{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-10_4_StR_73_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-10","aktenzeichen":"4 StR 73/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Den im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten\nVerkehrsüberwachungstereitschaften stehen dic Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des § 415 Abs. 1 StPO\n\nZU o","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2161 034\n\nStPO § 413 Abs. 1\n\nDen im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten\nVerkehrsüberwachungstereitschaften stehen dic Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des § 415 Abs. 1 StPO\n\nZU o\n\nBGH, Beschl. v. 10. April 1963 - 4 StR 73/63 -\n\nAG Salzkotten\nOLG Hamm\n\naA StR _ 73/63\n\nBesch1uß\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Friedrich Sie aus :' GE ‚\ndort geboren am EB 915,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. April 1963 beschlossen;\n\nDen im Lande Nordrhein-\"Testfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften\nstehen die Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne\ndes 5 413 Abs. 1 StPO zu.\n\nGründe: “\n\nGegen den Angeklagten hatte das Amtsgericht eine\nStrafverfügung wegen Übertretung der §§ 3, 9 StVO erlassen, weil er innerhalb einer geschlossenen Ortschaft\nzu schnell gefahren sei. Das Verfahren war auf Grund einer\nÜbertretungsanzeige der Verkcehrsübervachungsbereitschaft\nder Landespolizeitehörde Detmold eingeleitet worden.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm meint, die in Nordrhein-Westfalen eingerichteten Verkehrsüberwachungskereitschaften seien Polizeibehörden im Sinne des § 413\nStPO. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf dagegen hält die Verkehrsüberwachungsbereitschaften\nnicht für ermächtigt, Anträge auf Erlaß einer Strafverfügung zu stellen (JMBl. NW 1962, 226). Deshalt hat das\n\nOÖberlandesgericht in Hamm die Sache gemäß § 121\nAbS. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nI. Die Vorleguns ist zulässig.\n\nFür die Entscheidung über die Revision kommt 'es\ndarauf an, ob ein dem Gesetz (§ 413 StPO) entsprechender\nAntrag einer Polizeibehörde vorliegt. Denn dieser Antrag vertritt im weiteren Verfahren den Eröffnungsteschluß, er ist daher eine von Amts wegen zu beachtende\nProzeßvoraussetzung. Zwar hat der 2, Strafsenat des\nOberlandesgerichts in Düsseldorf bereits im Sinne des\nvorlegenden Gerichts entschieden (JMBl. NY 1962, 297).\nDas steht jedoch der Vorlegung nicht entgegen, zumal\nder 1. Strafsenat des Überlandesgerichts in Düsseldorf\nauf Anfrage erklärt hat, an seiner abweichenden Auffassung festhalten zu wollen (BGHSt 14, 319).\n\nII. Der Bundesgerichtshof tritt der vom vorliegenden Gericht und dem ?, Strafisenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vertretenen Ansicht bei,\n\n1. Nach § 415 StPO können die Länder ihre Polizeibehörden ermächtigen, ihre Eruittlungsergebnrisse\nbei Übertretungen unmittelbar dem Amtsgericht zu übersenden. Diese sind dann befugt, anstelle der an sich\nzuständigen Staatsanwaltschaft den Erlaß einer Strafverfügung zu beantragen. Demgemäß hat das Land Norärhein-Westfalen durch Sesetz vom 22. März 1951 (GV Wi\n1951, 41 = 65 NY S. 568) bestimmt, daß die Polizeibehörden bei Übertretungen \"ihre Verhandlungen\" unmittelbar den Amtsgerichten übersenden können. Polizeibehörden sind nach lem Gesetz über die Organisation\nund die Zuständigkeit der Polizei im Land Norärhein-Westfalen (POG) vom 11. August 1953 (GV NY 1953, 330\n\n= GS IWW S, 148) auch die Landespolizeibehörden, also\ndie Regierungspräsidenten (8§ 5, 7 POG). Diese sind\nnach § 13 POG unter anderem zuständig \"für die überörtliche Überwachung des Straßenverkehrs auf den\nBundesautobahnen, den Bundesstraßen und auf den Landstraßen I. und II. Ordnung\". Ausgenommen sind Ortsäurchfahrten in kreisfreien Städten, bei denen die\nKreispolizeibehörden allein zuständig sind.