{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-29_4_StR_429_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-29","aktenzeichen":"4 StR 429/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 040°\n\nWvamen des Volkes\n\n+\n3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans SB zus Cem:\nzeboren or EEE 922 in \"OBEREN zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. März 1963, an der teilgenommen haben;\n\nscnatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. März 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nN ev\n\n1. Das Urteil muß wegen Verletzung des § 338 Nr, 3 StPO\n£gchoben werden.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, daß Landrichtsdircktor Dr. Ay ED >:i acm angefochtenen\nscil als Yorsitzender mitgewirkt hat, obwohl er ihn wegen\nsorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Er meint, seine\nlchnungsgesuchce seien zu Unrecht als unbegründet verworfen\nrden. Dicse Rüge greift durch.\n\nDer Angeklagte, der sich seit dem io. März 1961 in Unter-\n‚chungshaft befindet, hat in der Hauptverhandlung drei Abhnurgsgesuche gegen den Vorsitzenden gerichtet, Zur Begründung\nr Ablehnung hat er vor allem geltend gemacht, die Bearbeitung\niner Strafsache habe übermäßig lange gedauert, das Verfahren\ni innerhalb von 6 Monaten nicht wesentlich gefördert worden,\nnige seiner Anträge scien ohne hinreichende Gründe erst nach\nclen Monaten bearbeitet worden»\n\nFür dic Beurtcilung der Verfahrensrüge sind folgende Vorrge von Bedeutung:\n\nit Schreiben vom 23. Mai 1961 hatte der Angeklagte auf\n\ne inn am 19. Mai 1961 mit einer Erklärungsfrist von einer\nche zugestellte Anklageschrift hin beantragt, eine Vorunterchung einzulciten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen\n‚ix den Haftbefchl aufzuheben oder auszusetzen, mindestens\ncr cinc mündliche Verhandlung über die Haftfortdauer\n. 114 d StPO) anzuberaumen, -Dieses irrtümlich an die VI. Strafrner gerichtete Schriftstück ging bei der zuständigen V. Strafzner crst am 29. Mai 1961 ein. Deren Vorsitzenden, Landgerichts-\n\nroktor Dr. Ne ED: 12: es schon am 26. Mai 1961\n\nrgelegen, wie aus seinen Aktenvermerk vom 8. Juni 1961 her-\n\n-3-\n\nvorgeht. Am 26. Mai 1961, noch vor Ablauf der Erirlärungsfrist,\n\nBud\n\nıa% die Strafkarmer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen\nund einen ncuen Haftbefchl erlassen. Im Termin zur Verkündung\n@icses Haftbefehls, am 31. Mai 1961, beantragte der Anscklagte,\nrachden ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgeteilt worden\n\"ar, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder ihn gemäß § 201 StPO bestimmten Erklärungsfrist und wiederholte seinen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung unter Hin-\n\n-\n\nweis auf dic Eirgabe vom 25. Mai 1961.\n\nSoglcich nach Zingang der Stellungnahne der Staatsanwaltschaft,\nspätestens am 8. Juni 1961, hätte die Strafkammer über das\nWiedereinsctzurgsgesuch und den Antrag auf Anberaumung einer\nmündlichen Verhardiung über den Haftbefehl entscheiden müssen,\nvwcil kcire weiteren Ermittlungen mchr notwendig waren und im\n§ 114 d StPO die Durchführung der mündlichen Verhandlung\nbirnen einer Woche nach Eingang des Antrags vorgeschrieben ist.