{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-19_4_StR_509_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-19","aktenzeichen":"4 StR 509/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 509/62\n\n2161 033\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Karl-Josef s GEEEEEEEEEEEEEED aus\nTED, zeboren am EEE 1315 ir Ti emmmmmmn\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOterstaatsanwalt Dr.Dr. Ein ier Verhanälung,\n\nOberstaatsanwait Dr. EEE vei der Urteilsverkündung,\n\nals-Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Münster\nvom 4. Mai 1962 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht stellt fest:\n\nAm Abend des 11. August 1961 wollte der Angeklagte,\nnachdem er in seinem Betrieb in Altlünen Richtfest gefeiert hatte, zusammen mit seinem Mitinhater Lund\ndem Bauleiter CE noch zu einer Gastwirtschaft in\nSelm fahren. Gegen 22.00 Uhr fuhr er mit seinem Mercedes-Kraftwagen, gefolgt von Langen und Großmann in deren\nFahrzeugen, durch Bork. Hier erfaßte er mit dem rechten\nKotflügel seines Kraftwagens einen Radfahrer, den Bergmann PB; dieser wurde auf den rechten Gehweg geschleudert, wo er alsbald verstarb. Der Angeklagte hielt\netwa 200 m hinter der Unfallstelle an, um zusammen mit\nden jetzt ebenfalls haltenden CB und Tags» iie an\nseinem Wagen entstandenen Schäden festzustellen. Danach\nfuhren sie zunächst nach Selm, wo sie den beschädigten\nWagen des Angeklagten abstellten, und fuhren dann in\nCO: ;'agen zurück an äie Unfallstelle. Obschon hier\ninzwischen Polizei eingetroffen war, stelite sich der Angeklagte nicht. Er meldete sich erst am 15. August 1961,\nnachdem die Polizei am Vortage den in einem Schuppen seines Betriebs abgestellten beschädigten Wagen ermittelt\nhatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nden Tod des Radiahrers fahrlässig, zudem infolge Trunkenheit und Übermüdung (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 ünd 3 StGB) verursacht zu haben, freigesprochen, ihn aber wegen Verkehrsunfallflucht in besonders schwerem Falle zu acht Honaten\n\nGefängnis verurteilt:\n\nDie Revisionen der Witwe des Verunglückten als Nebenklägerin und des Angeklagten müssen erfolglos bleiben.\n\nIN\n\nRevision der Nebenklägerin;:\n\nI. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt,ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt,\nwelcher Beweismittel sich äie Strafkammer hätte bedienen\n\nsollen.\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe können\nkeinen Erfolg haben, Vergeblich behauptet die Revision,\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer sei lückenhaft oder\nwiderspruchsvoll und stehe mit der Lebenserfahrung nicht\nin Einklang.\n\n1, Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Raäfahrer plötzlich vor dem mit ausreichendem Abstand herankommenden Kraftwagen in dessen Fahrbahn geschwenkt sei,\ndann aber, unmittelbar vor dem Zusammenstöß, wieder nach\nrechts gelenkt hate, so daß er in diesem Augenblick wieder\nparallel zur FTahrspur des Kraftwagens gefahren sei. Die\nRevision meint, damit habe die Strafkammer eine rein\ntheoretische Möglichkeit in Betracht gezogen. Das trifft\njedoch nicht zu. Die Strafkammer hat jene mögliche Erkiärung des Zusammenstoßes, wie das Urteil ergibt, auf Grund\ndes in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens erwogen. Auch die Revision führt aus, daß der\nSachverständige diese Möglichkeit deshalb offen gelassen\nhabe, \"weil er sie auf Grund der Schäden am Fahrrad und\nder sonstigen objektiven Unfallspuren nicht ausschließen\nkonnte\". Das Fahrrad hatte, von einem leichten Knick In\nder Felge des Vorderfades abgesehen, keine Schäden davongetragen. Zudem hatte der Sachverständige dargelegt, daß\nder Angeklagte links neben den Glassplittern, die etwa\nauf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte lagen, gefehren sein\n\nmüsse. Angesichts dieser Umstände konnte das Landgericht\ndie von ihm erwähnte Möglichkeit, äie der Erfahrung über\ndie Fahrweise von Raäfahrern nicht unbedingt widerspricht,\nberücksichtigen. