{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-13_4_StR_168_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-13","aktenzeichen":"4 StR 168/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Verurteilung auf ürund der nichtigen Vorschriften\nger 8 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung\nangefochten werden, diese Strafnormen \"durch § 21 StVG\nzu ersetzen\". Das Rechtsmittelgericht kat in einem\nsolchen Falle den Schuldspruch und die hierzu gesroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachzuprüfen,.\n\nBOCH, Beschl.v. 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63 AG Hamburg\nIG Hamkurg\nCLG Hamburg\n\n4_StR_168/63\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3er Kaufmann Karl-Güntber Kin zu: HE.\n\nwegen Übertretung der StVZC u.a.\n\nhat der d. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 196% auf den Vorlezungsbeschluß des Hanseatischen\nCheriandengerichts zu Hamburg vom 13. Februar 1963\n\n- 1 Ss 179/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nEine Verurteilung auf Grund der nichtigen\nVorschriften der 68 49 StVO, 71 StVZO kann\nmit der Beschränkung angefochten werden,\ndiese Strafnormen \"durch § 21 StVG zu ersetzen\". Das Rechtsmittelgericht hat in\neinen solchen Falle den Schuldspruch und\ndie hierzu getroffenen Feststellungen !.ıu\nübrigen nicht nachzuprüfen.\n\nnn nn nn nn\n\nDer Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit\nam Steuer gemäß § 8 2, 71 StVZO in Tateinheit mit einer\nÜbertretung nach § 8§ 3, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die *Staatsanwaltschaft”\n\n„unter Beschränkung auf das Strafmaß”\" Berufung eingelegt und\neine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten beantragt, weil\n\ner auch nach der Auffassung des Amtsgerichts eine solche\nStrafe verdient und das Amtsgericht nur wezen Verfassungswisrirckeit des § 71 StVZO eine Geldstrafe verhängt habe,\nSatei habe er verkennt, daß es die Strafe aus § 21 StVG\noder aus § 366 Nr, 10 StGB hätte entnehmen müssen. Die\nEcrufunesstrafkamner hat das Urteil \"im Strafmsß geändert\",\nsje Etrafe aus § 21 StVG entnommen und den Angeklagten zu\närc]j „ochen Haft verurteilt. Es nimmt an, daß die Zuwiderheırölungen gegen § 3 StVO urd § 2 StV20 bereits kLindend\nfeetrecestellt reien.\n\n„it der Revision","text_plain":"2177 nn?\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nEine Verurteilung auf ürund der nichtigen Vorschriften\nger 8 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung\nangefochten werden, diese Strafnormen \"durch § 21 StVG\nzu ersetzen\". Das Rechtsmittelgericht kat in einem\nsolchen Falle den Schuldspruch und die hierzu gesroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachzuprüfen,.\n\nBOCH, Beschl.v. 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63 AG Hamburg\nIG Hamkurg\nCLG Hamburg\n\n4_StR_168/63\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3er Kaufmann Karl-Güntber Kin zu: HE.\n\nwegen Übertretung der StVZC u.a.\n\nhat der d. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 196% auf den Vorlezungsbeschluß des Hanseatischen\nCheriandengerichts zu Hamburg vom 13. Februar 1963\n\n- 1 Ss 179/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nEine Verurteilung auf Grund der nichtigen\nVorschriften der 68 49 StVO, 71 StVZO kann\nmit der Beschränkung angefochten werden,\ndiese Strafnormen \"durch § 21 StVG zu ersetzen\". Das Rechtsmittelgericht hat in\neinen solchen Falle den Schuldspruch und\ndie hierzu getroffenen Feststellungen !.ıu\nübrigen nicht nachzuprüfen.