{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-19_4_StR_105_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-19","aktenzeichen":"4 StR 105/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 032\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm KEmEEp zu: >eimEuEm.\nscboren om EEE 1916 ir Tu zur Zcit in\n\nUntersuchungshaft,\nvegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Weber\".\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Wrei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 7. Januar 1965 geündert. Der\nAngeklagte ist des Diebstahls (§ 242 StGB) schuldig.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDicbstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine\nSicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der\nAaufklürungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie\nrichtet sich gegen dic Verurteilung wegen schweren Diebstahls und den Strafausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung.\n\nDas itechtsmittel muß Erfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil\naic Sachrüge auch ohne die beantragte Ortsbesichtigung endgültig durchgreift.\n\n2. Der Angeklagte hat aus dem Schaukasten eines Uhrmachergeschäfts in Lage sechs Wecker und einige aus Golddouble gearbeitete Armbänder und Kettchen gestohlen. Den\nUrteilsfeststellungen zufolge steht der Schaukasten in dem\nzum Geschäft führenden Hausgang zwischen der Ladeneingangstür und der Außenkante des Hauses auf einem Zementsockel.\n\"Dic Leisten des Schaukastens, an dem die Scheiben be-Testigt sind, sind sowohl unten im Zementsockel als auch\noben in der Decke verankert, so daß der Schaukasten außer\nnach unten hin durch den Zementsockel von weiteren drei\nSciten vom Mauerwerk des Hauses vollständig umgeben ist,\nund zwar nach der Straßenseite hin, zum eigentlichen\nLaden (Rückseite) und nach oben hin.\" Mit dem Laden stcht\ner nicht in Verbindung, er ist nur von dem Gang her nach\n\n- 3 -\n\nÖffnen der Glasscheiben zugänglich. Außer der vorderen\nSchaukastenscheibe hat er nach der Ladentür hin vom\nSockel ab noch eine schmale Seitenscheibe, die der Anseklagte eingeschlagen hat, um die gestohlenen Gegenstände\nkKerauszunchmen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls verurteilt, weil der Schaukasten durch Leisten fest\nmit dem umgebenden Mauerwerk verbunden und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sei. Dagegen\nbestehen rechtliche Bedenken.\n\nDer erhöhte Strafschutz gegen Einbruchsdiebstahl erstreckt sich auch auf Schaukästen, wenn diese so in die\nAußenwand eines Gebäudes eingefügt sind, daß sie zu eincm\nwesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden sind. Diese\nVoraussetzung ist erfüllt, wenn der Kasten nach Art eines\nSchaufensters ganz oder überwiegend in die Umfassungsmauer\neingelassen ist, wenn er also entweder \"mit seiner ganzen\nTiefe in die Hauswand eingelassen ist, so daß die ihn zur\nAußenwelt abschließende Scheibe in einer Ebene mit der\numgebenden Mauerfläche liegt\", oder \"wenn ein Schaukasten\nmit seiner Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche\nhinausragt, zum überwiegenden Teil aber im Mauerwerk geborgen liegt\" (BGHSt 15, 134 bis 136; vgl. auch R6GSt 54,\n211). Diesc Grundsätze gelten auch, wenn ein Schaukasten\nin dieser Weise in einem für jedermann zugänglichen Hausgang angebracht ist, weil dieser Raum nicht zum Schutzpereich des Gebäudes gehört (BGH LM § 243 Abs. 1 2. 2 StGB\niir. 12).\n\nDie im Urteil festgestellte Art der Befestigung des Schaukastens in dem offenen Hausgang läßt jedoch die Schlußfolgerung nicht zu, daß der Kasten wesentlicher Bestanätcil\n\n- A -\n\ndes Gebäudes geworden ist. Nach der Schilderung der\nStrafkammer steht er in der von der Außenwand des Hauses\nund der Trennungswand zwischen Hauseingang und Laden gebildeten, nach zwei Richtungen hin offenen Nische, unten\nin einem Zcmentblock, oben in der Decke verankert. Er\n\nist auf keiner Seite in die Hauswände \"eingelassen\",\nsondern nur durch leisten mit ihnen verbunden. Nach der\nSeite zum Ladeneingang ragt er dem Urteil zufolge mit\nseiner ganzen Tiefe frei in den Hausgang hinein. Im\n\nübrigen ist er nur äußerlich an den angrenzenden Hauswänden\nbefestigt. Er genießt deshalb nicht den Schutz des Friedens\nGes Hauses wie ein zu diesem gehörender Gebäudeteil. Es\nbesteht auch kein Bedürfnis, diesen Schutz noch weiter\nauszudehnen als bisher. Der Angeklagte ist mithin nur\n\neines Diebstahls nach § 242 StGB schuldig.