{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-15_4_StR_502_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-15","aktenzeichen":"4 StR 502/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 085\n\n4_StR 502/62\n\nIm Nan n des Volkes\n\n(D\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Ernst-August G m aus DEE\nseboren am EEE 940 in DEE Ni eäersachsen,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nin Bochum vom 19. September 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körpererletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\n\n\"durch Trunkenheit\" zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\nund ihn die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei\n\n<\n\nJahren und sechs Monaten entzogen.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit :einer Verfahrensrüge angefochten und macht Verletzung sachlichen\nStrafrechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte\nam Samstag, den 14. April 1962, gegen 21,20 Uhr, nach\nreichlichem Alkoholgenuß (er wies einen Blutalkoholgehalt von über 1,5 %o auf) seinen Personenkraftwagen\nvom Typ Volkswagen durch die \"9,25 m breite\" erleuchtete Leveringhäuserstraße in “altrop in südlicher Richtung. Er fuhr bei Abbiendlicht mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km/h. Zur selben Zeit gingen\nder Grubensteiger HEW unä dessen Ehefrau auf der\nfür sie linken Seite der Leveringhäuserstraße in nördlicher Richtung. Sie sahen den Wagen des Angeklagten\nnahen und bemeirkten, daß er in Schlangenlinien fuhr.\n\nDa sie den Eindruck hatten, daß das Fahrzeug auf sie\nzukomme, sprangen sie auf die Straßenböschung, um nicht\nangefahren zu werden. Ebenfalls zur selben Zeit ging\nder Bergmann KB auf dem für ihn rechten Bürgersteig der Leveringhäuserstraße in südlicher Richtung.\nDabei wurde er von seinem Arbeitskollegen RW üverholt, der mit seinem Fahrrad zur Arbeitsstätte unterwegs war. ZB fuhr am rechten Fahrbahnrand; Lampe\nund Rücklicht seines Fahrzeugs brannten. Kurz nach der\nVorbeifahrt Es an KB mahnte der Kraftwagen\n\näes Angeklagten. Da er auf den Bürgersteig zufuhr, auf\nion KB Eins, sprang dieser schnell zur Seite.\nHachdem das Fahrzeug mit den rechten Rädern die Bordsteinkante gestreilt hatte, so daß Funken sprühten,\ngerict es schleudernd \"mehr zur Fahrbahnmitte\", erfaßte dabei den Radlahrer RW und schlewerte ihn\nsamt dem Fahrrad zur Seite. RW erlitt tödliche Verletzungen. Anschließend überschlug sich der wagen des\nAngeklagten und geriet auf einen Acker rechts neben der\ntraße, wo er mit schweren Beschädigungen umgestürzt\niegen klieb. Zwei Mitfahrer des Angeklagten, namens\nSEE un3 PB, sowie der Angeklagte selbst erlitten\nmittelschwere und leichte Verletzungen.\n\nko 44 709\n\nDer Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung\ndahin eingelassen, er habe den Eindruck gehabt, daß der\nRadfahrer (RW) weiter links zur Fahrbahnmitte gefahren sei; er - der Angeklagte -— habe deshalb rechts\nan diesem vorbeifahren wollen, wobe. er gegen äie Bordsteinkante geraten und ins Schleudern gekommen sci.\n\nDie Strafkammer hat diese Darstellung für widerlegt erachtet. Sie hat es zwar für möglich gehalten, daß\nrg sein Rad \"geringfügig\" zur Fahrbahnmitte hinüberlenkte, war aber der Meinung, daß ein Kraftfahrer mit\nsolchen Seitwärtsbewegungen eines Radfahrers immer rechnen und sich beim Überholen darauf einstellen müsse. \"Anhaltspunkte dafür, daß Re vorschriftswidrig und unvorhersehbar zu weit zur Fahrbahmmitte hinübergelenkt\nhat\", hielt das Landgericht auf Grund der bestimmten\nAussage des \"gegenüber dem Angeklagten und dem Zeugen\n\nBEE nüchternen Zeugen KB\" üicht für gegeven.