{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-08_4_StR_54_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-08","aktenzeichen":"4 StR 54/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2164 003\n\nIm Tamen des Vo1ilkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Tilhelm D Ep zu: u.\nzcboren am ED 309 in SE. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshalt,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nnat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\npenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. llitner\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 23. Oktober 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nus Lanagericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis\nverurteilt, weil er sich, den Feststellungen zufolge,\n\nim ersten Halbjahr 1962 viermal an der damals 5 kis 6\n\nSEP‘ srsangen hate.\n\n+ . F\n\nJanre alten Brigitte\n\nder Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten liandlungen bestreitet, hat das Urteil mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und\nnit der Sachkeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel\n\ngreift aus folgenden Grunde durch:\n\n1. Das Landgericht hat die dem Schuldspruch zugrunde\niicgenden Feststellungen auch auf das Zeugnis und das\nGutachten des Tachpsychologen Dr. Arntzen gestützt.\nsie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, hat Brigitte\nin der Hauptverhandlung \"keine geschlossene Darstellung\ndes Unzuchtsgeschehens\" gegeben. Sie beschränkte sich\nvielmehr von Anfang an auf \"bruchstückhafte Schilderungen\"\ndes \"Kerngeschehens\" und entzog sich schließlich \"allen\nweiteren Befragungen durch Schweigen\". Das Landgericht\nversteht dieses Aussageverhalten nicht dahin, daß die\nfrüheren belastenden Darstellungen des “indes fFalschbeschuldigungen waren, deren Eingeständnis sich Brigitte\nnunmehr durch Schweigen entziehen wollte. In Übereinstimmung mit dem Eindruck der Xammer, so fährt das Landäzericht fort, habe der psychologische Sachverständige\nDr. Arntzen diese \"sich sperrenäe Verhalitensweise\" des\nKindes in überzeugender leise aus dessen besonderer Persönlichkeitsstruktur erklärt. Er hate hierzu ausgeführt,\naaß es sich kei lionika um ein Määchen handele, das im\nSchweigen und Sichzurückziehen auf sich seitst Zufiucht\n\nvor den Ansprüchen der “eilt zu riehmen suche, weil es\nihnen infolge verlangsamter Aullassungsgabe .„.. Schwer\ngenügen könne. Es liege nahe, daß sich diese N.ntali-\n\ntät in der ungewohnten Atmosphäre eines großen Gerichtssaales in der Weise auswirke, wie es schließlich geschehen sci. Der Sachverständige habe jedoch auf Grunä\nseiner eingehenden &xploration, bei der er der \"zanzheitlich angelegten Struktur\" des Nädchens unä dessen\nGemütslage Rechnung getragen habe, und bei der er guten\nKontakt mit dem Kinde habe nerstellen können, dessen\nAussagetüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit ausärücklich\nund mit überzeugenden Ärgumenten bejaht. Diese Überzeugung werde noch dadurch gestützt, daß das Kind, schließiich mit früheren Angaben konfrontiert, diese mit Festigkeit als wahr bezeichnet, Erinnerungslücken \"freimütig\"\nzugegeben und auf den Vorhalt der anderslautenden Darstellung des Angeklagten \"Erschütterung\" gezeigt habe.\n\nUnter den gegebenen Unständen, so führt die Strafkammer weiter aus, sei auch kein Grund dafür ersichtlich,\nbei der Feststellung des Sachverhalts den Aussagebericht des Kindes gegenüber dem Sachverständigen nicht\nmit einzubeziehen. Den Inhalt dieses Berichts hate der\nSachverständige als Zeuge bekundet. Dieser “Würdigung folgt\nsodann die Schilderung dessen, was Monika dem Sachverständigen über das Tatgeschehen berichtet hat.\n\n2. Monika ist die um zwei Jahre ältere Schwester\nder Brigitte. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß\nsie bei den Verfehlungen des Angeklagen gegenüber Brigitte\nzugegen war und selber Beobachtungen gemacht hat. Unzuchtshandlungen ihr gegenüter sind nicht festgestellt\nworden. Es ist daher an sich möglich, daß das Landgericht\n\n-\n\nan den angeführten Urteilsstellen nur die Vornamen\n\ndcr Kinder verwecnseit hat. Dem stent jedoch entgegen,\naaß das Urteil zur Erklärung des allmählichen Verstunmers der Brigitte in der Hauptverhandiung “esenszüge\nheransieht, die der Sachversiänädige gar nicht Brigitte,\nsondern ihrer Schwester Monika zuseschrieben hat. Daher\nist nicht auszuschließen, daß Sachverständiger und Gericht das ‚ueshgeverhalben Brigittes in der Hauptverhandlung und die Aussagetüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit des Kindes anders beurteilt hätten, wenn sie\ndabei nicht von dem Charakterbild Monikas, sondern von\ndem Brigittes ausgegangen wären. Das angefochtene Urtei]\nkann daher nicht bestehentleiben, obwohl nach den übrigen rechtsfeklerfreien Darlegungen der Strafkammer andere schwerwiegende Beweisanzeichen dafür sprechen mögen,\ndaß sich der Angeklagte in der festgestellten Veise an\nBrigitte vergangen hat,\n\nDie Verfahrensrügen der Revision wären unbegründet\n\ngewesen.\n\n3. Für die neue Haupt verhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDas Landgericht spricht im angefochtenen Urteil\ndavon, da3 der Sachverständige bei der Ausforschung der\nBrigitte der \"ganzheitlich angelegten Struktur\" des Kindes Rechnung getragen habe. Dieser Begriff ist nicht\nallgemein verständlich. Er wird daher zu eriäutern sein,\nfalls er im neuen Urteil wieder verwendet werden sollte.\n\nDie Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier &inzeitaten des Angeklagten angenommen.\n\nDie Begrünäung genügt jedoch nicht den Anforderungen,\nunter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vorab bei Sittlichkeitsverkrechen, eine\nFortsetzungstat vorliegt (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163,\n167). Sollte das Landgericht nach neuer Prüfung seltständige Sittlichkeitsverbrechen annehmen, so wird es\nzu beachten haben, daß die dann zu bildende Gesamtstrafe die jetzt ausgesprochene Strafe nicht übersteigen darf (% 358 Aks. 2 StPO).\n\nJagusch Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-08/4-str-54-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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