{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-15_4_StR_527_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-15","aktenzeichen":"4 StR 527/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 065\n\n4 StR 527/62\nIm Wamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurgehilfen Theodor EEE =:\nNEED, Sort geboren ar EEE 1925,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt win der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. mer bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 12. Oktober 1962 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.,\n\nIm übriger wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Frceisprechung\nim übrigen wegen versuchter Nötigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nBeim Strafausspruch ist das Landgericht davon ausgegangen (UA S. 8), die gesetzliche Mindeststrafe für\nvollendete Nötigung betrage sechs Monate Gefängnis. Das\ntrifft aber nach § 240 StGB nur zu, wenn es sich um einen\nbesonders schweren Fall der Nötigung handelt. Sonst ist\ndie Nötigung schlechthin mit Gefängnis oder mit Geidstrafe\nbedroht. |\n\nEinen besonders schweren Fall der versuchten hlötigung\nhat das Landgericht nicht angenommen. Daß die Voraussetzungen dafür vorlägen, ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\nDas Landgericht wird daher, vom gesetzlichen Strafrahnn\nausgehend, die Strafe neu zu bestimmen haben.\n\nKrumme Martin Seibert\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-15/4-str-527-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-15/4-str-527-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.383188+00:00"}}