\n\nwe\n\n2. Die Revision beanstandet es als Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO),\ndaß die Strafkammer keinen Augenschein an der Unfall-\n\nstellc eingenommen und keinen Sachverständigen zugezogen hat. Sie weist darauf hin, daß nach der polizeilichen Tatortskizze die Straße im Bereich der Unfalistelle enger werde, und macht geltend, daß diese - nicht\nangezeigte - Verengung der Fahrbahn für den dann verunglückten Radfahrer der Anlaß gewesen sei, zur Fahrbahnmitte hinüber zu fahren. Ein Sachverständiger hätte nach\nder Ansicht der Revision \"vielleicht\" etwas darüber sagen können, mit welchem Teil der Yagen des Angeklagten\nden Radfahrer \"erfaßt haben muß\"; cs sei nicht ausgeschlossen, so mutmaßt die Revision, daß der erste Anstoß\n\"möglicherweise\" mit dem linken vorderen Kotflügel, und\nzvar mit dem linken Scheinwerfer, erfolgt sei.\n\nNach der bei den Akten (Umschlag Bl. 2) tefindlichen Unfallskizze trifft es zu, daß sich die Leveringhäuserstraße im Unfallbereich in der Fahrtrichtung des\nAngeklagten von 10,40 m auf 9,25 m verengt. Das angefochtene Urteil erwähnt diese Verengung nicht und geht\nauch nicht ausdrücklich auf die von der Verteidigung\naufgevorfene Frage ein, ob der Radfahrer RW außer\ndurch die \"geringe Spurstatilität\" seines Fahrrades durch\ndie Fahrbahnverengung zum \"Hinüberlenken\" nach links\nveranlaßt wurde. Gleichwohl erscheint es ausgeschlossen,\ndaß die von der Verteidigung in den Vordergrund gestellte\nBesonderheit des Fahrbahnverlaufs in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommen und vom Landgericht bei\nder Prüfung des Unfallhergangs und des Verschuldens des\nAngeklagten nicht gewürdigt worden ist. Denn die Unfallskizze war nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 78 Rs. d.Ä.)\nGegenstand der Verhandlung, und außerdem wurden ortskundige Unfallzeugen (Kb un: HE) sowie der Polizeibeamte vernommen, der den Unfailkericht aufgenommen\nhat (S. 3 UA). Wenn das Urteil gleichwohl. über die Fahr-\n\ntahnverengung schweigt, so offensichtlich deshalb, weiı\ndie Verengung, gemessen an der Gesamtbreite der Straße\n(10,40 m), geringfügig war (1,15 m) und zudem nicht\nplötzlich, sondern in allmählichem Übergang eintrat.\nDaß aber RW, vic die Revision mutmaßt, vor oder in\nHöhe der Verengung weiter nach links ausgebogen sein\nkönnte, als es die Fahrbahnführung erforderte - nämlich\nmindestens 2,40 m -, wird durch die bestimmte Aussage\ndes Zeugen KB ausgeschlossen, er habe den Radfahrer \"am rechten Fahrkbahnrand fahren gesehen, auch nachdem er an ihm vorbeigefahren war\" (S. 6 UA).\n\nInwiefern die Einnahme eines Augenscheins am Unfallort und die Vernehmung eines Sachverständigen darüber,\nvon welchen Teil des Kraftwagens der Radfahrer zuerst\nerfaßt wurde, zu anderen oder genaueren Feststellungen\nüber den Unfallhergang als den getroffenen hätten führen\nkönnen und sich deshalb dem Lanägericht aufgedrängt hätten, hat die Revision nicht dargetan und ist nach dem\nGesagten auch nicht ersichtlich.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht ein\n“itverschulden des Raäfahrers in der Form vorschriftswidrigen Ausbiegens nach links verneint, steht in engen\ngedanklchem Zusammenhang mit der vorerörterten Aufklärungsrüge. Es war eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, ob die Strafkemmer der Aussage\ndes Zeugen KW foigte und die Überzeugung gevrann,\nder Radfahrer habe sein Fahrzeug allenfalls \"geringfügig\"\nnach links gelenkt, oder ob sie es im Anschluß an die\nzEinlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeugen\nDEE für möglich hielt, daß Rudolf \"vorschriftswidrig\nund unvorhersehbar\" zu weit zur Fahrbahnmitte ausge-\n\nbogen ist. Verstöße gegen ein Denkgesetz oder gegen\neinen allgemein anerkannten Erfahrungssatz lassen die\nDarlegungen des Landgerichts hierzu nicht erkennen.\n\n4, Das Urteil 1äßt auch im übrigen weder im Schuläspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nKrumme Martin Seibert\n„iljitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-15/4-str-502-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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