{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-26_4_StR_325_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-09-06","aktenzeichen":"4 StR 325/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Führen cines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt die Bestrafung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher für sich allein nicht. Gefährlich (§ 20 a) ist\nein solcher Hengtäter nur, wenn nach allen Unständen zu\nbefürchten ist, daß er durch weitere vorsätzliche, mit\n\ndem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere\neder deren Vermögen verletzen oder gefährden werde (Ab- ,\nweichung von BGHSt 17, 213).","text_plain":"Nachschlageverk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2165 054\nStGB § 20 a Abs. 2; StVG § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n\nDas Führen cines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt die Bestrafung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher für sich allein nicht. Gefährlich (§ 20 a) ist\nein solcher Hengtäter nur, wenn nach allen Unständen zu\nbefürchten ist, daß er durch weitere vorsätzliche, mit\n\ndem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere\neder deren Vermögen verletzen oder gefährden werde (Ab- ,\nweichung von BGHSt 17, 213).\n\nBGH, Urt. v. 6. September 1963 - 4 StR 325/63 - LG Braunschiweig\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Radiomechaniker Erich I EEE ; onne festen\nVohnsitz, geboren am EEE 1929 in vB zur Zeit\n\nin der Untersuchungsanstalt Be\n\nwegen Fahrens ohne Führerschein\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Septenber 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatsprüsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 26. März 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverviesen.\n\nVon Rechts vregen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldichstahls und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1\nNr. 1 StVG) in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 23,\n\n25 Abs. 1 StVG, 88 1, 5 KfzHaftpflVG, mit Übertretung des\n§ 2 a StVO i.V.m. § 21 StVG und der §§ 31, 36, 56 StVZO\ni.V.enm. § 21 StVG zur Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Nonaten Zuchthaus verurteilt und angeordnet, daß ihm auf Lebenszcit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n§ 338 Ur. 3 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-\n\nmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zu Unrecht\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat den Vorsitzenden der Strafkammer\nwegen Besorgnis der Befangenheit rechtzeitig abgelehnt,\nweil dieser zu ihm cinige Monate vorher in einer anderen\nStrafsachce gesagt habe: \"Das kenne ich schon bei den Gewohnhcitsbetrügern; die versuchen sich immer herauszureden\". In jenem Verfahren war der Beschwerdeführer wegen\nBetruges im Rückfall angeklagt gewesen, dann jedoch freigesprochen worden. Das Ablehnungsgsesuch hat das Landgericht als unbegründet verworfen und ausgeführt: Es sei\nwehrscheinlich, daß der Vorsitzende die behauptete Äußerung\ndamals getan habe, Dennoch könne der Angeklagte an dessen\nUnbefangenhceit im jetzigen Verfahren nicht ernstlich zwei-Ten. Denn dicses Verfahren stche mit der früheren Sache\nnicht in Verbindung. Dice beanstandete Äußerung sei ganz\nallgemcin gehalten gewesen. Sic habe \"einen sachlichen\nund nicht willkürlichen Vorhalt\" enthalten, zumal der\n\nAngeklagte mehrfach wegen Betruges und Rückfallbetruges\nverurteilt worden sci,\n\nDiese Entscheidung verletzt § 24 Abs, 2 StPO. Zwar\nfordert sachgerechte Verhandlungsführung oft, daß der Richter den Angeklagten auf gegen ihn sprechende Umstände hinweist. Der Richter darf ihm daher, ohne sich begründeter °\nAblehnung auszusetzen, Vorhaltungen machen, die sachlich\ngeboten und nach Lage des Falles angemessen sind (BGH NV\n1952, 152 Kr. 25). Vorhalte, wenn sie hier angebracht erschienen, wären zulässig gewesen, die auf Beweismittel\noder bishcrige Ermittlungsergebnisse, soweit solche vorlagen, hingewiesen hätten. Bei alledem muß der Vorsitzende\njedoch auch den Schein der Voreingenommenheit meiden\n(ECHSt 4, 264, 268). Dieses Rechtsgebot hatte er bei der\nbeanstandeten Äußerung unbeachtet gelassen. Ihr zufolge\nkonnte der Angeklagte damals mit Grund annehmen, der Vorsitzende sche ihn von vornherein als \"Gewohnheitsbetrüger\"\nan, der sich nur herausreden wolle (vgl. BGH IM Nr. 4 zu\n§ 24 StPO). So wie der Vorsitzende sich damals geäußert\nhatte, durfte der Angeklagte die Besorgnis hegen, der\nRichter sei ihn gegenüber voreingenommen. Daran ändert\nauch der spätere Freispruch nichts.