\n\nnn nn nn nn\n\nDer Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit\nam Steuer gemäß § 8 2, 71 StVZO in Tateinheit mit einer\nÜbertretung nach § 8§ 3, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die *Staatsanwaltschaft”\n\n„unter Beschränkung auf das Strafmaß”\" Berufung eingelegt und\neine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten beantragt, weil\n\ner auch nach der Auffassung des Amtsgerichts eine solche\nStrafe verdient und das Amtsgericht nur wezen Verfassungswisrirckeit des § 71 StVZO eine Geldstrafe verhängt habe,\nSatei habe er verkennt, daß es die Strafe aus § 21 StVG\noder aus § 366 Nr, 10 StGB hätte entnehmen müssen. Die\nEcrufunesstrafkamner hat das Urteil \"im Strafmsß geändert\",\nsje Etrafe aus § 21 StVG entnommen und den Angeklagten zu\närc]j „ochen Haft verurteilt. Es nimmt an, daß die Zuwiderheırölungen gegen § 3 StVO urd § 2 StV20 bereits kLindend\nfeetrecestellt reien.\n\n„it der Revision macht der Angeklagte geltend, öie\nStrafkamrer sei verpflichtet gewesen, den gesamten Schuldspruch nachzurrü’en.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamburg möchte die Revision\nverwerfen. Es ist der Auffassung, daß die Rechtserittelresckränkung mit dem Ziele der \"Auswechelung\" der nichtigen\nVorschriften gegen die gültigen zulässig und wirksam und\nder Schuldspruch mithin im übrigen rechtekräftig sei.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 2213)\n\nhölt dagegen ein \"Auswechseln der Strafvorschriften ohne\nPrüfung des übrigen Teils des Schuläspruchs\" für unzulässig, da die Beseitigung der nichtigen Strafvorschrift\nstets eine Früfung des gesamten Schuläspruchs erfordere.\nDas Oberlandesgericht in Hamburg, dessen Auffassung von\n\nden Oberlandesgerichten in Stuttgart (NJW 1962, 2118),\nOldenkurg (VRS 23, 310) und Celle (NJW 1962, 2362) geteilt wird (vgl. auch OIG Hamm NJW 1962, 2073), hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\n\nD;\n\nzur Entscheidung vorgelegt.\nDie Vorlezung ist zulässig.\n\nDer Senat tritt der Rechtsansicht des vorlegenden\nOberlandesgerichts bei.\n\n-— 3.\n\nIn Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit\nSarüter, daß ein Rechtemittel nur auf solche Beschwerdepunkte keschränkt werden kann, die losgelöst von den nicht\nongerrirfenen Teil der Entscheidung rach dem inneren Zueammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt\nwerden können, ohne eine Früfung des übrigen Urteilsinhalts\ntwendieg zu machen (EGHSt 5, 252; RGSst 58, 238, 239; 65,\n6). Wann hiernach eire Becschrünkung des Rechtsmittels\n1\n\n[2%\n\n[Y}\noO\nin}\n\n2\n\nlirsizg ist, kann nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles entschieden werden (RGSt 65, 296; OGEHSt 1, 14).\n'iertei ic:t zu beachten, da2 der Begriff der Beschränktorkeit eines Rechtsmittels ein solcher des praktischen\nRechtedenkens ist, der ar die Denkfolge anknüpft, die der\nRichter bei der Entrcheidung des Falles zu beobachten hat\n(bennke, Rechtsmittelbeschränkung bei Anwendung der Sicherungsverwahrung, GA 1956, 41, 42}. Eine Beschränkung ist daher\nunwirkeam, wenn eine Beurteilung der angegri!fenen Funkte\neiner Entscheidung nicht möglich ist, ohne daß auch nicht\nangefochtene Teile dadurch beeinflußt werden (vgl. Löwe-Korenkerg, StPO 209. Aufl. 8 318 Anm. 1; § 344 Anm. 4;\nYleinknecht-WMüller, Komm. zur StPO 4. Aufl. § 318 Anm. 3,\nN 544 Anm. 3; RGSt 62, 13), da sonst widersprüchliche\nEntscheidungen getroffen werden könnten. Ist dagegen eine\nerschöpfende Nachprüfung der angefochtenen Teils möglich,\nohne daß dabei die tatsächlichen Feststellungen und die\nrechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil\nberührt werden, so erfordert der Grundsatz der FrozeR-\nwirtschaftlichkeit die Beschränkkarkeit des Rechtsmittele.