{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-04-05_4_StR_87_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-04-05","aktenzeichen":"4 StR 87/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist ein Urteil mit der Begründung aufgehoben worden,\ndaß die zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht in\nTatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen, so wird\n\ndas Verbot der Schlechterstellung nicht dadurch verletzt, daß der Richter auf dieselbe Strafe erkennt,\n\ndie das frühere Urteil als Gesamtstrafe verhängt hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein 2 16 1 035\n\nStPO § 358 Abs. 2 ; StGB 88 177, 236, 73\n\nIst ein Urteil mit der Begründung aufgehoben worden,\ndaß die zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht in\nTatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen, so wird\n\ndas Verbot der Schlechterstellung nicht dadurch verletzt, daß der Richter auf dieselbe Strafe erkennt,\n\ndie das frühere Urteil als Gesamtstrafe verhängt hatte.\n\nBGH, Urt. v. 5. April 1963 - 4 StR 87/63 - IG Detmold -\n\n4 StR 87/63\n\nIn Namen des Vo1lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Arno X (ED u: 'ı GE ,\nKreis UGW, zeboren an EEE 925 in SEE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Entführung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Profi. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. F’itner\nals beisitzenäse Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1963 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nin Detmold vom 21. Mai 1962 wegen Entführung und außerdem\nwegen Notzucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einsatzstrafe\nfür die Notzucht hatte zwei Jahre drei Monate Zuchthaus\nbetragen, die Einzelstrafe für die Entführung ein Jahr\ndrei Monate Zuchthaus. Die türgerlichen Ehrenrechte waren\nihm auf drei Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.\n\nAuf seine erste Revision hat der Bundesgerichtshof\ndas Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verurteilt wurde. Im\nStrafausspruch ist das Urteil aufgehoben worden.\n\nDas Landgericht hat erneut auf eine Zuchthausstrafe\nvon zwei Jahren neun Honaten und auf dieselben Nebenentscheidungen erkannt.\n\n1. Die Revision meint, es verstoße gegen das Verbot der Schlechterstellung, daß das Landgericht, obwohl\nnunmehr die Strafe für Notzucht in Tateinheit mit Entführung\nzu verhängen war, der Höhe nach dieselbe Strafe festgesetzt hat wie im ersten Urteil bei Tatmehrheit.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung ist nicht verletzt.\nBei der Beurteilung, ob eine höhere Strafe als früher\nverhängt ist, sind sowohl die Strafen als auch die abgeurteilten Tatvorgänge, auf die sich die Strafen beziehen,\nmit£inander zu vergleichen. Sind in beiden Verfalren dieselben Sachverhalte abgeurteilt (dazu BGHSt 9, 324), so\nwird das Verbot der Schlechterstellung nicht verletzt,\nwenn die jetzt verhängte Strafe die frühere oder früheren\n\nnicht überschreitet. Teitergehenden Inhalt hat das Verbot der Schlechterstellung nicht. Es Kommt daher nicht\ndarauf an, ok der Tatvorgang, der im früheren Urteil\n\nals Tatmehrheit beurteilt worden ist, nunnehr als Tateinheit beurteilt wird. Der Umfang des abgeurteilten\nVorgangs wird hierdurch nicht berührt. Im vorliegenden\nFalle ist die frühere Gesamtstrafe so hoch gewesen wie\ndie jetzt verhängte Einzelstrafe. Auch die dem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge sind dieselben. Die Rüge\ngreift daher nicht durch. So hat bereits das Reichsgericht entschieden (RGSt 62, 61, 63; 67, 242; RG JE 1931,\n250? Nr. ?8). Es entspricht auch der rechtlichen Betrachtungsweise und den Rechtsgrundsätzen, auf denen die äntscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 345; 7, 86;\n12, 74 und 14, 5 beruhen.