{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-03-01_4_StR_36_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-01","aktenzeichen":"4 StR 36/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nsen Naschinenschlosser Joachin Sep zus Te;\ngeboren on aD 929 ir EEE zur zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen schweren Raubes u.2\n\nnut der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1963, an der teilgenomen haben:\n\nBundesrichter Krunmne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEREEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichts in Essen vom 15. Juli 1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\npm que: burn Im Gen Demi Turn wien dien Brei mem\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden wegen schweren\nRaubes, schweren Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen,\nin einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nVergehens gegen § 25 Abs. I Nr. 2 StVG sowie Fahrens ohne\nFahrerlaubnis unter Einpeziehung der in den Urteilen des\nSchöffengerichts Essen - 13 Ms 3/61 - vom 25. Oktober ?96*\nund des Amtsgerichts Essen-Steele - 5 Ds 119/60 - vom\n27. Oktober 196? verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrufe von sechs Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen\nvon je 50.-- DM, ersatzweise für 10.-- DM zu einem Tage\nGefängnis»\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\n1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision mit der Aufklärungsrüge, daß die Strafkammer den Eigentümer des Personenkraftwagens NW-M 2°0, den Spenglermeister Franz Bei»\nnicht als Zeugen in der Hauptverhandiung vernommen habe,\num aufzuklären, ob sich der Angeklagte und der Mitangeklagte Krb zu dessen Nachteil eines schweren Diebstahls schuldig gemacht haben, indem sie zur Verwirklichung\nihrer diebischen Absicht das Schiebedach des von Bei\nabgestellten Personenkraftwagens aufschnitten und die\nrechte Wagentür von innen öffneten.\n\nZu Eos Anhörung brauchte sich das Gericht\nnicht gedrängt zu fühlen. Die Angeklagten haben den Diebstahl zu seinem Nachteil im Ermittlungsverfahren nicht\nzugegeben, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt, zus\ndem neben der Bension \"De\" in HE angestellten\n\nFahrzeug des Bei zur Nachtzeit Gegenstände entwen.\ndet zu haben. Sie erinnern sich nach ihrer Einlassung in\nder Hauptverhandlung nur nicht mehr daran, ob sie, um\n\nin das Innere des Wagens einzudringen, das Dach aufgeschnitten hatten, räumen aber diese Möglichkeit ein, Bei\ndieser Sachlage konnte sich das Landgericht, auch ohne\n\ndie Vernehmung des Geschädigten, die Überzeugung davon\nbilden, wie der Diebstahl zur Nachtzeit verübt worden ist,\nWeitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängten sich\numso weniger auf, als Bei selpst im Ermittiungsverlahren nicht etwa ausgesagt hat, er habe sein Fahrzeug nachts unverschlossen abgestellt gehabt. Bei seincr\npolizeilichen Anhörung am 3. September 1961 bekundete\n\ner vielmehr, aus seinem Wagen seien Gegenstände gestohlen\nworden, nachdem die Täter Gas Schiebedach aufgeschnitten\nund des Fahrzeug von innen geöffnet hätten (HA Bd. I\n\nBl. ?08 R). Übrigens haben weder die Angeklagten noch\nderen Verteiciger in der Hauptverhandlung beantragt,\nBerlinghoff als Zeugen zu vernehmen,\n\n2.) Die Ansicht der Revision, die im angefochtenen Urteil unter III, IV, V, VI und VII erörterten Taten des\nAngeklagten seien \"nach § 73 StGB zu behandeln\" gewesen,\nist rechtsirrig. Die Revision meint demit offensichtlich\nU.2., es sci rechtsfehlerhaft, daß zwischen den vorbezeichneten Taten, soweit sie gleichartig sind, ein Fortsetzungszusammenhang nicht angenommen worden sei.\n\na) Die den Diebstahl des Opel-Kapitän betreffenden Feststellungen (III) geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß\ndie Angeklagten schon bei der Entwendung des Fahrzeugs\nentschlossen waren, die Mittel für die von ihnen geplante\ngrößere Reise mit dem gestohlenen Wagen durch Diebstähle\n(IV) aufzubringen. Ein solcher allgemeiner Entschluß\n\nwürde überdies nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Annahme eines Gesamtvorsavzes\nallein nicht ausreichen (BGiSt 1, 313, 315).