\nTas triift in aller Regel auf das Verhältnis zwischen\nSchuld- und Straffrage zu, während innerhalt der Schuld-Trage eine weitere Trennung der Tat- oder Beweisfrage von\nger Rechtsfrage oder eine Trennung der Tattestandsmerkmale\n\nnicht statthaft ist (PGSt 60, 109; 65, 296; €9, 110). Dem\nEnyerischen Obersten Landesgericht ist mithin derin zuzuatimuen, daß die Feststellungen zum Schuldspruch nicht\nkertehen kleiken können, wenn an die Stelle des im ange-Tochtener Urteil angewandten Stralgesetzes ein nach seinen\nYatkbertandsmerknmalen anderes Gesetz treten soll, 2.B.\n\n26€ StOB anstelle von § 246 StGB. In diesem Falle muß\n\nAns Rechtsmittelgericht prüfen, ot die Schuldfeststellungen\näen anderen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Entscheidend\n\ner\n\nist ijedsch nicht die formelle Zugehörigkeit zum Schuldspruch,\ncendern es kommt darauf an, ok die Schuläfrage in ihrem\n\nKern betroffen wird, mag sie auch im Einzelfall senr nshe\nberührt werden (RöSt 69, 110, 112). Daher wirä die Trennbarkeit bejaht, wenn nicht die Merkmale der strafbaren\nHandlung, sondern nur äußerlich zu ihr hinzutretende, an\nsich seltständige Tatsachen in Frage stehen, wie z.B. kei\nder Früfung des Rückfalls (RGSt 54, 180; 65, 237, 238),\n\ner Anwendbarkeit des § 29 YilStG auf ein bürgerliches\nVergehen (RGSt 62, 4533) und vielfach, nämlich sofern ein\nVergleich der Strafrahmen dazu schon ausreicht, auch der\nAnwendbarkeit eines nilderen Strafgesetzes nach 8 2\n\nAbs. 2 StGB (RGSt 61, 322, 324). Sie tetreffen ir Grunde\n\nrur die Anwendung der richticen Stref drohung auf\neinen im übrigen tatbestandsmäßig anderweitig erschöpfend\nbestimmten Straftatbestand. Ähnlich ist das Verhältnis\nzwirchen einem Rlankettstrafgesetz, das keine eigenen\nStraftatbestände aufstellt, und den dieses Gesetz aus-ZSüllenden Normen (Blankettgesetze). Sie stehen grundsätzlich\nselbständig nebeneinander. Die Blankettgesetze teilen nicht\nnotwendig das Schicksal des Blankettstrafgesetzes. Sie sind\ndeshalt in ihrer Bestande unabhängig voneinander. \\ird\n\nein Elankettstrafgesetz aufgehoben und durch ein anderes\n\nersetzt, co werden die ausfüllenden Normen nur ausnahnmsweiec dadurch kerührt, nänlich wenn der Gesetzgeber auch\nzumleich deren Aufhetung oder Änderung gewollt, also richt\ntloß neue Straffolgen an den Ingehorsam gegen die den\nStreftntbesiand umschreibenden Vorschriften geknürft hat\n(RGSt 46, 393, 306). Ir diesem letzten Falle wäre mithin\neine Reschränkung des Rechtsmittels auf die Anwendung des\ndes § 2 Ake. 2 StGB, ebenfalls zulässige.\n\nDas muß auch im voriiegenden Fall entsprechend gelten,\nso daß er hier richt entscheidend darauf ankommt, ch die\nAnwendbarkeit des 8 21 StVG zur Schuldfrage zu rechnen ist.\n% 21 StVG ist nach einhelliger keinung ein Rlankettstrargesetz, kr enthält keine eigenen Straftatkestände, sondern\nschafft durch die Bestimmung des Strafrahmens die Stref-\n\nxrundlage Tür die Zuwiderhandlungen gegen die in ihm bezeichneten, auf Grund des § 6 StVG erlassenen Anordnungen,\nanmentlich gegen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung. Ursprünglich galt er (els\n\n§ 21 KraftfG) nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen,\n\nseit dem Inkrafttreten des Verkehrssichsrheitsgesetzes vom\n19. Dezember 1952 gilt er für den gesamten Straßenverrehr.