\n\nDie Besorgnis der Befangenheit kann auch aus Vorgängen hergeleitet werden, die vor der Befassung des Richters\nmit der Sache liegen, in der er abgelehnt wird (RGSt 61, 67).\nDazu können insbesondere Äußerungen gehören, die er früher\nin anderer Sache, zumal desselben Angeklagten, getan hat.\nFreilich kann er nicht schon wegen cines dem Gesetz entsprechenden, sachlichen Verhaltens in einem früheren Verfehren abgelchnt werden (BGH JR 1957, 68). Hier aber var\ndie Äußerung des Vorsitzenden nicht sachlich geblieben.\nDer Angeklagte hatte von seinen Standpunkt aus befürchten können, der Vorsitzende, der schon in jener früheren\n\n7\n\nSache von vornherein nichts auf die Einlassung des Angeklagten zu geben schien, könne auch in dieser Sache voreingenonnen scin. Zwar bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem damaligen Betrugsverfahren und dem jetzigen Verfahren. Der Angeklagte hatte jedoch auch jetzt\neinige der ihm im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten\nTaten bestritten. Er konnte daher vernünftigerweise befürchten, der Vorsitzende werde auch dieses Mal seine Einlassung von vornhercin als den einem \"Gewohnheitsbetrüger\"\nnun cinmal eigenen bloßen Versuch anschen, sich herauszureden. Ob der Vorsitzende im vorliegenden Verfahren wirklich befangen war, ist nicht entscheidend.\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch daher zu\nUnrecht vervoorfen; der Vorsitzende hätte in der Hauptverhandlung nicht mitwirken dürfen (§ 3538 Nr, 3 StPO).\n\nII. Das Urteil muß aber auch auf die Sachrüge hin\naufgchoben werden.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet rechtlichen Bedenken,\nsoweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen die §§ 1,\n5 KfzHaftpf1VG verurteilt worden ist. Hierzu heißt es im.\nUrteil: \"Der Angeklagte zahlte die im Januar 1962 fällig\ngevresenc Haftpflichtversicherungsprämie nicht mehr, so\ndaß scit dem 5. Januar 1962 ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht mchr bestand\". Diese Ausführungen lassen\nnicht erkennen, ob geprüft worden ist, daß der Versicherungsschutz nicht ohnc weiteres erlischt, wenn dic Prämie\nnicht bezahlt wird; auch wird der Versicherer in aller\nRegel dadurch allein noch nicht von seiner Verpflichtung\nsur Leistung frci (§ 39 VVG). Insbesondere läßt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer berücksichtigt hat,\naaß der Versicherungsschutz durch § 158 c YVG zugunsten\netwaiger Verkehrsopfer zeitlich erweitert sein konnte\n(BCNSt 12, 392).\n\n2, Auch der Strafausspruch kann, soweit der Angeklazte als gefährlicher Gevriohnhceitsverbrecher verurteilt worden ist, nicht bestchen blciben.\n\na) Gemäß § 20 a StGB muß sich der Hang des Täters\ndarauf beziehen, die Rechtsordnung immer wicder in der\nWeise zu verletzen, wie bestimmte gesetzliche Vorschriften das als strafbar umschreiben. Nun richtet sich aber\ndic Strafdrohung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG offensichtlich nicht gegen den gleichsam \"leidenschaftlichen Hang\"\nzum Autofahren, von dem das Landgericht spricht, und\nnicht gegen das bloße Führen von Kraftfahrzeugen aus\nsolchem Hang heraus, Sie richtet sich vielmchr gegen das\nFühren von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis. Die Strafvorschrift kann das Tatunrecht nicht im passionicrten\nAutofahren schen, sondern mur darin, daß der Kraftfahrzcugführer das Gebot äües § 2 StVG verletzt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, wenn er ein Kraftfahrzeug führen\nwill (dazu Schwarz/Drcher, StGB 25. Aufl. § 20 a Anm. 2B b\nund Hellmer NW 1962, 2042). Nur darin kann sein Vergehensunrecht licgen. Der Hang des Täters muß sich auf das scsente Tatunrcecht beziehen, Er muß bei § 24 Abs. 1 Hr. 1\nStVG nementlich auch sein Wissen darun, daß er ohne Fahrerlaubnis fährt, umfassen.\n\nVon diesen Rechtsgrunädsätzen ist offenbar auch die\nStrafkammer ausgegangen. Zwar führt sie hinsichtlich des\nHanges des Angeklagten lediglich aus, er sei ein \"Autonarr\", der leidenschaftlich gerne Kraftfahrzeuge führe.