\n\nb\\Y Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den am\n7. September 1961 begangenen Diebstahl eines Kennzeichenschildes (V), das der Angeklagte und der Mitangeklagte\nSC Sanach an dem von ihnen am 24. August 196“\nentwendeten Opel-Kapitän (III) anbrachten (VI). Aus den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils ist nichts dafür zu entnehnen, daß die angeklagten schon bei dem\nDiebstahl dieses Wagens entschlossen gewesen seicn, üessen\nKennzeichenschild durch das eines anderen Fahrzeugs zu\nersetzen.\n\nce) Ein Zusammenhang der unter VII des angefochtenen\nUrteils erörterten im Juli/August 1961 begangenen Tat\n(Führen eines Motorroliers trotz Entziehung der Fahrerlaubnis) mit der unter III behandelten ist ausgeschlossen,\nweil es sich um die Verwirklichung ganz verschiedener\nTatbestände handelt, Eine tateinheitliche Begehung konnt\nwegen der Tatzeiten nicht in Betracht.\n\nA) Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, der Diebstahl der Kennzeichenschilder stehe nicht\nin Tateinheit mit dem zeitlich ansÄähließenden Vergehen\nnach § 25 Abs. ! Nr. 2 StVG, wenngleich die Angeklagten\n“aie Kennzeichenschilder stahlen, un sie an dem entwondeten\nKraftwagen zu befestigen. Denn der Tatbestand des Diebstahls war schon beendet, als die Angeklagten die falschen\nKennzeichen anbrachten (vgl. BGHSt 18, 66, 7° a-.E.):\n\n£f) Der einfache Diebstahl der Kennzeichenschilder (V)\nwird ebenfalls mit dem fortgesetzten schweren Diebstahl\n\nauf der Fahrt nach Süddeutschland (IV) nicht dadurch zu\neiner einheitlichen Tat verbunden, daß der Angeklagte auf\ndieser Reise den gestohlenen Kruftwagen weiter steuerte,\nobwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war. Das minderschiwers\nVergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besitzt nicht dic\nKraft, Diebstähle tateinheitlich zusammenzufassen, dic\n\n- jeder für sich - in Tateinheit mit der Straftat des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis stehen (vgl. BGHSt 18, 66,\n\n69 mit Nachweisen),\n\ng) Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\n3.) Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelangriffe der kevision dageger,\ndaß die im Urteil des Landgerichts Paderborn erkannte\nStrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen viorden\nsei, gehen fehl.\n\n§ 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter\nhabe sich auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später\nermittelten Hanälungen bereits bei der früheren Verhanälung\nzur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 53, 57; 18,\n333, 335; BGH 4 StR 392/55 vom 3. November 1955 - unveröffentlicht -), damit der Täter nicht schlechter gestellt\nwird, als wenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchseführten Vorfahren abgeurteilt worden wären (vgl. BGHSt 7;\n\nu (u In km bie iR Gar der ame un. Bun were\n\n180, 181),\n\nEntscheidenä ist daher hier, welche Straftaten zur Zeit\ndes Erlasses des Urteils des Schöffengerichts Essen vom\n25. Oktober 196° abgeurteilt und zur Biläung einer Gesamt-\n\nstrafe gemäß § 74 StGB herangezogen werden konnten. Das\n\nsind die strafbaren Handlungen, die dem Urteil des Antsgerichts Essen-Steele vom 27. Oktober 1961 und dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 1962 zu Grunde liegen. Denn\ndas angefochtene Urteil verhängt Strafen wegen Verfehlungsen.\ndie der Angeklagte zwischen Juli 1961 unä 7. Septenber 19351\nbegungen hat, also vor der Verurteilung von 25. Oktober 198\".\nNicht einbezogen werden konnte in die Gesamtstrafentildung\njagegen die durch Urteil des Landgerichts Paderborn von\n\n8, März 1962 verhängte Freiheitsstrafe. Denn die Taten, die\näurch dieses Erkenntnis abgeurteilt worden sind, hat der\nAngeklagte erst nach der ersten Verurteilung vom 25. Oktober 1961 begangen, nämlich zwischen dem 8. und 20, Novenber 196. Die Strafkammer hat daher mit Recht davon zebgcsehen, sie in die Gesamtstrafe einzubezichen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-01/4-str-36-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-01/4-str-36-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.680503+00:00"}}