\nIm Bereiche der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-\n»ulassungsordnung wurde er allerdings - lediglich rechtsirrtümlich - nicht angewandt, weil diese Rechtsverordnungen\neigene Strafvorschriften enthalten, tis diese schlieflich\nvom Bundesverfassunfsgericht für nichtig erklärt worden\n\nsind (NW 1962, 1563 Nr. 1 und 2). Hiernach sind die Strafvorschriften der §§ 49 StVO und 71 StVZO, deren rechtliche\nNatur ale Blankettstrafgesetze zweifelhaft sein mag (BGHSt 6\n30, 460), zwar nicht vom seretzgeber durch § 21 £tVG ersetzt\n\nx\n\nworden, vielmehr ist nur der umfassende Geltungskereich des\n\n2\nm\nrm\n14\nch\n4\nIP}\n—\n”q\nMT\nInd\nnu\nQu\nin)\nrm\nıöO\n.\nwe}\n”»\nN\n)\n[2\n[>\n[>]\nie }\n[or]\n\\D\nw\nm\ned\nFH\n&:\nie}\nDu\nHH\nXD\nPs]\nin\nje]\nEI\n+\n[7\nfi\nS\n&\npe\n5\n[wi\nper}\na\n\nreist 18, 334 = NW 1963, 136€). Dadurch entfallen ater nur\ne Einschränkunger, die sich im Falle der gesetzlichen\n‚clösung eines Blankettstrafgesetzes durch ein neues geren\nJie unveränderte Weiterreltung der bisherigen tlankettausüllenden Normen und aus der Anwendung des 8 2 Abs. 2 StGB\nergeben könnten. Die Selbständigkeit des § 21 StVG als\n\"Innkettstrafgesetz gegenüber den Verkehrsvorschriften\ntleitt unkerührt. Mithin bestehen auch keine Bedenken ds-\n„esen, daß die Anwendung des § 21 StVG (einschließlich der\nutrafbemessung) selbständig, ohne Eingehen auf die Festetollunzen der Merkmale der Zuwiderhandlungen gegen die\nVerkehrsvorschriften im Einzelfall notwendig zu machen,\nsepnrüft werden kenn. Riernach ist auch die Beschrärkung\ndes Rechtsmittels auf diese Frage zulässig mit der Folge,\nde& das Rechtsmittelgericht den Sckuldspruch und die hierzu\n\nje)\n\neotroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachprüfen\nderf.\n\n“it dieser Auffassung sieht sich der Serat im Einklang\nnit der Entscheidung des 3. Strafrenats 3 StR 19/63 vor\n9. Mai 1963 (RGHSt 18, 339 = NJW 1965, 1364), der in einem\nviederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfüG, nachden\ndas Runderverfassungsgericht durch Urteil vom 21.März 1961\n- 2 BvR 27/60 - den § 90 a Abs. 3 StGB für nichtiz und\n§ 00 a Abs. 1 StGB für teilweise nichtig erklärt hatte,\ndie Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen für\nzulässig erachtet hat, wenn sie durch den Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.\n\nEs sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich, die einer Entscheidung der Rechtsfrage im Sinne\ndcs vorlegenden OÖberlandesgerichts entgegenstehen könnten.\n\n- 7\nDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG NJiW 1963\n\nA\n\n‘=\n\n2\n\nei‘\n\nı 757 Nr. 3), daß eine Wiederaufnakme von Stral-\n\nKA, n\nsTo & un\n\nx\n\nsrfshren nit dem beschränkten Ziel der Ersetzung der für\n\nnichtig erklärten 88 49 StVO, 71 StVZO durch § 21 StVG im Eeschlußwege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung richt gegen Ver-\n\nN\n‘\n\nq\n[2\n\nNG\n\nYassungssätze, insbesondere nicht gegen die Art. 101 Abs. 1\natz 2, Art. 103, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Ats. 2 üG\nveratoße. Für die Ersetzung der genannten Strafvorschriften im\n\nen\n\nordentlichen Rechtsmittelzuge kann nichts anderes gelter.\n\nNach alledem ist der aus dem entscheidenden Teil des Beorlussee ersichtliche Leitsatz gerechtfertigt. Der Generalsanwalt ist der Ansicht, daß die Berufung nicht wirksam\nauf die Erretzung der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO,\n71 2%syZO durch die gültige Strafvorschrift des § 21 StVG beschränkt werden könne, das Rechtsmittel vielmehr in diesen\nnile ohne weiteres den gesamten Schuldspruch erfasse.\n\nmt\nI.\n\n‚umme Lang-Hinrichsen Flitner\nFischer Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-13/4-str-168-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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