{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-15_4_StR_222_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-15","aktenzeichen":"4 StR 222/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 096\n\nIm VWemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Walzwerkarbeiter Günter Alfons\n\nsus DE, zevoren ar EEE 1935 in SEE.\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nBundevanvwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 15. Februar 1963 im Straflausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n- mente re ren\n\nDer Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen unä\nwegen Ecleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Zeit seiner\nUnterbringung hat ihm das Landgericht auf die Strafe angerechnet, Die bürgerlichen Ehrenrrechte sind ihm auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nnit der Aufklärungsrüge und wendet sich gegen die Verletzung\n\nsachlichen Rechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie nur den Strafausspruch betreffende Aufklärungsrüge\nkann unerörtert bleiben, weil die allgemeine Sachrüge zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch\nnötigt.\n\nli. Die Sachrüge\n\n1. Fehl gehen die Angriffe der Revision auf den Schuidspruch. j\n\na) Die von der Strafkammer angenommene Tatmehrheit\nzwischen der am 7. November 1961 begangenen Straftat des\nAngeklagten zum Nachteil der Sylvia IWW sowie üer Carola\nGD una der etwa zehn Minuten danach begangenen strafbaren Handlung zum Nachteil der Geschwister Biedler ist\nrechtsbedenkenfrei. Die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Handlung scheitert entgegen den Ausführungen der\nRevision schon daran, daß die Feststellungen des angc-\n\nfochtenen Urteils das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes\nausschließen. Die Strafkammer stellt fest, daß die Taten in\ndeutlichen örtlichen unä zeitlichen Abstand von einandsr\nbegangen worden sind, und jeweils \"auf einem neu gefaßien\nEntschluß des Angeklagten\" beruhten. Der Bundesgerichtsho?\nlehnt die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß auch der\nsogenannte \"Fortsetzungsvorsatz\" zur Begründurg eines\nFortsetzungszusammenhangs genüge (Schönke-Schröder, Kom.\nzum StGB 10. Aufl., Vorbem. 2 b zu § 73 StGB), in ständiger\nRechtsprechung ab.\n\nb) Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters im Fall GB sind unbeachtlich.\nDic Strafkammer hat sich ohne Rechtsverstoß von der\nRichtigkeit der Aussage der den Angeklagten als Zeugin\nbelastenden Angestellten Ursula CB überzeugt und\ndas Geständnis des Angeklagten bei der Polizei als Bestätigung der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin angesehen, weil der Angeklagte bei seinem Geständnis \"mit\ncigenen Worten eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens gegeben\" hat (VA S. 9).\n\nc) Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen\nUrteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschverenden\n\nRechtsirrtum erkennen.\n\n2. Dagegen begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ablehnt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZwar hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt,\ndie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung\nseiner Straftaten durch seinen Schwachsinn nicht erheblich\nvermindert gewesen. Auch hat das Landgericht die Hemmungs-\n\n4\n®\n\n|\n\nA rn. er rn ne\n\nne en\n\n-A-\n\nfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Straftaten insowcit rechtlich unangreifbar begründet, als es im angefochtenen Urteil ausführt, der Angeklagte sei \"keinem unwiderstehlichen Drang erlegen.\" Damit hat es aber nur”\n\ndie Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ausreichend ausgeschlossen. Die Darlegungen zur Anwendung des § 51\n\nAbs. 2 StGB genügen aber nicht, um auch ein erheblich\n\n0. 0\n\nvermindertes Hemmungsvermögen auszuschließen.\n\nWohl führt das Urteil aus, es möge dem Angeklagten bei\nsciner Labilität und seiner gewissen geistig seelischen\nUnreife nicht immer leicht fallen, seine Triebregungen\nzu beherrschen. Doch sei er bei kritischer Würdigung der\nUntersuchungsbefunde hierzu unter Aufbietung aller ihm\neigenen Willenskräfte durchaus in der lage gewesen. Und\nabschließend: \"Er ist aus charakterlichen Mängeln und\nmoralischer Schwäche seinem Wunsch nach derartigen geschlechtlichen Ersatzhandlungen gefolgt.