{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-14_4_StR_278_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-14","aktenzeichen":"4 StR 278/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2165 065\n\n4 StR 278/63\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gießer Heinz Ep aus VD, zeboren am\nEEE 923 ir TED,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 16. August 196%, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n. Bundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat EBD >: der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 14. Februar 1963 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen Diebstahls im Rückfall im Fall B“2 (Kanaldeckel)\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nin diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls\nin zwei Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei weiteren Fällen \"unter Einbeziehung und Auflösung der durch\nUrteil des Schöffengerichts in Bochum vom 2. November 1962\nerkannten Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\" zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nworden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf vier\nJahre aberkannt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig\nerklärt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nZum Fall B 2 hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Im Jahre 1960 entwendeten der Angeklagte\nEp und der bereits rechtskräftig in dieser Sache verurteilte Mitangeklagte BE vom Ruhrschnellweg etwa\n15 Kanaldeckel. Später zerschlug Dis iie Deckel und\nverkaufte sie an eine Schrottgroßhandlung. Von dem Erlös\nhat Ef nichts erhalten. Er 1äßt sich ein, er sei an\ndem Diebstahl überhaupt nicht beteiligt, auch mit Bächler\nnicht zum Tatort gefahren. Er habe lediglich später im\nMagazin Bächlers die Deckel zerschlagen. Das Landgericht\nhält die Angaben des Mitangeklagten De für zutreffend,\nnach welchen End an dem Diebstahl mitgewirkt hat. Es führt\naus, diese Angaben seien glaubhaft. \"Es wäre nämlich\nlebensfremd anzunehmen, daß En, hätte er die Tat\nallein ausgeführt, nachträglich End hinzugezogen hätte,\nzumal er ihn dann auch am Erlös hätte beteiligen müssen.\n\n. Venn die Kammer ps weitere Behauptung, von dem Erlös\nnichts mitbekommen zu haben, nicht als widerlegt angeschen hat, dann nur deshalb, weil BEE diese Möglich-\n\nAre\n\nkeit selber offengelassen hat. Schließlich wäre\nauch kaum in der Lage gewesen, die schweren Kanaldeckel\nund dazu noch in der erheblichen Anzahl allein auf das\n\nFahrzeug zu heben.\"\n\nGegen diese Ausführungen ergeben sich zum Teil denkgesetzliche Bedenken. Auf der einen Seite erklärt sich\näle Strafkammer für überzeugt, daß der Angeklagte keinen\nAnteil am Erlös erhalten hat, andererseits folgert sie\nscine Täterschaft daraus, daß der Angeklagte, wenn er\nerst nachträglich zum Zerschlagen der Kanaldeckel hinzugezogen worden wäre, am Erlös hätte beteiligt werden\n\"müssen\". Dies erscheint unstimmig. Hält das Landgericht\neine Beteiligung am Erlös jedoch schon in diesem Falle\nfür erforderlich, so bleibt unklar, warum das nicht auch\ngelten mußte, wenn er sich sogar an der Wegnahme beteiligt hätte, zumal da das Landgericht an anderer Stelle\nausführt, Ep habe die Tat als eigene gewollt, um am Erlös\ngleichmäßig beteiligt zu sein. Freilich könnten sichdiese\nUnstimmigkeiten daraus erklären, daß E@Pzwar Erlösbeteiligung erwartet, dann aber abredewidrig nichts erhalten\nhat.\n\nDas Urteil konnte daher in diesem Falle nicht bestehen bleiben.\n\nGegen die Verurteilung in den anderen Fällen ergeben\nsich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Beschwerdeführer im einzelnen auch nichts eingewendet.\n\nBei der Festsetzung der Gesamtstrafe führt das Landgericht aus, die im Urteil des Schöffengerichts Bochum\nvom 2. November 1962 verhängten Strafen seien unter Auflö-\n\nsung der dort gebildeten Gesamtstrafe in die jetzige\nGesamtstrafe einzubeziehen (8 79, 74 StGB). Dazu hätten\nzunächst die in dem erwähnten Urteil verhängten Einzelstrafen von 4, B und 6 Monaten Gefängnis, insgesamt\n\nı Jahr 6 Monate Gefängnis, gemäß § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr umgewandelt werden müssen. Unter\nEinbeziehung dieser einjährigen Zuchthausstrafe sei dann\naus sämtlichen Einzelstrafen die jetzige Gesamtstrafe\n\nvon 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus gebildet worden.\n\nDies ist insofern unzulässig, als das Landgericht\näie Summe der Einzelstrafen des Urteils vom 2. November\n1962 von 4, 8 und 6 Monaten Gefängnis unter Umwandlung in\nZuchthaus in Höhe von 1 Jahr Zuchthaus bei der Bemessung\nder jetzigen Gesamtstrafe berücksichtigt hat, anstatt\nsämtliche Einzelstrafen, nach Einzelumwandlung, der Bemessung der neuen Gesamtstrafe zugrunde zu legen.\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch\ndie weiteren angeordneten Rechtsfolgen. Über sie wird das\nLandgericht neu zu befinden haben.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-14/4-str-278-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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