\n\n2. Die im zu entscheidenden Fall erstattete Übertretungsanzeige der Verkehrsüberwachungsberceitschaft\nder Landespolizeikehörde in Detmold hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 413 StPO und des Landesrechts. Die Verkehrsüberwachungsbereitschaften stehen\nden Lanäespolizeibehörden gerade auch für die überörtliche Überwachung des Straßenverkehrs zur Verfügung\n(Nr. 3 des Runderlasses des norärhein-westfülischen\nInnenministers vom 24. September 1953 betr. Üterleitung der bisherigen Polizeiorganisation - MBl. WW\n1953, 1586, 1587 -, Abschnitt A I 2 des Runderlasses\nbetr. Organisation, Bezeichnung, Amtsschilder, Dienstsiegel und Schriftverkehr der Polizeibehörden vom\n24. September 1953, MBl. NW 1955, 1589). Zur Ükerwachung des Straßenverkehrs gehört auch die Befugnis,\nbei Verkehrsübertretungen gemäß § 413 StPO bei den\nAmtsgerichten den Erlaß von Strafverfügungen zu beantragen. Davon geht auch die am 24, September 1955\nvom nordrhein-westfälischen Innenminister zur Ausführung des Polizeiorganisationsgesetzes erlasscene\nVerwaltungsverordnung (VVO zum POG) aus (MBl. NW 1953,\n1573). Darin wird zu § 13 POG bestinmt, daß die \"Fertigung der Übertretungsanzeigen\", soweit es sich um\nauf Autobahnen usw. festgestellte Verstöße handelt,\n\nnur durch die motorisierten Verkehrsstreifen der Landespolizeibehörden, also nicht daneben auch durch die\nKreispolizeibehörden, zu geschehen habe, daß jedoch\n\nAnzeigen wegen Verkehrsvergehen, also nicht wegen bloßer\nÜbertretungen, an die Kreispolizeibehörden \"abzugeben\"\nseien. Diese Regelung gilt zwar nur für Verstöße auf\nAutobahnen und der Kraftwagenstraße Köln-Bonn. Jedoch\n\n1äßt diese Zuständigkeitsabgrenzung die Auffassung des\nzuständigen Landesministers klar erkennen, daß die Übertretungsanzeigen, wie bisher auf Grund des Gesetzes vom\n\n22. März 1951, von den Verkehrspolizeibeamten, gleich\n\nob von der Landes- oüer der Kreispolizei, unmittelbar\n\nan die Amtsgerichte, also nicht erst an weitere Benörden,\nNabzugeben\" seien. Dies wird bestätigt durch den Runder-\n\nlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 4. August\n1955 (MBl. NW 1955, 1513), nach welchem die Polizeisonderdienstzweige (\"Verkehrsüberwachungsdienst, Verkchrsüberwachungsbereitschaften\"), ebenso wie die Reviervorsteher bei den Kreispolizeibenörden, ihre Übertretungsanzeigen unmittelbar gemäß § 415 StPO den Amtsgerichten\nzu übersenden haben, und zwar unter Verwendung eines zugleich vorgeschriebenen, auch im vorliegenden Fall benutzten Vordrucks. Daß dieser Erlaß seit 1960 nicht mehr\nin Kraft ist, berührt die gegenwärtig zu entscheidende\nRechtsfrage nicht.\n\nDer 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf stützt seine andere Auffassung auf cine im Jahre\n1960 ergangene, inzwischen überholte vorläufige Dienstanweisung für die Führer der Verkehrsütervachungszügse.\nDanach hatten diese die ihnen vorgelegten Anzeigen einschließlich der Strafvorschläge bei Übertretungsanzeigen,\nferner Unfallvorgänge, Berichte und Meldungen nach Prüfung \"an die zuständigen Behörden abzugeben\". Mit Recht\nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, in Übereinstimmung mit dem in einem von ihm ange-\n\nführten Schreiben des nordrhein-vestfälischen Innenministers niedergelegten Standpunkt dargelegt, daß dicesc\nvorläufige Dienstanweisung mit \"zuständiger Behörde\"\nbei Übertretungsanzeigen nicht die sonst zuständigen\nPolizceidienststellen gemeint hat, sondern gerade die\n\nAmtsgerichte.\n\nDie im Lande Norärhein-YWestfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften sind daher befugt, unmittelbar bei den Amtsgerichten den Erlaß von\nStrafverfügungen zu beantragen (§ 413 StPO). Hierbei\nspielt es keine Rolle, ob sie dabei auch die Bezeichnung\n\"Der Regierungspräsident in ..:” (so zwar die VVO zu\n§ 7 POG aa0) verwendet haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Gene-\n\nralbundesanwalts.\n\nJagusch Krumme Flitner\nzugleich für den\nBundesrichter Prof-Dr. Lang-Hinrichsen,\nder sich in Urlaub\n\n‚befindet Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-10/4-str-73-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-10/4-str-73-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.672381+00:00"}}