{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-11_4_StR_391_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-11","aktenzeichen":"4 StR 391/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sur rn fr\n\neu DW: zcborer em\n\n1) die Kauffrau A M : GE\n\n192 :9 ın N\n2) den Kaufmann Wilhelm\n\n>, den kaufmännischen Angestellten Paul Br Aus\nDEE, <=uoren am in\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung vom\nber 1963, an der teilgenommen haben:\n\nisident Dr. Jagusch\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nSundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ie\n\ns Yerireter dir Bundesanwaltschaft,\n\nlad,\nfe\nie\na\n5\n5\noO\n73\nPe\n2\ne\nB\ncr\n“\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Bu una 3\nwird das Urteil des Landgerichts in ässen vom 11. März 1963\nmit den Vestotellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden sind, Auch die gegen Burghard verhängte Gesamtstrafie wirä aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht in Dortmund zurückverviesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Bu ;ird\nvervorfon.\n\nII, Die Revision der Angeklagten Ingeborg ip sesen die\n\nEinziehung von einhundextfünfzehn Zchnmark-Goldmünzen wird\nvervorfoen.\nDie Anzcklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen\n\n-r\n\nvon Rechts wegen\n\nvwruıunde oe\n\nun an rn m nn mn rn\n\n)2s Landgericht hat die Angeklagten Bu ..c Sri\n\ni\nwesen fortgescetzten Betruges, Burghara außerdem wegen Be-\n\n7\n\ntruges in zwei Fällen, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Beide\nAngcklagten hahen den Urteilsfeststeliungen zufolge nachge-\n\nprägte deutsche Goldmünzen mit dem Bildnis Kaiser Wilhelms I].\nund den Jahreszahlen 187% und i875 an Banken und andere Geldnstitute verkauft oder zum Kauf angeboten, ohne sie darauf\nhinzuweisen, daß es sich nicht um echte, d.h- in Umlauf gevresene Münzen handele. Bu hat sich von seinen Auftraggebern außerdem insgesamt 5 Boo DM zum Rückerwerk der Gold-\n\nnünzen geben lassen, ihnen die zurückgekeuften Goldstücke\naber ontigegzen seinen Versprechen nicht abgeliefer 115 beschlagnahmte Goldstücke hat die Strafkammer nach ‘ 40 StGB\n\neingezogen»\n\n[6%]\n\nEB rn: Er Haben gegen ihre Verurteilung, die\nEhefrau Ingeborg WB nat gegen die Einziehung Revision\neingelegt.\n\nI. Das Rechtsmittel der Ehefrau ! ist unbegründet, Sie\nvon dem Vorwurf des Betruges freigesprochen worden. Ob\n\nan einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt\nt, gegen die nach § 4o StGB ausgesprochene Einziehung eines\n\nOO H\nHH 0\nSc\n\n[er\n[|\n\nzur Tathbegehung benutzten Gegenstandes Rechtsmittvei einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vgl. 455t+ :2/62 vom:\n\n27. Mai 1965). Der Beschwerdeführerin steht dieses Befugnis\ndeshalb nicht zu, weil sie nicht Eigentümsrin der eingezogenen\nGoldstücke ist. Wic das Urteil feststellt, hat nicht sie,\nsondern ihr Ehemann Tranz NED die Golästücke in Beirut\nbestellt. Sie sind bei den in Gelsenkirchen lebenden Aangehörisgen des Lieferers für Franz I richt für dessen Ehefrau abgegeben worden, Der Ehemann NW ha: auch sciber\n\nvor seinen Strafantritt noch den Verkauf der Münzen mit\n\nN\n\nUphucs besprochen und ihm fü\n\nen\nIns\ner}\n}\ner\n15\nF-J\nr\ner)\n>\nje}\njr\nr\n[#}\nrs\nL\nPer\nDi\n#)\n[en\nG\nHer}\nyes\nhar\nTE\n155\ncr\n\nderon Absatz anvertraut. In seinen Geschärt lies er sich\nyon scinen Bruder vertreten, Lediglich nach zuöen hin vaurde\nes wegen