\" Jedoch geht\ndas Landgericht im einzelnen nicht darauf ein, welchen Einfluß der im angefochtenen Urteil festgestellte Schwachsinn\nauf das Hemmungsvermögen gehabt hat. Auch bleibt unerörtert,\nob dem Alkoholgenuß des Angeklagten vor seinen Straftaten\nem 7. November 1961 im Zusammenwirken mit seiner Debilität\nund Willensschwäche Bedeutung beizumessen ist.\n\nFür ihre Überzeugung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten\nsei nicht erheblich vermindert gewesen, führt die Strafkammer an, \"daß sich der Angeklagte nach Verbüßung der\nGefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten in\n8 KLe 21/57 (Entlassung am 29. Oktober 1958) ungefähr drei\nJahre lang straffrei geführt hat, wie sich aus dem Vorstrafenverzeichnis ergibt und wie der Angeklagte auch selbst\nvorträgt.!' Dagegen läßt sie außer Betracht, daß der Angeklagte, wie im Urteil mitgeteilt ist, nachdem er am\n19. Oktober 1962 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\n-5_-\n\nverurteilt worden war, schon am 7. November 1961 die\n\nbeiden ersten der in diesem Verfahren abgeurtcilten Straftaten verübt und die dritte bald darauf, am 14. Februar 1962,\nbegangen hat. Auch die schnelle Aufcinanderfolge früherer\neinschlägiger Straftaten (Frühjahr 1952, Juli 1953,\n\nMai 1955, Dezenber 1956) bleibt unberücksichtigt, obwohl\nderı Angeklagten in den beiden letztgenannten Fällen im\nAnschluß an die Gutachten der Sachverständigen Medizinalrat\nDr. Klug und Medizinalrat Dr. Köster in den Urteilen des\nLandgerichts in Hagen von 30. September 1955 und vom\n\n12. Juni 1957 \"wegen seiner Minderbegabung vom Grade der\nDebilität, wegen seiner Willensschwäche und hemmungslosen\ngeschlechtliichen Triebhaftigkeit der § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt\" worden war.\n\nDie Beweiserwägungen des Landgerichts sind demnach lückenhaft, weil es in Urteil festgestellte Tatsachen, die geeignet sein könnten, eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung herbeizuführen, nicht bei ihrer Überzeugunssbiidung berücksichtigt hat (Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO\n20. Aufl. Anm. 6 a a.E.). Das ist ein sachlichrechtlicher\nFehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge\nhaben muß.\n\nDazu nötigt auch die nicht zureichende Auseinandersetzung\nniv den in den früheren Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten. Insoweit beschränkt sich die Strafkammer auf den\n\nEn BEST, Ze 5 ae\n\nHinweis, der im vorliegenden Verfahren als Sachverständige\ngehörte Dr. Oberbeckmann habe im Gegensatz zu den früheren\nGutachten Gelegenheit gehabt, den Angeklagten im Krankenhaus\nsechs Wochen zu beobachten. Wenn Dr. Oberbeckmann auf Grund\ndieser längeren Untersuchung in seinem eingehend begründeten\nGutachten zu den Ergebnis komme, daß eine verminderte Zu-\n\ntn nen, ge m\n\n-6 -\n\nrechnungsfähigkeit nicht vorlicge, so überzeuge sie das.\nH2G» auch cinem auf längerer Beobachtungszeit beruhenden\närzilichen Gutachten häufig der Vorzug zu geben sein:-\n\nso entbindet das den Tatrichter doch nicht von der Verpflichtung, die in den verschiedenen Gutachten dargelegten\nGründe zu prüfen und gegeneinander atbzuwägen. Das ist\n\nhier ersichtlich nicht geschehen. In derartigen Fällen\n\nmuß in den Urteilsgründen mindestens in den wesentlichen\nGrundzügen dargelegt werden, warum der in Anspruch genommene Gutachter sachlich von den früheren Sachverständigen\nabvreicht und seinc Begründung die größere Überzeugungskraft\nhat.\n\nEs wird sich empfehlen, daß das Landgericht sich um einen\nauf dem Gebiet der Sexualwissenschaft besonders erfahrenen\nSachverständigen, 2.B. vom Institut für Sexualforschung\nin Homburg-Eppendorf, Martinistraße 52, bemüht, der auch\nden Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen\n\n- 17.\n\nbei der Veranlagung des Angeklagten zuverlässig beur-\n\nteilen kann.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch\ndie Nebenentscheiäungen.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-15/4-str-222-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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