{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-14_4_StR_212_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-14","aktenzeichen":"4 StR 212/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Sun212/62 2161 079 Eh\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nen Hüttenarbeiter Stanislaw C ip =:\nOD. <etorer ar ED 1922 ir DO /\n\nPolen, zur Zeit in Untersuchungshafit,\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1%. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts in Dortmund vom 14. März 1963 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der\nBiutschande, jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit einer\nAtchängigen und Unzucht mit einem Kinde, begangen an\nseiner Tochter Stanislawa und seiner Stieftochter\nChristine, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\n\nverurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\ni. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts\nist nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschrienenen Frist begründet worden und daher unzulässig.\n\nii, Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils»\n\n1. Den Urteilsfeststellungen zufolge führte der\nAngeklagte mit seiner am 29. Dezember 1945 geborenen\nStieftochter Christine erstmals im Jahre 1955 den üGeschlechtsverkehr aus. Daraus hat sich, wie das Landgericht weiter feststellt, ein Verhältnis mit Christine\nergeben, in dessen Rahmen er \"mit großer Hüufigkeit\"\nden Beischlaf vollzogen habe, \"ohne daß die Einzelfälle\nzahlenmäßig bestimmt werden konnten\". Dieses Verhältnis\nhabe der Angeklagte \"in gleichbleibender Intensität über\nsechs Jahre hinweg\" fortgesetzt.\n\nNach Rückkehr von einem Besuch in Polen im September 1960 sei es dem Angeklagten gelungen, auch nit\nseiner leiblichen Tochter Stanislawa, die am m»\n1947 geboren ist, \"in zahlreichen Fällen über einen\nlängeren Zeitraum hinweg zum Geschlechtsverkehr zu kon-\n\nnen\", Nähere Angaben über den Beginn, das Ende und\ndie für crwiesen erachtete Minrdestzahl der unzüchti-\n\ngen Handlungen enthält das Urteil nicht.\n\n2. AUS diesen Feststellungen geht nicht klar\nhervor, ok sich das Jandgericht eine bestimmte Jberzeugung davon verschafft hat, in welchem Mindestumfang\nsicn der Angeklagte gegenüber jedem der beiden Kinder\n\nschuldig gemacht hat.\n\na) Die \"gleichbleitende Intensität\", mit welcher\näcer Angeklagte das sittenwidrige Verhälnis mit Christine\nfortgesetzt hat, besagt nach dem Urteilszusammenhang\nnur, daß die späteren Verfehlungen ihrer Art nach nicht\nleichter waren als die erste. ‘as das Landgericht unter\nder \"großen Häufigkeit\" der Einzelfälle versteht, in\nGenen der Angexlagte innerhalb von sechs Jahren den deischlaf mit Christine ausgeführt hat, ist nicht genügend\ndeutlich erkennbar Der Umfang der Schuld hängt aber wesentlich davon ab, ob der Angeklagte - was freilich\nschon allein einen sehr schweren Vorwurf begründet -\nnur etwa jedesmal dann, wenn ihm mit seiner Ehefrau\nein Geschlechtsverkehr nicht möglich war, mit seiner\nStieftochter verkehrt, oder ob er das Kind auch sonst\nhäufig oder gar regelmäßig mißbraucht hat. Täßt sich\nbei einer fortgesetzten Handlung die Zahl der Einzelfälle nicht aufklären, so wird der Tatrichter jedenfalls in der Regel die nach seiner Überzeugung erwiesene\n“indestzahl der Verfehlungen feststellen müssen. Kommt\nes im Rahmen längerer geschlechtlicher Beziehungen\nwiederholt zu unzüchtigen Handlungen bestimmter Art,\nso zum Geschlechtsverkehr, so wird es ausreichen unüs-\n\nsen, wenn der Tatrichter scine Überzeugung davon dartut,\n„ie oft der Täter im Durchschnitt in kleineren Zeitatschnitten (wöchentlich, monatlich) diese Handlungen vorgenommen hat, oder wenn er auf andere geeignete Weise\nüen [Lür erviesen ernchteten Mindestunfang des schulähaften Verhaltens des Täters näher verdeutlicht, Das ist\n\nkisher nicht hinreichend geschehen.\n\nb) In verstärktem Maße treffen diese rechtlichen\nBedenken für die Art zu, in der sich das Landgericht über\nGas stralcare Verhältnis des Angeklagten mit seiner Tochter\nStenislava ausspricht. Es bedarf insbesondere auch einer\nAngabe darüber, wie lange dieses Verhältnis des Angeklagten\nmit Stanislawa nach der Überzeugung des Landgerichts rindestens geäauert hat.\n\n3. Im Falle Stanislawa liegt ein sachlichrechtlicher\nEangel auch äarin, daß den Urteilsfeststellungen nicht\nentnommen werden kann, ob der Angeklagte die strafparen\nBeziehungen zu seiner Tochter noch im Jahre 1960 oder\nerst Anfang 1961 aufgenommen hat. Die Urteilsfeststeilungen lassen die Möglichkeit offen, daß die strafbaren Vorfälle mit Stanislawa erst nach dem 25. März 1961 kegonnen\nhaben, zu einem Zeitpunkt also, in dem das Kind bereits\n14 Jahre alt war. In diesem Falle hätte sich der Angeklagte nicht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.\n\n4, In der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht die in der Entscheiäuns BGHSt 10, 35 erörterten\nGrundsätze berücksichtigen müssen. Da der Angeklagte die\nihn vorgeworfenen Straftaten bestritten hat, hatte er tis-\n\nher keinen Anlaß,\n\nseins zu Außern.\n\nsich zur Trage seines\n\nLang-Hinrichsen\nBörtzler\n\nUnrechtspewußt-\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-14/4-str-212-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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