf die festgestellte Weise\nberaubt werden. Anscheinend meint die Strafkammer indessen,\nes komme darauf an, daß erhebliche Kraftentfaltung zur\n\\egnahme der Handtasche erforderlich war. Das träfe nicht\nzu. Es genügt, wenn der Täter Gewalt in dem dargelegien\nSinne anwendet, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahne\nzu ermöglichen. Naßgebend ist allein seine Vorstellung\nund sein Wille (BGHSt 4, 210, 211 und 1, 145).\n\n4. Dice Verurteilung wegen Diebstahls muß daher aufgehoben\n\n-5-\n\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. it\nder Aufhebung verliert auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe seine Grundlage.\n\n5. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLerdgericht zu beachten haben:\n\na) Der Verurteilung wegen Raubes steht es nicht im \\iege,\ndaß der Angeklagte die Tasche im vorliegenden Falle nicht\nunmittelbar durch Gewalt an sich gebracht hat, sondern erst\ndurch sofortiges Aufheben vom Boden,\n\nb) Rechtfertigen die künftigen Tatfeststellungen eine\nVerurteilung wegen Raubes nicht, so wird das Landgericht\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte des räuberischen Dichstahls (§§ 252, 250 StGB) schuldig ist. Als die Freundin\nder Irene Hoffmann den Angeklagten am Ärmel festzuhalten suchte;\nbefand sich dieser im Sinne des § 252 StGB noch auf frischer\nTat. Er hatte noch nicht entkommen können. Mit Recht rügt\ndie Revision der Staatsanwaltschaft deshalb, daß das Landrericht diese Freundin nicht als Zeugin vernommen hat.\n\nWar die Strefkammer auf Grund der Aussage der Betroffenen\nnicht davon überzeugt, daß der Angeklagte deren Freundin\nvorsätzlich geschlagen hat, um sie abzuwehren und entkommen zu können, so mußte sich ihr deren Vernehmung als\nZeugin aufdrängen. Denn von ihr war vermutlich eine Bekundung darüber zu erwarten, ob der Angeklagte sie geschlagen oder ob er nur eine unbeabsichtigte Reflexbeveguns\ngemacht hat, als er sich losriß. Sowohl das Sich-Loßreißen\nwie eine Mißhandlung dieses Mädchens wäre die Verübung von\nGewalt.\n\nc) Im Falle Hi hat das Landgericht keine Einzeistrafe verhängt. Das steht mit § 74 StGB nicht im Einkleng\n(BGHSt 4, 345, 346).\n\nd) Schließlich wird die Strafkammer in den Strafzumessungserwögungen deutlich erkennbar zu machen haben, ob sie von\nihrer Befugnis zur Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen\nGebrauch gemacht hat, sofern sie die Voraussetzungen für\ndie Arucondung des § 51 Abs. 2 StGB wiederum feststellt.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanvaltse\n\nJyagusch Krumme Flitner\n\nMai Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-19/4-str-92-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-19/4-str-92-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.877431+00:00"}}