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nOb die Erwägung des Landgerichts, der Verunglückte\nkönne im nahen Walde'austreten'! gewesen sein, nahe oder\nfern liegt, ist eine Überlegung tatsächlicher Art, die\ndem Tatrichter zusteht. Überdies ist die Beweiswürdigung\nnicht allein auf diese Erwägung gestützt. Auch darin\nliegt kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer nicht festgestellt hat, welche Zeit der Radfahrer für ein solches\nFahrmanöver gebraucht haben könne, Nach der noch feststellbaren Sachlage konnte das Landgericht, onne daß dies\naus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, als nicht bewiesen\nansehen, daß der Angeklagte solche möglichen Fahrbevwegungen des Radiahrers hätte voraussehen müssen.\n\n2. Die Strafkammer hält auch nicht für bewiesen,\ndaß dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, er habe den\nRadfahrer schuldhaft nicht gesehen. Auch das kann nach\nden gesamten Feststellungen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar hatte der Angeklagte seine Einlassung, den Zusammenstoß überhaupt nicht bemerkt zu haben, auch damit zu stützen gesucht, er habe sich \"nöglicherweise\" durch Gedanken an sein Bauvorhaben ablenken lassen, Es enthält aber keinen Rechtsfehler, venn\ndie Strafkammer äiese Einlassung, mit der sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigen wollte, in Bezug auf die fahrlässige Tötung nicht\nzu seinen Lasten verwendet hat.\n\nDie Behauptung der Revision, die Unfallstelle sei\ndurch Straßenleuchten erhellt gewesen, steht im \\liderspruch zu den Urteilsfleststellungen.\n\nIII. Soweit die Strafkammer den Tatbestand der\nfahrlässigen Verkehrsgefährdung nicht für bewiesen angesehen hat, läßt die Nachprüfung ebenfalls keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nRevision des Angeklagten:\n\nI, Die Verfahrensrügen \"sind unbegründet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die\nZeugen TED uns Cu nicht zu vereidigen, weil\nsie der Beteiligung an der Tat verdächtig seien. Daraufhin hat die Strafkammer beschiossen, sie unvereidigt\nzu lassen, \"weil sie der Begünstigung des Angeklagten\nverdächtig\" seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, es\nsei nicht ersichtlich, inwiefern solcher Verdacht gegeben gewesen sei (§ 60 Nr. 3 StPO).\n\na) Ob ein Zeuge der Begünstigung in Bezug auf\n\ndie den Gegenstand des Verfahrens tildende Tat verdäch- |\ntig ist, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Revyisionsgericht kann nur prüfen, ob diese\nEntscheidung von Rechtsirrtum beeinflußt war, etwa weil\nRechtsbegriffe verkannt sind (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72).\nInsbesondere liegt kein Recktsfehler darin, daß der Beschluß keine Tatsachen und Erwägungen angibt, aus denen\ndie Strafkammer den Verdacht der Begünstigung hergeleitet hat. Die Anführung der Worte des Gesetzes, die\n\ndie Nichtvereidigung.: zulassen, genügt in aller Regei\n(BGHSt 1, 175, 177); die Verdachtsgründe brauchen nicht\nangegeben zu werden (BGH NJW 1952, 273; RGSt 44,585; Löwe/\nRosenberg, StPO 21. Aufl. Anm. 6 t zu § 60). Allenfalls\ndann kann dies,soweit tunlich, angezeigt sein, wenn der\n\nim Urteil demnächst festgestellte Sachverhalt in hohem\n\nMaße gegen solchen Verdacht spricht (R6St 28, 113;\nKleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 5 e zu § 60),\nDavon kann aber angesichts des im Urteil geschilderten Verhaltens der Zeugen keine Rede sein.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Strafkamner\nhabe wenigstens sagen müssen, wegen welcher Haupttat\ndie Zeugen den Angeklagten begünstigt haben soilen.