{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-08_4_StR_35_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-08","aktenzeichen":"4 StR 35/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Maler und Anstreicher Leo B ar aus Eis\nEEE 1910 in Ei:\n\n‚ geboren am\n\n2. den Landwirt Karl-Heinz 5 aus To\ngeboren am 1922 in To\n\nwezren gemeinschaftlichen RBetruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1963, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Kichter,\n\nOterstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nDr.Dr. BEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts in Essen vom 25. Sertemter 1962 dahin geändert, daß sie im\n\nFalle II A 6, soweit ihnen Betrug in weiteren\nFällen gegenüber HB zur Last gelegt worden\nist, freigesprochen werden. Insoweit werden\ndie Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt.\n\nAuf die kevision des Angeklagten St\n\nwird das Urteil ferner dahin reindert, daß\ndie ausscheidbarer notwendigen Auslagen,\nsoweit dieser Angeklagte von dem Vorwurf\ndes Neineids freigesprochen worden ist,\nder Iandeskasse auferlegt werden. Das\neleiche gilt insoweit von den Kosten der\nRevision und den auf diese entfallenden\nausscheidtaren notwendigen Auslagen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIn diesem Umfang hat jeder Beschwerdeführer\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nu\n\nDie Anzeklagten sind wegen gemeinschattlichen Betruges\nin 15 teils in sich fortzgesetzten Fällen zu Gefünrnis-\n\nstrafen verurteilt worden.\n\nWit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sacklichrechtlicher Vor=chriiten,.\n\n1, Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die\nVorschrift des 8 55 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil einige\nder Zeugen nicht über ihr Aussageverweigerunzsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden seien, ist die Rüge\nunbegründet. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann\ndie Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\n2. Die Bedenken der Angeklagten in sachlichrechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung wesen Betruges\nrichten sich nur gegen die vom Tatrichter vorsenonmene\nBeweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen\n1481. nie das Landgericht in aller Fällen festgestellt\nhat, sind die Darlehensgeber durch die Angaben der Ange-Klagten über den Geschäftszang, den Umfang ihrer Schulden\nund über ihre Vermögenslage szetäuscht worden. Sie haben\ndiesen Angaben vertraut und daraufhin die Darlehen gegcten. Dies trifft dem angefochtenen Urteil zufolge auch\nfür sintliche Darlehen zu, die Freu SW zeceben hat.\n\n53. Auch die Feststellung des Landgerichts, die Darlehensgeber hätten in allen Fällen Veruögensschäden erlitten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß sich die Darlehensgeber in\neiner Reihe von Darlehensfällen des Yuchers schuldig gemacht hätten und daß ihnen daher ein Rückforderungsanspruch\n\nhinsichtlich der Darlepen gemäß © 817 Satz 2 BGR nicht\nzustehe, so daß ihnen mithin ein Schaden im Rechtssinne\nnicht entstanden sei. Das Landgericht hat demgegenüber\nzutreffend ausgeführt, daß 8 817 Satz 2 EGB nach feststehender Rechtsprechung in Fällen, in denen lediglich\nWwucher vorliegt, die Darlehen ater nicht zu unsittlichen\nZwecken gegeben seien, den Rückforderungsanspruch nicht\nausschließt {(RGZ 161, 52, FGB - RGRK § 817 Anm. 19). Eine\nLeistung im Sinre von § 817 Satz 2 EGB liest nur vor,\nwenn der Vermögensgegenstand endgültig in das Vermögen\neines anderen übergehen soll. Daner ist diese Vorschrift\nunanwendtar bei Leistungen zu nur vorüberzchendem Zweck.\nDies ist bei einem Darleren der Fall, das seinem Wesen\nnach mit der Verpflichtung zur Rückgewähr nur auf Zeit\nhinregeten wird. Auch dem Anspruch des Wucherers auf\nRückforderung des Darlehens steht daher $ E17 Satz 2 RGB\nnicht entgegen. Gegen die Feststellung eines Vermögensschadens würden daher auch dann keine rechtlichen Bedenken bestchen, wenn in einzelnen Fäilen Yucher vorliegen sollte. Im übrigen hat das Lanögericht bei der\nBerechnung des Schadens die möglicherweise wucherischen\nZinsbeträge richt in Ansatz gebracht,\n\n4. Im Falle IIA 6 sind die Angeklagten rechtlich\nzutreffend wegen Betruges zum Nachteil von Fe verurteilt worden. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden,\nsich von I] noch weitere Darlehen durch Täuschung verschafft zu haben. Jedoch konnten sichere Feststellungen\nhierüber nicht zetroffen «erden. Anklage und der Eröffnungsberchluß hatten insoweit fortgesetzten Betrug\nancenoxewen. Das Landgericht ist zu Unrecht der Auffassung,\n\n.- 5 —-\n\ndaß wegen der insoweit nicht nachgewiesenen weiteren Einzelhan@lungen kein Freispruch geboten sei. Bleitt von einer\nvorgeworfTenen fortgesetzten Handlunz nur ein Fall ütrig,\n\nso daß nach dem Ergetnis der Hauptverhandlung kein Fortsetzunrfszusemmenhang mehr vorliegt, so muß wegen der von\nSchuldspruch nicht umfaßten Fälle freigesprochen werden\n\n(ESH NW 1051, 726). In entsprechender Anwendung von 8 354\nabs. 1 StPO war dies auf die Revisior hin nachzuholen.\n\n5. Straeter ist vom Vorwurf des Meineids im Offenbarungseidsverfahren freigesprochen worden. “it der kevision\nerstrett er, daß die ihm durch das Verfahren irsoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlest\nwerden. Sie ist texründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergeten die Urteilsfeststellungen bei richtiger\nWürdigunc, daß ein begründeter Tatverdacht nicht vorliegt.\nDie Revision teruft sich daher mit Recht auf § 467 Abs. 2 StPO.\n\nJagusch Krumme\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nMartin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-08/4-str-35-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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