seiner Bestrafung auf den Namen seiner Ehefrau geführt. Sie war also auch nicht Eigentümerin dieses Geschäfts,\nzu dessen Betrieb das Goldmünzengeschäft überdies nicht gehörte. Unter diesen Umständen konnte sie dadurch, daß sic\nsich die für ihren Ehemann bestimmten Goidstücke aushändigen\n1icß, kein Eigentum an ihnen erwerben, Es kommt mitkin nicht\ndarauf an, ob ctwa der Angeklagte Br: wie das Urteil\nausführt, später dadurch Eigentümer der Goldstücke geworden\nist, daß er sie mit eigenen Mitteln von der Kreissparkasse\nzurückerworben hat.\n\nII. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Bug si nü\nzu spät erhoben worden und deshalb unzulässig. Soweit sich\nsein Rechtsmittel gegen scine Verurteilung wegen Betruges in\nzwei Fällen richtet, ist es offensichtiich unbegründet. Im\n\nübrigen muß es Erfolg haben,\n\ni. Das Landgericht hat BugD des fortgcesetzten Betruges\ngegenüber den Stellen für schuldig erachtet, denen er die\nMünzen allein oder gemeinschaftlich mit Br a1: echte\nStücke angeboten hat. In welcher Weise Bub die Täuschungshandlungen im einzeinen verübt hat, stellt das Urteil nicht\nfest, Es teilt nichts über den inhalt der Kaufverhandlungen\nBu: nit aen Banken mit und läßt nicht erkennen, ob er\nwenigstens sinngemäß erklärt hat, daß er echte, im Unlauf gewesene Goldmünzen anbiete. Es führt lediglich aus, Bu»\nhabe nach der Ablehnung seines Angebots durch das Bankhaus\nEEE : Co. seinen Auftraggebern verschwiegen, daß er versucht habe, die Nachprügungsen als echte Stücke an eine Bank\nzu verkaufen, und begnügt sich im übrigen mit der Feststellung:\ndem Angeklagten seien keine nach dem lo, April 1961 liegenden\nVerkäufe mehr nachzuveisen, bei denen er Yachprägungen als\n\n2 Ir\n\necnte Münzen aus der Kaiserzeit angeboten habe.\n\nNach dem Sestgesteilten Sachverhalt könnte der Angexlngte\ndie Nachprägungen den Banken allerdings auch durch schlüssiges\nVerhalten als echte Münzen angeboten haben. Er vußte von\nAnrfong an, daß die Münzen nachgeprägt waren, wenn sie auch\nam lo. März 1961 bei dem ersten Angebot an das Bankhaus\nTED :& Co. sämtlich Zeichen langjährigen Umlaufs trugen.\nDa Banken und sonstige Geldinstitute am Ankauf von Nachprägungen wenig interessiert sind und für sie auch weit\ngeringere Preise, lediglich nach ihrem Goidwert, gezahlt\nwerden, wird in einem uneingeschränkten Angebot eines in\ndiescm Geschäftszweig Erfahrenen an diese Stellen regelmäßig\ndie Behauptung liegen, daß die Münzen echt seien. Das gilt\nauch für dic Tälle, in denen die Banken die Münzen zunächst\nnur \"zum Inkasso nach Prüfung auf Echtheit\" angenommen\nhaben, Bug eher scin Angebot trotzdem nicht zurückgezogen hat. Das Landgericht stellt aber nicht klar, welche\nVorstellungen sich der Angeklagte von dem Inhalt seinss Angebots gemacht hat. Schon deshalb kann das Urteil insoweit\nnicht bestechen bleiben.\n\n2. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer möglicherweise nicht beachtet, daß der Angeklagte in einigen\nFällen keinen Erfolg gehabt hat, weil sich die Banken entweder\nnicht täuschen ließen, sondern die Müngen nur zum Inkasso\nnach Prüfung der Echtheit angenommen und sie später als unecht wieder zurückgegeben haben, oder weil sie den Ankauf\naus sonstigen Gründen abgelehnt haben. Nach dem Wortlaut der\nUrteilsgründe 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer schon in jedem betrügerischen Angebot vollendeten Betrug geschen hat. Das wärc rechtsirrig. \\enn auch der Schuld-\n\npruch wegen Tortgesetzten Betruges dadurch nicht berührt\n\nwürde, falls in anderen Fällen vollendeter Betrug vorliegen\n\na\n\nsollte, so wäre doch der Schuldumfang, der für dic Strafhöhe\n\n3\n\nINHan Pa _ ” m2\\ erann. . ua\n\nmalgebend ist, dadurch betroffen, Die Strafzumessungsgründe\n\n- 3 ?7 b} = Nm Beh}\n\nIussen ebenfalis nicht erkonnen, der die Siralksmmor diesen\n5\n\nUmstand berücksichtigt hat.