\nTat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist der gesamte geschichtliche Vorgang (§ 264 StPO), wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Das war hier alles\ndas, was sich nach dem Richtfest bis zur Heimfahrt\ngegen Mitternacht ereignet hatte, Daß die Strafkammer\nden Verdacht gehegt hat, diese Zeugen hätten den Angeklagten der ihm wegen dieser einheitlichen Tat ärohenden Bestrafung entziehen wollen, bedurfte nach der Sachlage keiner besonderen Ausführung.\n\nb) Bei Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO hatte die\nStrafkammer nicht zu prüfen, ob ihr Verdacht letztlich\nkestätigt werden würde, Insbesondere brauchte sie nicht\ndie Tatsachen anzugeben, aus denen sich ihr Verdacht ergab. Es genügte schon ein entfernter Verdacht für die\nNichtvereidigung der Zeugen (BGHSt 4, 255, 256; IM Nr. 2\nzu 8 68 a StPO; NW 1952, 1103). Daß die Strafkammer\neinen Verdacht aus Rechtsgründen nicht hätte annehmen\ndürfen, 1äßt sich nicht sagen. Gegen die Zeugen schwebte\nein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Fahrerflucht\noder Begünstigung. Sie brauchte auch nicht anzunehmen,\ndaß eine Bestrafung der Zeugen nach § 257 StGB rechtlich\nausgeschlossen sei, weil sie sich gegebenenfalls zugleich\nselbst begünstigt gehabt hätten (BGHSt 9, 71). Das hätte\nzwar in Betracht kommen können, wenn auch ihnen Bestra-\n\nfung etwa wegen Beihilfe zur Unfallflucht oder wegen unter.\nlassener Hilfeleistung drohte. Dann aber wäre ihre Vereidigung erst recht unzulässig gewesen, weil sie dann\n\nder Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig\ngewesen wären (§ 60 Nr. 3 StPO). Die Nichtvereidigung\n\nwar daher auf jeden Fall gerechtfertigt. Überdies hatte\nder Verteidiger dem Antrag des Staatsanwalts, die beiden\nZeugen nicht zu vereidigen, nicht widersprochen, sondern\nausweislich der Sitzungsniederschrift \"keine Anträge zur\nVereidigung\" gestellt.\n\n2, Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer\nhabe gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen, weil sie die Zeugin\nPeschl, die Witwe des Verunglückten, vereidigt hat. In\nden Fällen des § 61 StPO kann das Gericht den Zeugen:\nnach seinem Ermessen vereidigen oder unvereidigt lassen.\nVereidigt es ihn, so braucht es dafür, weil es dem Gebot des § 59 StPO folgt, keine Gründe anzugeben. Auch\nbrauchen die Gründe für die Ermessensentscheidung nicht\nim Beschluß dargelegt zu werden (BGHSt 3, 230). Auch diesen kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsiehler hin\nnachprüfen, etwa darauf, ob sich das Gericht die Frage,\nob von der Vereidigung abzusehen sei, überhaupt vorgelegt\nhat (vgl. BGHSt 4, 256; NJW 1952, 1103).\n\nDie Revision behauptet zwar, dies sei hier der Fall\ngewesen. Dafür ergeben jedoch weder die Gründe des snäteren Urteils noch die Sachlage im übrigen Anhaltspunkte.\nDie Zeugin ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vereidigt worden. Daß dieser die Vorschrift des § 61 Nr. 2\nStPO nicht erwähnt, kann die Revision nicht stützen.\n\nDas wäre nur erforderlich gewesen, häte die Strafkammer\ndie Zeugin unvereidigt gelassen (§ 64 StPO). Allerdings\n\nhatte der Sitzungsniederschrift zufolge keiner der\nProzeßbeteiligten bei ihren hierzu gestellten Anträgen\nauf § 61 Nr. 2 StPO hingewiesen. Jedoch kann nicht angenommen werden, ihnen sei dabei nicht bewußt gewesen,\ngaß die Zeugin Peschl die Witwe des Verunglückten ist.\nAuch der Verteidiger hatte nicht etwa beantragt, sie\nunvereidigt zu lassen.