\n\nDa keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, var\nder Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs, 1 StPO zu ändern.\n\nDer Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden. Damit\nentfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte zur\nTatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähig var. Zvar\nverneint das Urteil allgemein, daß die Einsichtsfähigkeit\nund das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen seien, zumal das Vorliegen\neiner \"Psychopathie mit Krankheitswert!\" bei ihm abzulehnen und auch sein Alkoholgenuss am Tatabend nicht erheblich gewesen sei. Dagegen führt es bei der Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit aus, die Straftaten er-\n\n-5-\n\nklärten sich aus einer \"angeborenen Willensschwäche\". Fast\nsämtliche Handlungen habce er nach Alkoholgenuss begangen.\nDann könne er ganz offensichtlich einer Versuchung, die\n\nan ihn herantrete, nicht den nötigen Widerstand entgegensetzen. Die Tatsache, daß er während eines Zeitraums von\netwa 13 1/2 Jahren über neun Jahre im Gefängnis oder im\nZuchthaus verbracht habe, kennzeiehne am besten die bei\nihm zu Tage getretene \"ganz erhebliche Willensschwäche\",\ndie ihn immer wieder dazu treibe, Diebstähle auszuführen.\nDiese Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit erkennen,\nob das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auch das Zusammenwirken der hochgradigen Willensschväche\nmit dem nicht geringfügigen Genuß von sechs bis sieben\nGlas Bier, dessen Alkoholgehalt bisher nicht festgestellt\nworden ist, berücksichtigt hat. Zur Anwendung des § 51\nAbs, 2 StGB genügt es, wenn sich die Ausfallserscheinungen\nauf das Steuerungsvermögen des Täters beschränken und sich\nmindestens nicht ausschließen läßt, daß sie ein solches\nMaß erreicht haben, daß das Hemmungsvermögen des Täters\nbei der Ausführung des Diebstahls erheblich vermindert zewesen ist,\n\nSollte die Strafkammer nach erneuter Prüfung zur Anwendung\ndes § 51 Abs. 2 StGB kommen, so wäre sie nicht gehindert,\nden Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung gegen\nihn anzuordnen; denn auch der Verbrecher aus geringer\nWiderstandskraft kann die Allgemeinheit erheblich geführden. Dabci müßte sie aber beachten, daß bei der Strafbenessung im Rahmen der Strafschärfungsvorschrift des\n§ 20 a StGB der Gedanke schuldangemessener Strafmilderung\nnach § 51 Abs. 2 StGB nicht vernachlässigt wird (BGH IM\n§ 20 a StGB Nr. 14 a).\n\n- 6 -\n\n4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die\nZulässigkeit der Sicherungsverwahrung ist unbegründet.\n\nDer Strafrichter würde gegen § 42 e StGB verstoßen,\nwenn cr von der Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen\nder Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten im\nVerwaltungswege abschen würde, obwohl die Voraussetzungen\nfür eine solche Maßnahme nachgewiesen sind. Er ist verpflichtet, die als notwendig erkannte Sicherungsmaßnahnme\nanzuordnen und darf den Schutz der Allgemeinheit vor\nweiteren erheblichen Rechtsbrüchen des Täters nicht\neinem Verwaltungsverfahren überlassen, auf dessen Ausgang er keinen Einfluß hat. Zudem muß er sich auch die\nMöglichkeit sichern, später gegebenenfalls gemäß\n§ 42 f StGB darüber zu entscheiden, ob und wann der\nTäter in Anbetracht seiner früheren Verfehlungen und\nseiner geistigen und seelischen Entwicklung während der\nUnterbringung wieder auf freien Fuß gesetzt werden kann.\n\n- 7 -\n\nEs besteht keine Gewähr dafür, daß die dem Strafrichver\nvorgeschriebenen wesentlichen Gesichtspunkte bei der\nAufhebung der Unterbringung von den Verwaltungsbehörden\nberücksichtigt werden.\n\nJagusch Krumme Ylitner\n\nMai Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-19/4-str-105-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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