\n\n5. Den Urteilsaustführungen ist ferner nicht mit Sicherheit\nzu entnehmen, in welchen Fällen Bug Täter oder Mittäter\nscin soil. Das Urteil erwähnt bei der rechtlichen Yürdisung\nohne Angabe der in Betracht kommenden kinzelhandlungen, Burzghard habe \"allein oder gemeinschaftlich\" mit Brodnike nachgeprägte Münzen als echte Stücke angeboten, während es an anderer\nStelle ausführt, Dr habe im Zusammenwirken mit Bun\nbei einer Vielzahl von Stellen versucht, kleine, unauffällige\nMengen abzusetzen. In anderem Zusammenhang hebt es hervor, Zr\n) habe sich auch noch nach der Rückgabe der 55 Münzen durch\ndie Deutsche Bank am 10. April 1961 weiterhin gemeinsam mit\nBEE on ::. April bemüht, die übrigen Münzen zu verkaufen,\nwährend cs andererseits feststellt, daß Du nach den\n10. April 1961 keine Verkäufe von Nachprägungen als echte\nKinzen mehr vorgenommen habe. Welche Betrugshandlungen das\nLardgericht dem Angeklagten Bu zur Last legt, ist hiernach\nnicht eindeutig festgestellt.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten BriB mu: im Ergebnis\nebenfails Erfolg haben.\n\n1. Die unter II erörterten Bedenken bestehen auch gegen die\nVerurteilung dieses Angeklagten.\n\n2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht\nhabe nicht festgestellt, daß Br der Unterschieä zwischen\nechten und nachgeprägten Münzen bekannt gewesen sei. Das Urteil stellt fest, daß der Sparkassenlceiter CB >ei dcr\nRückgabe der Münzen am 23, März 1961 auf den Hinweis Brig: :\ncie Di habe die Münzen geprüft, geantwortet hat, die\nDegussa prüfe nur den Peingeheit von Münzen, könne aber nicht\nTeutstellen, ob cs sich um Nachprägunsen oder um echte Münzen\n\nen\n\nschriftliche & Mitteilung der Kreissparkasse in u or:\n21. Härz 19361 auf den Unterschied zwischen echten Münzen und\nNachprägungen hingewiesen worden: denn in diesem Schreiben\n\n%\n\nhatte ihm die Kreissparkasse nitgeteilt, daß es sich bei den\n\nvon ihm eingereichten Goldnüngen möglicherweise um Fälschungen\noder Wachprägungen handele, die Sparkasse nehme aber an, daß\ndic Prüfung die Echtheit der Goldmünzen ergeben werde, In der\nHauptverhandlung hat der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil\nergibt, lediglich behauptet, er habe trotz der Aufklärung\ndurch verschiedene Bankinstitute den Glauben behalten, daß\n\ndie Banken Nachprägungen und echte Stücke nicht auseinander-\n\nhalten könnten und daß er tatsächlich echte Stücke angeboten\n\nZutreifend rügt die Revision jedoch, das dem Landgericht\nbei der Beweiswürdigung hinsichtlich des guten Glaubens\nBrB5 :: die üchtheit der Münzen Rechtsfehler unterlaufen\nseien. Die Strafkammer nimmt an, Br H:be nicht erst\nam 10. April 1961 auf Grund der Mitteilung der Deutschen Bank\nin re, sondern schon am 27. März i95i äurch den Sparkessenleiter OB erfahren, daß die Münzen unecht seien.