\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte hake\nden Anprall sogleich bemerkt und am Amtshaus deshalb\ngehalten, um dort die Schäden an seinem Wagen festzustellen, ist rechtsbedenkenfrei getroffen, Die Angriffe\nder Revision hiergegen sind teils unzulässig, teils\noffensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat die äußere\nund innere Tatseite des § 142 StGB rechtsfehlerfrci für\ndiesen Zeitpunkt festgestellt. Denn schon hier hatte der\nAngeklagte aus dem Anprall geschlossen, daß er einen\nMenschen angefahren habe. Er hat seinen Wagen bis zum\nAmtshaus lediglich auslaufen lassen, um sich dort über\nden Unfall und die Schäden zu vergewissern. Als er sich\nhier endgültig entschloß, nach Selm weiterzufahren, beging er Unfallflaucht.Er war, als er am Amtshaus anhielt,\nnur etwa 200 m geradeaus weitergefahren. Bei diesem noch\näußerst engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit\ndem Unfall war zu erwarten, daß er alsbald von feststellungsbereiten Personen oder von Polizeibeamten ermittelt worden wäre. Er hätte daher nicht weiterfahren dür-\n‘fen, sondern zur Unfallstelle zurückkehren müssen (BGHSt\n\n14, 89; 18, 114).\n\nDie Überzeugung der Strafkamner, der Angeklagte\nsei sich dieser Pflicht bewußt gewesen, ist im Urteil\nrechtlich einwandfrci festgestellt. Das gilt auch für\n\nft:\n\ndie Heststellung, er habe bei seiner Weiterfahrt gewußt,\ndaß er sich dadurch den Feststellungen an der Unfal!-\nstelle entzog. Dies hat das Landgericht rechtlich unangreifkar aus seinem Verhalten nach dem Unfall und in\n\nden folgenden Tagen geschlossen. Zwar ist es unklar,\n\nwenn die Strafkamner ausführt, das gesamte Verhalten\n\ndes Angeklagten lasse \"nur\" den Schluß zu, daß er bereits\nunnittelbar nach dem Unfail Feststellungen über die Art\nseiner Beteiligung habe vereiteln wollen. Damit hat sie\naber nur ihre feste Überzeugung ausdrücken und nicht sagen wollen, daß sein Verhalten denkgesetzlich keine andere Erklärung finden könne. Denn sie hat sich mit seiner\nEinlassung, auseinandergesetzt, angesichts der Menschenmenge nicht mehr den Mut gehabt zu haben, sich zu melden,\nund bezeichnet äies nach ihrer Überzeugung als bloße\nSchutzbehauptung.\n\n2, Auch die Ausführungen, mit denen die Strafikamner\ndie Annahme eines besonders schweren Falles (§ 142 Abs. 3\nStGB) begründet, sind fehlerfrei. Sie hat ihre Überzeugung, der Angeklagte sei \"zielstrebig darum bemüht geviesen, als Täter nicht entlarvt zu werden\", einwandfrci aus\nseinem gesamten vertuschenden Verhalten gewonnen. Es enthält keinen Rechtsfehler, wenn sie sich nicht besonders\nmit seiner Einlassung auseinandergesetzt hat, er habe sich\nerst nach vier Tagen gemeldet, weil er kopflos geworden\nsei. Denn er hat sich,.dem Urteil zufolge, dazu überhaupt\nerst entschlossen, nachdem die Polizei seinen beschädigten Kraftwagen versteckt aufgefunden hatte. Unter derartigen Umständen konnte die Strafkammer sein Verhalten dahin beurteilen, daß er \"zielstretig\" und nicht kopflos\ngehandelt habe. Die entgegenstehenden Ausführungen der\nRevision finden in den Urteilsfeststellungen keine Stütze:\n\nIr\n\n- 10 -\n\n3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\nDie verhängte Strafe liegt nur wenig über der gesetzlichen Mindeststrafe. Deshalb und im Hinblick auf\ndie Ausführungen, die das Landgericht kurz vorher zum\nbesonders schweren Fall macht, genügen die Strafzumessungserwägungen den rechtlichen Anforderungen.\n\nDas gilt auch für die Begründung, mit welcher lie\nStrafkamnmer Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie\nlegt eingehend dar, warum die Persönlichkeit des Angcklagten, insbesondere sein Verhalten in den Tagen nach\ndem Unfall, dazu nötige, einen besonders schweren Fall\nder Unfallflucht anzunehmen und führt bei der Strafzumessung aus, es müsse \"bei dem mangelnden Pflichtgefünl,\nder Gleichgültigkeit und der Charakterlosigkeit des Angeklagten\" eine‘ empfindliche und zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt werden.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war auch diese\nRevision zu verwerfen.\n\nJagusch Krumme Flitner\nMai Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-19/4-str-509-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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