\nDer Vorsitzende wies den Angeklagten jedoch nur darauf hin,\ndaß cr schon cinen Wahlverteidiger bestellt habe, Über das\n‚icdereinsctzurgsgesuch wurde auch weiterhin nicht entschicden,\nobwohl der Angcklagte in den Eingaben vom 14. und 21. Juni,\n\n18. urd 22. Juli, 8. und 26. August und 25. September 1961 an\ndie Erledigung seiner Anträge vom 23. Mai 1961 erinnerte und\nwiederholt besonders auf die Dringlichkeit seines Antrags auf\n\"mündlichen Haftprüfungstermin\" aus den in seiner Eingabe vom\n25. Kai 1961 mitgeteilten familiären Gründen hinvies. Auch der\nSlichtverteidiger hat am 28. Juni 1961 und 25. September 1961\nbeentragt, mündliche Verhandlung über dic Haftfortdauer anzuteraunen. Bach den Zingang der Nachtragsanklage wurde von dem\nVorsitzenden der Ferienstrafkammer dem Angeklagten mit Schreiben\nvon 17. August 1961 lediglich mitgeteilt, daß eine mündliche\nYerhardlurg in Haftprüflungsverfahren nur vor der Eröffnung des\n\n3\n\nke\n\nEauptverfoehrers zulässig sci. Dice gleiche, nach dem bisherigen\nverfaehrensverlauf rechtlich zumindest anfechtbarc Belehrung hat\nihn die Strafkarmer unter dem Vorsitz von Landgerichtsdircktor\n\n#4\n\n[2\n\n. —\n\nDr ee EB ir ach Boschius vom 25. Septenber 196i\nertsilt, durch den sie die Haftfortdauer nach § 1i5 a StPO anretc, Durch das Oberlandesgericht in Hamn ist in dem Beschiuß\n7. Oktober 1961 auf die unerledigten Anträge des Angeklagten\nvorı 23. und 51. Mai 1961 hingewiesen worden. Jedoch erst am\n\n2ij. iovember 1961, nach Bearbeitung anderer Anträge, hat die\ntreikomner den Angeklagten \\Wicdereinsetzung in den vorigen\nStand bewilligt, aber den Antrag auf Voruntersuchung zugleich\nabgelehnt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung über den Haftbefchl biich weiterhin unerlcdigt. Der Beschluß der Strafkammer\nvom 21. November 1961 enthielt zudem eine unrichtige Angabe des\nAufenthaltsortes des Angeklagten, die dazu führte, daß dcr\nAngexlagte den Beschluß erst am 19. Dezember 1961 in der Haftanstalt in Dortmund ausgehändigt erhielt, obwohl er dort die\ngenze Zeit mit Ausnehne eines einzigen Tages in Haft war. Über\nden Antrag zuf Anberaumung einer mündlichen Verhandiung über\n\nden Haftbefchl (§ 114 d StPO) ist erst Anfang Februar 1962 entschicden worden, nachdem das Oberlandesgericht in seinem Beschluß von 22. Dezember 1961 auf äie Haftbeschwerde des Angcexiegten hin hervorgehoben hatte, es müsse nun in kürzester\n\n!risy Hauptverherälungsternin anberaunt, niindestens aber geprüft\nscrden, ob noch Fluchtgefahr bestehe. Für die Entscheidung über\ndic Amoales ( des Angeklagten var dic V. Strafkamnmer unter Mitwirkung dcs jetzt abgelchnten Vorsitzenden zuständig.\n\nBe\n(s)\nBo\n—\n\n{nn\n\n3\n\n-.\n\n8\n\nBei dieser Sachlage konnte der nicht auf freiem Fuße befindliche Argcklagte - auf welchen Gründen die geschilderten\nverlahrensvorgänge auch immer beruhen mochten - bei verständiger Würdigurg der ihm bekannten Umstände zu der Auffassung\nkornen, der zur Verfahrensleitung berufene Strafkammervorsitzende\nsci ihn gegerüber nicht unbefangen, das werde sich möglicherweise\nbei der Eeurtcilung der Anklagevorwürfe auswirken. Die Ablehnung\ndes Yorsitsenrden wegen Besorgnis der Befangenheit ist mithin zu\nünrecht für unbegründet erklärt worden. Das Urteil muß deshalb\n\neus dem unbedirgten Revisionsgrunde des § 338 lir. 3 St?O aufgehoben\nde\n\n+3\n\nso\n\n-5-\n\nDer Scnat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nGebrauch gemacht und die Sache zu neucr Verhandlung an das\nTlanrdgericht in Hagen verwiesen.\n\n2. Dice Strafkammer wird Gelegenheit haben, wiederum zu\nprüfen, ob es im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten\nzu scincem Besuch in dcm Nachtlokal \"la dolce vita\" nicht doch\nangebracht ist, dic Vorgänge vollständig aufzuklären und durch\ncinen Schriftsachverständigen untersuchen zu lassen, ob der\nAngeklagte dic beiden Schecks von 9. Februar 1961 über 500 DM\nund 100 DI sclbst ausgefüllt und unterschrieben hat.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Bundesrichter Börtzler ist\nbeurlaubt, ortsabwesend und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-29/4-str-429-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114d","ref_norm":"114d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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