\nDabei 1äßt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung offen, ob\nPr vei dieser Gelegenheit mitgeteilt worden ist, daß\nsämtliche Münzen nachgeprägt seien, oder nur, daß \"unter den\nMünzen\" Nachprägungen festgestellt seien und daraufhin der\nganze Posten zurückgegeben werde, Es stellt aber gleichwohl\nfest, daß Overmeyer dem Angeklagten am 27. März 1961 eröffnet\nna auf Grund der Prüfung in Dortmund seien \"unter den\nMünzen\" Nachprägungen festgestellt worden. Hisrnach hat die\nStrafkammer dem Wortlaut der Erklärung mn: ersichtlich kcine Bedeutung beigemessen, Sie verkennt, daß es für\ndie Überzeugungskraft des Prüfungsergebnisses von Bedeutung\nscin konnte, ob die Früfstelle nur einzelne der zum Kauf\ngcbotenen Nünzen oder alle als Nachprägungen Fesigestellt hat:\n\nraale Madirmme ren a. - Are, an - ad 2 .\nintscheidend kann dies dafür sein, ov Br :»=:: ıen\n\noder nur mi\n\nbedingtem Vorsatz gehandelt haben Könnte.\n\nNechtliche Bedenken bestehen auch &i\n\nes &\nAntwort Br5: er verde Cu ::\n\ndadurch beweisen, daß er sie bei anderen Banken abse\n\nDe\n(DB\nje}\nfo?)\nje)\n\ne Wirgizung der\ne Echtheit der Münzen\nZen Werde\nnie Strafkammer meint, diese Antwort entspreche nicht der\n\nÜberzeugung DB:, sonäiern sei nur eine Folge davon, daß\nDD sich als Lügner ertappt gesehen habe, weil er On\nEB ::i äaer Übergabe der Münzen zugesichert habe, 5\n\n3\n\n+\n\n“2\n\nie stamniO,\n\n$\n\nten aus dem Nachlass seines Vaters, Dabei übersieht sie, daß\nDEE :: cine Zusicherung gegeben hatte, sondern, wie das\nUrteil feststellt, lediglich auf Os Äußerung, die\nMünzen habe er sicher von seinem Yater übernommen, mit \"ja\"\ngeantwortet hat. Dieses Verhalten hat Di in der Hauptverhandlung damit erklärt, er habe keinen Aniaf gehebt, On\nA irkiärungen däcshin abzugeben, daß es sich’ um Münzen\n\naus holländischen Besitz/ handle, vas Bu ihn vorgespiegelt hatte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob\nCE ur cine beiläufige Bemerkung zu seinem alten Schulfreund gemacht hat, oder ob es ihm auf eine wahrheitsgemäße\nAuskunft über die Herkunft der Münzen ankam, und ob Zrose\ndies erkannt hat. Die Straikammer beachtet auch nicht, daß\nBr iie Richtigkeit des Untersuchungsergebrisses auch\nnoch am i0. April 1961 gegenüber dem Bankleiter Tee der\nDeutschen Bank in DEE bezveifeit hat.\n\nRechtlich angreifbar sind weiter die Urteilsausführungen\nzu dem Versuch des Angeklagten, Op später die Unrichtig\nkeit des Prüfungsergebnisses durch Vorlage von Quittungen\niiber den mehrfachen Ankauf von Münzen durch andere Banken,\nzum Teil sogar nach vorangegangener Früfung auf Echtheit,zu\nbeweisen. Das Landgericht führt aus, hierin könne es kein\nZeichen für den guten Glauben Br; schen, un so weniger;\n\ner machte. DB !:önn: es nicht entgangen sein, äaß diese\nÄußerung die eindeutige Verurteilung eines unkorrekten Verhaltens ontkaltc. Dabei übersieht das Landgericht, daß\nOÖverneyer möglicherweise nur zum Ausdruck bringen wollte,\n\ner habe mit der Angelegenheit nrichis mehr zu tun und wolle\ndeshalb überhaupt keine Stellung mehr nehmen. Die Strafkemmer\nhätte daher hier die gesamten Umstände, unter denen die\nspäteren Verkäufe getätigt worden sind, im einzelnen würdigen\nmüssen, un den bösen Glauben Brwws rächzuweisen.\n\nDaß Brodrike nicht nfach sämtliche Münzen einer großen\nBank zur Früfung Voreelest hat, um sich Klarheit zu verschafien, brauchte nicht unbedingt ein Zeichen seiner Bössläubigkeit zu sein. Die Strafkamnmer hat nicht festgestellt,\nob Dr dicser Gedanke überhaupt gekommen ist und ob er\nangenommen haben kann, die Abgabe der Yünzen bei mehreren\nBanken habe Untersuchungen bei verschiedenen Prüfstellen zur\nFolge, dadurch könne cin sichereres Ergebnis erzielt werden.