\n\n2. Auch aus sachlichrechtlichen Gründen ergeben sich\nzegen die Verhängung derselben Strafe im Ergebnis keine\nBedenken, Es ist ein anerkannter Grundsatz der Strafzumessung, daß das Gericht den Umstand, daß der Täter durch\nein und dieselbe Tat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen\nhat, kei der Strafzumessung erwägt. Ob sich dieser Verstoß jedoch rechtstechnisch als Tateinheit oder als Tatmerheit darstellt, ist für die Strafe oft von untergeordneter Bedeutung. Allerdings mag es häufig schwerer wiegen,\nwenn ein oder mehrere Strafgesetze durch mehrere seltständige Handlungen verletzt werden, als wenn dies nur\näurch eine einzige Handlung geschieht. Doch hängt dies\nvon dem festgestellten Verhalten des Täters &b, vor allen\ndavon, ob die mehreren Handlungen größere Gefährlichkeit\noder verbrecherische Energie offenbaren. Im Einzelfa)l\nkann je nach den Umständen der Tat der Unrechts- und\nSchuldgehalt bei Erfüllung mehrerer Straftatbestände\ndurch äleselbe Handlung genau so schwer wiegen, als wenn\nder Täter diese Strafgesetze durch mehrere selbständige\nHandlungen verletzt hätte.\n\n3. Die Revision macht ferner geltend, der Beweisamtrag, den „ngeklagten auf scine Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen, sei zu Unrecht abgelehnt worden.\nDer Ablehnungsbeschluß der Strafkammer lautete dahin:\n\"Der Beweisamtrag zu Ziffer 5 wird atgelehnt, weil er,\nsoweit er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB behauptet, den rechtskräftigen Schuldspruch betriff;,\nsoweit er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geltend macht, weil kein hinreichender Anhaltspunkt dafür\ngegeben ist, daß der Angeklagte wegen Bewußtseinsstörung,\nkrankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen\nGeistesschwäche in seiner Einsichts- und Ilemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei.\"\n\nSoweit der Antrag zu § 3 51 Abs. 1 StGB in Beträcht\nkam, mußte er abgelehnt werden, da der Schuldspruch\nrechtskräftig ist und die Schuldfähigkeit des Angeklagten damit feststeht.\n\nSoweit der Beweisamtrag zu § 51 Abs. 2 StGB gestellt worden war, mußte er nach den § 244 Abs. ? und\nAbs. 4 Satz 1 StPO behandelt werden, Das Landgericht\nhat allerdings im Ablehnungsbeschluß keinen der Aklehnungsgründe, die in diesen Vorschriften vorgesehen sind,\nausdrücklich angegeben. Wie im Urteil hat es aber schon\nim Beschluß ausgeführt, es bestehe kein hinreichender\n(gemeint ist: keinerlei) Anhaltspunkt für einen Zustand im Sinne des § 51 Abs, 2 StGB. äErsichtlich wollte\nes damit sagen, daß es für die Beurteilung, ob die zur\nBegründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit behaupteten Umstände Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten wecken können, genügend eigene Sachkunde\nbesitze. Angesichts der Sachlage ist das nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte in seinem Beweisamtrag\nnämlich nur geltend gemacht, ein Mensch, der im Vollkesitz seiner geistigen Kräfte sei, würde sich nicht äa-\n\n- )0—_\n\nSurch der Gefahr sofortiger Festnahme aussetzen, daß\n\ner die geschädigte Person nach der Tat zu deren Verwandten fahre oder für ihre Unterkunft Sorge trage,\n\noder sie mit anderen Personen, die zur Strafverfolgung\nbeitragen könnten, in Verbindung bringe. Daher sci\n\ndie angeblich Verletzte, die ihn als Zeugin der Straftat beschuldige, unglaubwürdig; die Vorgänge müßten\n\nsich anders abgespielt haben, nämlich so, wie er sie darstelle.\n\nOb ein derartiges, möglicherweise oder angeblich\nwenig vernünftiges Verhalten des Täters Zweifel an der\nvollen Zurechnungsfähigkeit aufkommen 13ß8t, wird ein\nGericht auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung\nhäufig aus eigener Sachkunde entscheiden können. Mit\nseinem Antrag hat der Angeklagte im Gegenteil nur unterstreichen wollen, daß er geistig gesund und unschuldig,\ndie Zeugin aber unglaubwürdig sei. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer\nden Antrag abgelehnt hat. Die Behauptung der Revision,\nder Angeklagte sei als Soldat verschüttet gewesen, ist\naus dem Beweisamtrag nicht ersichtlich. Insoweit kann\ndaher kein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegen.\n\n&£. Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die\n\nRevision zu verwerfen.,\n\nJagusch Krumme\nzugleich für den\nfrüheren Bundesrichter\nMartin, der nicht mehr\nBundesrichter ist\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-05/4-str-87-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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