{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-08_4_StR_6_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-08","aktenzeichen":"4 StR 6/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 S+tR_6/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischerlehrling Theodor VE :..::\nCD, <ort zehoren om 1346,\n\nwegen Verga ens gegen das \\Waffengesetz u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr, GEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angekiasten VORNE = ©\ndas Urteil der Großen Strafkammer (Jugendkamner tes Landlgerichts Münster bei dem Amtsgerichtin Bocholt von\n28. August 1962, soweit es dic Kostenentscheidungs kotrifft, aufgehoten.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie Jugendkammer zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvründe:\n\nr Tatzeit noch nicht I6jährige Angeklaste\n\nRD ist ebenso wie der rechtskräftig verurteilie\nMitangeklagte Fleischergeselle Kari-Heinz Ce ci::::\nVergehens gegen die $$% 14, 26 des Wafiengesetzes in Tateinheit mit Jagdwilderei (§ 292 Abs. I StGB), mit Tortgesetzter Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und mit Über-\n\ntretung des § 367 Abs. I Ziff..8 StGB schuldig befunden\nworden. Die Jugendkammer hat Vogelwiesche zu neun !lonaten\n\nBi\n\nJugendstrafe verurteilt und ihn die Verfahrenskosten\nauferlegt.\n\nSeine Revision ist nur zum Teil tegründet.,\n\nI. Die Verfahrensrüsen\n\n1. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als \"zweife!-\nhaft\", ob die Jugendkammer ordnungsmäßig besetzt war,\nund \"ob die Sitzung der Jugendkammer von 27./28. August\n1962 den geltenden Vorschriften des Gerichts sverTassungsgesetzes\" entsprochen habe.\n\nDie Rüge ist nicht oränungsmäßig erhoben. Zu einer\nVerfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Verfahrensfehler liege vor. Daran Tehit\nes hier. Der bloße Hinweis auf einen Anschein oder auf\neine bloße Möglichkeit reicht dazu nicht aus (EGHSt 7,\n162).\n\n2, Die Revision beanstandet Verletzung des S 48\nAbs. 3 JGG, gibt aber nicht an, worin dessen Verletzung\nbestehen soll. Infolgedessen ist auch disse Rüge unzu- |\nlässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet.\nDie Revision hat nicht dargelegt, warun der Oberuedizinalrat Dr. Schmidt, der die Persönlichkeit des\njugendlichen Angeklagten in der Hauptverhandlung begutachtet hat, nach seinen Fachkenntnissen ungeeignet\ndazu sein soll, die Verantwortlichkeit des Jugendlichen und die im Rahmen des 5 17 Abs. 2 JGG auftauchenden Tragen ärztlich zu begutachten.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des angcfochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Seine Angriffe uf den Schuldspruch wegen Jagdvergehens schlugen fehl. Sie erschöpfen sich in unzulässigen kinwvendungen\ngegen die von Denkfenlern und Verstößen gegen urlahrungosätze freie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2, Auch zum Strafausspruch ist die Revision unbegründet. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der\nAngeklagte aus \"kaum noch verständlichem Leichtsinn\"\nbewußt mehrere Menschenleben erheblich gefährdet. Die\nJugendkammer stellt zwar keine kriminellen Neigungen\nbei ihm fest, hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß er sich künftig nicht ähnlich leichtfertig verhalten werde. Unter diesen Umständen liegt trotz des zur\nTatzeit noch recht niedrigen Alters des Jugendlichen\nkein Verstoß gegen die 98 17, 21 JGG darin, daß die Jugendkammer die verhängte Jugenädstrafe für erforderlich\ngehal ten hat, ohne sie zur Bewährung auszusetzen. Bei\neiner Tat wie der festgestellten ist es rechtlich nicht\nzu beanstanden, wenn die Jugendkamner zu der Überzeugung\n\ngelangt, Zuchtmittel reichten nicht aus, nur eine\n\n[y7\n\nJugendstrafe sei das geeignete ärziehungsmittel, Jurch\ndas auch die Allgemeinheit wirksam vor Jugendlichen\ngeschützt werde, die sich, obwohl sie die Gefäkrlichkvit\nihres Tuns durchaus erkennen, so leichtsinnig und rlcksichtslos verhalten wie der Angeklagte. Die Jugenükanner\nmußte die im Urteil an anderen Steilen über das Verhniten des Angeklagten und seine Person getroffenen !nutstellungen bei der Strafzumessung nicht nochmals besonders abhandeln, da sie sich nicht für überzeugt erklärt,\nder Angeklagte werde künftig von ähnlich leichtfertigen\nVerhalten Abstand nehmen, Auch lassen die Urteilsfcststellungen eine sehr erhebliche Tatschulä des ÄAngceklagten deutlich erkennen.\n\n3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt\naber die Kostenentscheidung der Jugendkammer. Sie ist in\nJugenädsachen in das Ermessen des Gerichts gestellt\n(§ 74 J6G). Begründet hat sie die Jugendkammer nur dauit,\ndaß sie, da der Angeklagte \"verdiene\", keine Veranlassung\ngesehen habe, ihn mit der Auferlegung von Kosten zu verschonen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nerhält der Angeklagte neben freier Kost und Wohnung aber\nnur wöchentlich 10 DM Taschengeld. Infolgedessen erveckt\ndie wiedergegebene Begründung Zweifel daran, ob sich\ndie Jugenäkammer bei der Kostenentscheidung im Rahmen\ndes ihr zustehenden Ermessens gehalten hat, zunal da üo\nKosten des Verfahrens nicht unbeträchtlich sein erden.\n\nDies nötigt dazu, die Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und\nEntscheidung zurückzuverweisen.\n\nIm übrigen ist die Kevision zu verwerTen.\n\nJagusch Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-08/4-str-6-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-08/4-str-6-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.834083+00:00"}}