{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-19_4_StR_267_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-19","aktenzeichen":"4 StR 267/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gachschlugewerk: ja\n\nArıtliche Sammlung: Ja\n\nGastst@ v. 28. April 1930, RGBl. I 146,\n\n.r\n\nUr. 3\n\nct\n\n>\n\nm:\nEt)\nab)\n\nNe)\n\nNS\n\nKu U\n_—b\nC\\\nP-2\no’\n[@}\nEN nr\n\nvor als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat,\n\nist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des\n\nGastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, daß\n\ner sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenveranttlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GaststG) verhalten kann (Ein-\n\nnird\n\nx\nhränkung von EGHSt 4, 20).\n\nEGH, Beschl. v. 13. November 1963 - 4 StR 267/63 - AG Braunschweig\nLG Braunschweig\nOLG Braunschweig\n\nden Gastwirt Horst “ Emm cu: OEEEEED/ Harz,\ngcboren am EEE 935 in u Hüiringen,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Sterafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Yorlegungsbeschlus des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom\n19. April 1963 nach Anhörung des Generaibundesanwalts am\n15. November 19653 beschlossen:\n\nWer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet,\ndas Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und\nihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast\noffensichtlich so betrunken ist, daß er sich nach\nverständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantvortlich (§§ 16 Abs. 1 Nr. 5 GaststG) verhalten\nkann (Einschränkung von BGHSt 4, 20).\n\nI. Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen\nMitternacht kehrten bei ihm drei Gäste ein. Alle drei hatten\nschon vorher Alkohol getrunken. In der Gastwirtschaft des\nAnscklagten knobelten sie zusammen mit diesem zehn bis zwölf\nRunden Whisky aus. Gegen 5 Uhr morgens wollten sie mit einem\nPersonenkraftwagen wegfahren. Der Angeklagte erkannte, daß\nkeiner von ihnen mehr sicher fahren konnte und riet ihnen\n\n!\n\ndeshrib, sine Taxe zu nehmen. sie folgten dicsen Ratschlag\nnicht. Der Biutalikoholgehalt Petrus bei dem, der den Wagen\n\nwur\nf\nL\n\n27\n\nri\n\nBR A\nRC. AU\n\nDs\nPer\n\n[7\n\nfünrte, 2,14 %0, bei dem mitfahrenden Haiter 1,‘\n\nFa\n\n>ı/ r\nIIOYE\n\nder Tahrt kam der Wagen infolge Tahruntüchtigkeit des Fa\n\nie\n\nvon Jer Straße eb und geriet auf einen Acker, Dort überschlug\nc\n\nh. Zwei Personen wurden verletzt,\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nrverietzung verurteilt. Seine Berufung ist vom Landge-\n\nen\nrs\nGO:\n3\no\n\nricht unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt A, 2o vervworfen worden. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe als\nGastwirt das Wegfahren der Gäste mit dem fahruntüchtigen\nFahrer am Steucr verhindern müssen, indem er den Zündschlüssel\nabzog oder die Polizei herbeirief.\n\nDas Oberiandesgericht in Braunschweig möchte der Revision\ndes Angeklagten stattgeben. Es ist mit dem Oberlandesgericht\nin Karlsruhe (JZ 1960, 179) der Ansicht, an sich sei der Gast\nallein dafür verantwortlich, wenn er in \"Fahruntüchtigen ZU-\nstand einen Kraftwagen fahre. Den Gastwirt treffe die\nRechtspflicht, einen Gast an der Weiterfahrt zu hindern, nur\n\n-\n\ndann, wenn der Gast entweder zurechnungsunfähig oder wenn\n\n..\n\\\n\n‚ei ihm ein besonders hoher Grad von Fahruntüchtigkeit offen-\n\nhtlich sci. Der Wirt müsse nur dann eingreifen, wenn der\nGast infolge offensichtlich hochgradiger Trunkenheit unfähig\nsci, die verantwortliche Entscheidung darüber, ob sein Zustand das sichcore Fahren eines Kraftfahrzeuges erlaube, selber\nzu treifen.\n\nDas Oberlandesgericht in Braunschweig sieht sich an\ndieser Äntscheidung gehindert durch das Urteil des Bundesgerichtshofs EGHSt 4, 20, dem sich das Öberlandesgericht in\nDüsseldorf (VerkMitt 1960, 17) angeschlossen hat. In dem\nUrteil EGIISt 4, 20 hat der Bundesgerichtshof entschieden;\nein Gastwirt, der einem Kraftfahrer so viel Alkohol aus-\n\n- 3 -\n\ngschenko, daß üleser \"völlig fahrunfähig\" sei, müsse die\n‚zung der Fahrt verhindern, wenn ihn dies möglich sei,\n\np\n\nb\n\nt\nDas Oberliandesgericht in Braunschweig ha\n§ 121 Abs. 2 GYG dem Bundesgerichtshofs zur Ent\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht in\nBraunschweig will die Verantwortlichkeit des Gastwirts in\ncinschlägigen Fällen an engere Voraussetzungen knüpfen, als\ndies in der Begründung des Urteils BGHSt 4, 2o geschehen\nist, ohne daß es im einzelnen auf die Tragweite des in\nBGHSt A, 20 ausgesprochenen Hechisgedankens ankommt,\n\nIll. Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis beizutreten,\n\nin dem ailgemein anerkannten Rechtsgedanken, daß derjenige,\nder schuldhaft oder schuldlos durch sein Verhalten die Gefahr\ne 5 Schadens geschaffen oder mitgescheffen hat, rechtlich\npfiichtet sci, den Schaden rach Kräften abzuwenden, ist\n\nim Grundsatz festzuhalten. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß\ndies auch für jedes sozial übliche und von der Allgemeinheit\ngebilligte Verhalten zu gelten hätte. Zu den allgemein als\nsozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört das Ausschenken und der Genuß alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften. Er führt nicht selten zu körperlichen und geistigen\nBeeinträchtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit und über diese hinaus. Wäre der Gastwirt, dessen Gewerbe im Ausschenken geistiger Getränke besteht, für die\nFolgen, zu denen übermäßiger Alkoholgenuß seiner Gäste\n\nführen kann, allgemein strafrechtiich verantwortlich zu machen;\nso würde er in den meisten der Fälle auf dem Wege über die\nstrafrechtliche Garantenpflicht gleichsam zum Vormund oder\nHüter sciner Gäste bestellt. Mit Recht untersagt 8 15\n\nAbs, 1 Nr. 3 GaststG dem Gastwirt die Abgabe geistiger Getrünke aber nur an Betrunkene, worunter freiiich nicht mur\n\nsinnlose Vrunkenheit zu verstehen ist, sondern schon jeder\n\nüÜr. 1686; Brbo/Kohlhaas, : Strafreshtliche Novengesetz e Ba. I\n\nar er, Gaststättengesetz 1959,\nAnm. B III zu § 16; Michel, Das Gaststättengesetz, 4. Aufl.\n1952, Anm. IV zu § 16). Wann dieser Zustand vorliegt, mus\nVatirage bleiben. Ebenso ist gegenüber dem genehmigten\nGewerbebetrieb des Gastwirts ch die Grenze strafrechtlicher\nlitverantwortung Hebontäters. chaft) zu ziehen. Solange\nder Gastwirt verständigerweise annehmen darf, der Gast sei\nnoch fühig, sclbstverantwortlich zu handeln, braucht er sich\nin dessen Jun oder lassen in aller Regel nicht einzumischen;\njedenfalls kann ihm keine derartige strafrechtlich erhebliche\n\no\n\n&\n\n?flicht auferlegt werden, soweit aus dem Ausschenken von\nAlkohol an Gäste, auch an krafltfahrzeugführer, die ihr Fahrzeug bei sich haben, Gefahren erwachsen, nimmt sie die\nGesellschaft, was die Rechtspflichten des Gastwirts angeht,\nin erträgiichen Grenzen in Kauf. Eine Rechtsnpllicht des Gastwirts zum Eingreifen kann, solange ein Gast noch, sei es\n\nauch eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist, weder im\nSinne des Gastes liegen, noch im Interesse der Allgemeinheit,\nnoch würde sie allen Interessen des Gastwirts gerecht, die\ner als Gewerbetreibender erlaubterweise berücksichtigen darf.\nInnerhalb dieses Rahmens braucht sich der Gastwirt daher\nrechtlich auch nicht darum zu künmern, auf welche Weise der\nGast heimzukehren gedenkt. Derartige enge Aufsichtspflichten\nwürden, nähme man sie wörtlich, zahlreiche weitere Rechtsfragen aufverfen, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, Sic würden auch zu rechtlichen Weiterungen gegen\nandere Gastgeber führen können, die nicmand wünschen kann,\nsumal da dic rechtliche Grenze der Fahruntüchtigkeit von\nAutofahrern gegenwärtig bereits bei 1,5 %o Biutalkoholgehalv und danit möglicherweise noch immer zu hoch liegt. Sie\nliegt jedenfalls erheblich unterhalb derjenigen der Betrunxen-\n\nheit im Sinne des Gaststättengesetzes. Aus ähniichen krwägungen ist bisher auch die bioße Zechgemeinschaft nicht\nfür hinreichend gehalten worden, eine Pflicht zur fefahrabwendung zu begründen (BGH Nö 1954, 1047 YRS 7, 105;\nh\n7\n\n(\nYRS 13, 470; BGH 4 StR 42/58 vom 24. April 1958\n\nH\n\nHiernach entfällt eine Haftung des Gastwirts dafür, daß\nGästc, denen er Alkohol ausgeschenkt hat, einen Unfall verursachen, nicht schlechthin. Die Grenze liest da, wo die\nTrunkenheit des Gastes offensichtlich einen solchen Grad\nerreicht hat, daß er nicht mehr verantwortlich handeln\nkann. Dies trifft allerdings nickt erst dann zu, wenn der\nGast sinnlos betrunken ist, sondern schon, wenn er zurechnungsunfühig geworden, also der sichere Bereich des\n§ 51 Abs. 2 StGB überschritten ist. Der Wirt muß dies jedoch anhand äußerer Anzeichen feststellen können. In diesen\nFall muß er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Wegfahren des Gastes am Steuer eines Fahrzceugs zu verhindern, notfalls Gurch Herbeirufen der Folizei\n(BGH YRS 6, 447). Liegen im Einzelfall ganz besondere Umstände vor, 2.B., der erkennbare schlechte Gesundheitszustand\noder die ersichtlich vorhandene besondere Empfindlichkeit\ncines Gastes gegenüber den Wirkungen des Alkohols, die dem\nGastwirt die Befürchtung aufädrängen müssen, ein trotz erheblichen Alkoholgenusses an sich rechtlich noch verantwortlicher Gast werde sich einer strafrechtlichen Verfehlung\nschuldig machen, die mit auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen wäre, mag eine andere Beurteilung ausnahmsweise\ngeboten scin. Wann im cinzelnen solche ganz besonderen Unstände vorliegen können, ist Tatfrage und hier nicht zu\n\n3er Generalbundesanwalt hatte beantragt, an der Ent-\n\nscheidung BGHSt 4, 20 festzuhalten.\nKrumme\n\nFiitner\n\nBörtzler\n\nLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-19/4-str-267-63","cited_norms":[{"jurabk":"GastStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-19/4-str-267-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.829969+00:00"}}