\n\nDie Strafkammer glaubt dem Angeklagten, daß er bei dem\nAngebot der gesamten Münzen an die Kreissparkasse in DsmiEED\nam 17, März 1961 noch an die Echtheit der Münzen geglaubt\nhat, weil er sonst zu einer anderen Bank gegangen wäre, die\nihn nicht kannte. Dareus ergibt sich nach der Ansicht der\nStrafkamner auch der Beweggrund für das weitere Verhalten des\nArgcklagten. Mit dieser Erwägung läßt sich jedoch nicht vereinen, daS Bram: vice das Urteil feststellt, schon am Tage\nnach der Ablehnung des Ankaufs durch die Kreissparkasse in\nDEE icderunm 38 Münzen der Deutschen Bank in DW anzekoten hat, wo er ebenfalls Kunde war. Daß die Münzen von dieser\nSsteilc ohne Prüfung De würden, Konnte er nach den Erfahrungen bei der Krcissparkasse nicht erwerten,\n\nTran 4 art 3. aahceta” Toıymm 2 . ,ı ara\nzZ Sum unmeanmınh mer 6} tr ern 4 “ wen 4 m\n15. April versucht, Münzen ebzusetzen, weil er sic\n\nBB zusteile der vorläufiger eine erdgültige Quittung geben ließ. Ina\nä a\n\n[ee\n[®)\n3\nfee\n[9]\nh3\nz\n2m‘)\nHis\nPowi\nut\n[}\nF\n23\n[e°)\n\n$\n\nanderem Zusammenhang geht\nas Landgericht nämlich davon aus, daß diese Bank die ihr\n\nübergebenen fünf Münzen nicht angekauft hat, Das Urteil stellt\ns ausdrücklich fest, daß sich Br nur noch bis\n\nzum 11. April 1961 bemüht hat, weitere Münzen abzusetzen.\n\nüberdie\n\n72\n\nAuf die Revision dieses Angeklagten mul das Urteil, soweit\nes ihn betrifft, hiernach auch deshalb aufgehoben werden, weil\ndas Landgericht nicht alle Tatsachen, die gesignet sein\nkönnten, die tatsächliche und rechtliche Beurteilung zu beeinflussen. berücksichtigt hat (Löwe-Rosenberg, 21. Aufl.\n§ 267 Anm. 3)»\n\n3. In der neuen Yerhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit\nhaben, auch das übrige Vorbringen dieser Revision zu be-\n\n‘\n\nr\n\nrücksichtigen.\n\nUnrichtix ist allerdings die Meinung der Revision, Br\n5 [>\n\nEB -önne bei der Übergabe von Münzen zur Prüfung oder zum\nInkasso nicht vorsätzlich gehandelt haben, Falis er von der\nUnechtheit der Münzen überzeugt gewesen sein sollte, sie\naber trotzdem wiederum Banken zum Ankauf nach Prüfung übergeben hat, hat er das möglicherweise in der Meinung getan,\ndic Prüfer würden die Unechtheit nicht erkennen, ließen sich\nalso ebenfalls täuschen. In diesem Falle hätte Trip ri:\nbestimmtem Vorsatz gehandelt,\n\nEine Schädigung der Banken kann auch dann eingetreten sein;\nwenn sie Münzen unter Vorbehalt der Prüfung auf Echtheit annahmen, den Keufpreis aber sogleich auszanlten., Die Rückzahlung stellte dann nur die \\Tiedergutmachung eines schon eiri-\n\ngetretenen Schadens dar. In diesem Falle wird aber der zun\n\nvollcmdeien Betrug erforderliche Irrtum fehi\n\nmo. P en en - Pr -\nDie Aussetzung der Sirafvollstrechung zur Bewährung steht\n\nx\n\nr Einziehung der nachzeprägten Münzen nicht entgegen. %3\nnicht darauf an, cb sie in der Hand des Üäters eine\nGefehr für die Aligemeinheit bedeuten. Yielmehr ist die\nZinziehung dem Täter gehörender Gegenstände nach 9 4o StGB\neinc Wcbenstrafie. Ob diese Strafe zur Sühne der Tat erfordcrlich ist, hat der Richter nach pflichtgemäfsm lrmessen\n\nzu beurteilen.\n\\\n\nbez\nE\nfox\n4]\nN\nu”\nao\nI\noO\n\nDer Senat hat von der Befugnis des §§ 354\nGebrauch gemacht.\n\nJagusch Krumme bang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-11/4-str-391-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-11/4-str-391-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.856120+00:00"}}