\nAus dem Zusammenhang läßt sich aber entnehmen, daß das\nLandgericht damit zugleich feststellen wollte, der Angeklagte sei auf Grund dieses Hanges ständig in den Bevußtscin gefahren, keine Fahrerlaubnis zu besitzen. Das Landgericht hat nämlich als die drei vorsätzlichen Taten, die\nden Angeklagten gemäß § 20 a Abs. 2 StGB als Gewohnheits-\n\nBF;\n\nverbrecher kennzeichnen sollen, seine früheren Vergehen\ngegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG angeschen, deretwegen er\nschon Tünfmal verurtcilt worden sei. Es muß sich also\n\nim Klaren darüber gevcsen sein, daß der Angeklagte ständig wissentlich ohnc Fahrerlaubnis gefahren war.\n\nb) Durchgreifende Rechtsbedenken bestehen jedoch\ngegen dic Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie\nihre Überzeugung begründet hat, der Angeklagte sei ein\ngeführlicher Gevwohnheitsverbrecher.\n\nEin Hangtöäter ist geführlich, wenn die bestimmte\nVahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft durch\nweitere, scinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfricden erheblich störcn vrerdc. Sowohl bci den begangenen\nwie bci den befürchteten Straftaten muß es sich um solche\nvon erheblicher Schwere handeln, Straftaten, die im Grunde nur Belästigungen der Allgemeinheit enthalten, reichen\nnicht aus (BGHSt 1, 95, 101). Insbesondere 'reicht die Befürchtung, der Täter werde auch künftig, wie bisher scinen\nHange nachgebend, ohne Fahrerlaubnis fahren (§ 24 Abs. 1\nNr. 1 oder Nr. 2 StVG), für sich allein nicht aus, ihn\nals geführlichen Gewohnheitsverbrecher zu kennzeichnen.\nZwar bedroht das Gesctz die an sich mehr formalen Zuwiderhandlungen gegen \" 24 StVG (BGH NJW/ 1960, 2299) mit Strafe auch bis zu zwei Monaten Gefüngnis. Offenbar nimmt der\nGesetzgeber an, daß derjenige, der keine Fahrerlaubnis\nbesitzt, in der Regel ein Kraftfahrzeug nicht sicher Zühren könno (BGHSt 17, 213, 214). Die daraus möglicherweise\nerwachsenden abstrakten Gefahren genügen aber nicht, um die\nzur Anwendung des § 20 a StGB erforderliche konkrete Gefährlichkeit cincs bestimmten Täters darzutun, dessen Fahrveisc womöglich, wie die. Erfahrung lehrt, nicht einmal\ninner zu beanstanden scin muß. Daß vom bloßen Fahren ohne\nVahrerlaubnis nicht stets schon die erhebliche Gefahr für\n\nwesentliche Rechtsgüter, die § 20 a StGB im Auge hat, ausgeht, zeigt dic mäßige Strafärchung des § 24 StVG,\n\nDie Befürchtung, der Täter werde auch künftig gegen\n% 24 StVG verstoßen, kann ihn, von den zu II 2 a erörterten\nScdenken abgeschen, nur dann zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. stenpeln, wern diese künftige Hangtat außerdem\nbefürchten läßt, daß er durch weiterc Straftaten im Zusanmnenhang mit neucrlichen Verstößen gegen § 24 StVG scine Mitmenschen oder deren Vermögen verletzen oder erheblich gscfährden werde (EGHSt 17, 214). Dicse weiteren zu befürchtenden\ngeführlichen Taten müssen nicht ebenfalls Hang- und Symptentaten, sie müssen aber mit diesem Hang zusammenhüngende vorsäwsliche Verbrechen oder Vergehen von erheblicher Schwere\nsein (EGHSt 1, 101), etwa Vergehen gegen die §§ 515 a Abs, 1\nÜür, 4, 211, 212, 225, 142 StGB. Bestchen keine verwertbaren\nAnzeichen für derartige Befürchtungen, so rechtfertigt\nauch häufiges Pahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1\nund Nr. 2 StVG) die Bestrafung als gefährlicher Gewohnhcitsverbrecher nicht. Dies kommt erst recht nicht in Betracht,\nwenn der Täter nur deshalb wiederholt gegen § 24 Abs. 1\nir. 1 StVG verstößt, weil er, obwohl ihm eine Fahrerlaubnis\nerteilt ist, nur den Führerschein nicht vorweisen kann\n(BCHSt 6, 364, 367).\n\nSoveit sich aus der Entscheidung BGHSt 17, 2153 etwas andäcres ergibt, vird an ihr nach nochmaliger Prüfung nicht fcest-\n\ngehalten.\n\nIII. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, erneut zu\nprüfen, ob die Verjährungsfristen insoweit, als der Angeklagte wegen Übertretungen verurteilt worden ist, jeweils\nrechtzeitig durch richterliche Handlungen \"wegen der begangenen Tat!\" (§ 68 StGB) unterbrochen worden sind.\n\nEs erschien angemessen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Dr, Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-06/4-str-325-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-06/4-str-325-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:36.266991+00:00"}}